Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_348/2018 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Interlocutory Decision on Invalidity Pension Dismissed

Geschäftsnummer 9C_348/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, born in 1964, who previously worked as an "Area Sales Manager Switzerland" until she was placed on sick leave in September 2012 and subsequently dismissed by her employer effective June 2013. In May 2013, she applied for disability insurance benefits and participated in a rehabilitation program from October 2013 to October 2014 as proposed by the IV-Stelle Schwyz. In 2015, after being employed for a short period, she reported a relapse to the disability office due to psychiatric treatment and a herniated disc. An assessment conducted by a medical clarification center led the IV-Stelle to deny her benefits claim in October 2017. The individual appealed this decision, and the Administrative Court of the Canton of Schwyz partially upheld her appeal, granting her a quarter pension. Dissatisfied, she appealed to the Swiss Federal Tribunal for a half pension, examining issues related to disability insurance entitlements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant's Appeal Against Interlocutory Decision on Invalidity Pension Dismissed: In May 2013, she applied for disability insurance benefits and participated in a rehabilitation program from October 2013 to October 2014 as proposed by the IV-Stelle Schwyz. In 2015, after being employed for a short period, she reported a relapse to the disability office due to psychiatric treatment and a herniated disc. An assessment conducted by a medical clarification center led the IV-Stelle to deny her benefits claim in October 2017. The individual appealed this decision, and the Administrative Court of the Canton of Schwyz partially upheld her appeal, granting her a quarter pension. Dissatisfied, she appealed to the Swiss Federal Tribunal for a half pension, examining issues related to disability insurance entitlements.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Rentenpfändung Teilrente Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E.
Art. 90 BGG
Art. 91 BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 92 BGG
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Die Beschwerdeführerin kann gegen die Verfügung, welche die IV-Stelle als Folge des kantonalen Entscheids noch zu erstellen haben wird, Beschwerde erheben, so dass dieser für sie mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden ist.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
The appeal was declared inadmissible because the prerequisites for appealing an interlocutory decision were not met.
Art. 16 ATSG
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der massgebenden Arbeitsfähigkeit nahm die Vorinstanz einen Einkommensvergleich (gemäss Art. 16 ATSG ) vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 41 %.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal abstained from levying court costs due to the circumstances of the case.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the prerequisites for appealing an interlocutory decision were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 146 V 331
Disability Pension Retroactivity and Vested Benefits as Expendable Wealth for Supplementary Benefits Calculation
«…validenversicherung sind auseinanderzuhalten die Anspruchsentstehung, der Anspruchsbeginn und die Rentenzahlung (Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, BGE 146 V 331…»
8C_530/2023 (2024-04-19)
Appeal Inadmissible: Interlocutory Decision on Pension Start Date Lacks Finality
«…de trancher certains aspects du rapport de droit litigieux ( ATF 140 V 321 consid. 3.1; 133 V 477 consid. 4.2; arrêt 9C_348/2018 du 23 janvier 2019 consid. 2.2). 2.3. En l'espèce, en tant que la cour cantonale a confirmé la naissance du droit à la…»
8C_609/2023 (2023-11-02)
Federal Court Dismisses Appeal Against Cantonal Order on Social Assistance Recalculation
«…e soltanto se è possibile escludere che il Tribunale federale debba statuire una seconda volta sulla vertenza (sentenza 9C_348/2018 del 23 gennaio 2019 consid. 2.2 con riferimenti). Inoltre, una sentenza che risponde solo ad alcuni aspetti di una cont…»
8C_136/2023 (2023-08-25)
Nurse v. INSAI (Appeal on Interlocutory Ruling Regarding Accident Causality Termination Date)
«…e soltanto se è possibile escludere che il Tribunale federale debba statuire una seconda volta sulla vertenza (sentenza 9C_348/2018 del 23 gennaio 2019 consid. 2.2 con riferimenti). Inoltre, una sentenza che risponde solo ad alcuni aspetti materiali d…»
8C_151/2023 (2023-05-15)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Intermediate Decision on Unemployment Insurance Calculation
«…e soltanto se è possibile escludere che il Tribunale federale debba statuire una seconda volta sulla vertenza (sentenza 9C_348/2018 del 23 gennaio 2019 consid. 2.2 con riferimenti). Inoltre, una sentenza che risponde solo ad alcuni aspetti di una cont…»
I 2020 60 (2020-11-13) · sz
Social Security Disability Appeal: Workplace Fall and Residual Capacity Assessment
«…d handelt, erübrigt es sich derzeit, im Dispositiv eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2018 vom 23.1.2019, wonach es das Bundes- gericht abgelehnt hat, auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid einzut…»
9C_135/2020 (2020-09-30)
Disability Benefits Calculation: Timing of Vested Benefits Consideration
«…validenversicherung sind auseinanderzuhalten die Anspruchsentstehung, der Anspruchsbeginn und die Rentenzahlung (Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art.…»
I 2020 40 (2020-09-09) · sz
Disability Benefit Duration Appeal Dismissed
«…ur ein Zwi- schenentscheid vor, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar wäre (vgl. auch Urteil 9C_348/2018 vom 23.1.2019 per analogiam). 12 Demnac…»
I 2019 85 (2020-02-14) · sz
Appeal Regarding Disability Pension Calculation Based on Conflicting Work Capacity Assessments
«…hlen sei. Dagegen be- schwerte sich die Versicherte A beim Bundesgericht und beantragte eine halbe IV-Rente. Mit Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der sinngemässen Begründung, dass es…»
9C_131/2019 (2019-08-16)
Federal Supreme Court Overturns Cantonal Court on Invalidity Allowance for Helplessness
«…potent. La décision entreprise doit dès lors être qualifiée de décision incidente au sens de l' art. 93 LTF (cf. arrêt 9C_348/2018 du 23 janvier 2019 consid. 3.2). Pour autant, elle ne laisse aucune latitude de jugement à l'autorité administrative su…»
9C_124/2019 (2019-05-28)
Swiss Federal Supreme Court on Invalidity Pension Deductions
«…2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1) oder um einen Vor- resp. Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (vgl. Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2) handelt, kann offenbleiben. Da die IV-Stelle durch den angefochtenen Entscheid gezwungen wi…»
I 2019 6 (2019-04-10) · sz
Claimant v. Disability Insurer: Residual Functional Capacity and Disability Rating for Chronic Pain and Neuropsychological Deficits
«…i- 25 ne halbe IV-Rente. Mit Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 ist das Bundes- gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der sinngemässen Begründung, dass…»
8C_732/2018 (2019-03-26)
Carpenter's Disability Claim Involving Earning Capacity Assessment
«…auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2). Auf die Beschwerden der Suva und des Versicherten ist somit einzutreten. 2. Da den beiden Be…»
I 2018 106 (2019-03-11) · sz
Claimant Partially Granted Disability Appeal Based on Historical Income Method
«…wurde). Da- gegen beschwerte sich die Versicherte A beim Bundesgericht und beantragte ei- ne halbe IV-Rente. Mit Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 ist das Bundes- gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der sinngemässen Begründung, dass…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_348/2018

Urteil vom 23. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 14. März 2018 (I 2017 108).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1964) arbeitete seit dem 1. Mai 2007 für die Firma B.________ SA, zuerst als Export Koordinatorin und seit 2010 als "Area Sales Manager Switzerland". Nachdem sie ab 27. September 2012 krankgeschrieben worden war, kündigte ihr der Arbeitgeber auf den 30. Juni 2013.

Im Mai 2013 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und nahm von Oktober 2013 bis Oktober 2014 an einer von der IV-Stelle Schwyz vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahme bei der C.________ AG teil. Am 10. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Integrationsmassnahmen mit und stellte fest, es werde aktuell keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert.

Vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2015 war A.________ bei der D.________ AG als Leiterin Administration / Assistentin CEO angestellt. Am 20. Januar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erneute Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) und einen Bandscheibenvorfall wiederum bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Bern ZVMB GmbH vom 24. November 2016 (ergänzt durch eine Stellungnahme vom 17. August 2017) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Oktober 2017.

B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. März 2018 insoweit gut, als es einen Anspruch auf eine Viertelsrente anerkannte.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt ( BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33).

2.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden ( BGE 140 V 282 E. 2 S. 284; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Wenn aber der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteile 8C_244/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3 und E. 3.3; 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1). Zudem ist ein materiellrechtlicher Entscheid, der einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, wie ein das Vorliegen einer Invalidität bejahender Entscheid) beantwortet, in der Regel nicht ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid ( BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; zitiertes Urteil 8C_244/2018 E. 2.3).

3.

3.1. Mit ihrem Entscheid hob die Vorinstanz die Verfügung vom 26. Oktober 2017 auf und anerkannte einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 41 %); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie stellte fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei infolge ihrer krankhaft geprägten Persönlichkeit erheblich beeinträchtigt, indem ihr anspruchsvolle Tätigkeiten mit Zeitdruck, Stressbelastung und einem fordernden Umfeld bezüglich Vorgesetzten und Kollegen (als Gegenteil eines wohlwollenden Umfeldes mit besonderer Rücksichtnahme) nicht mehr länger zumutbar seien. Es rechtfertige sich im Lichte aller konkreten Umstände, den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad für im dargelegten Sinne angepasste (d.h. auch gewisse somatische Beeinträchtigungen berücksichtigende) Tätigkeiten auf 75 % zu veranschlagen, womit auch einem vermehrten Pausenbedarf Rechnung getragen werde. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der massgebenden Arbeitsfähigkeit nahm die Vorinstanz einen Einkommensvergleich (gemäss Art. 16 ATSG ) vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 41 %. Sie bejahte einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Ergänzend erwog sie zudem, es sei Sache der Verwaltung, über Rentenbeginn und Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge zu befinden, wobei für das Jahr 2014 grundsätzlich keine Rentenansprüche der Invalidenversicherung in Frage kämen, weil die Versicherte im Rahmen einer im Dezember 2014 abgeschlossenen Integrationsmassnahme IV-Taggelder bezogen habe (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG ).

3.2. Im vorliegenden Fall anerkannte die Vorinstanz zwar den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, entschied aber nicht, in welchem Zeitpunkt dieser Anspruch entstand, ab wann dieser begann und ab wann eine Rente auszubezahlen ist (zur aus Art. 28 i.V.m. Art. 29 IVG hervorgehenden Auseinanderhaltung von Anspruchsentstehung, Anspruchsbeginn und Rentenzahlung vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 29). Somit hat das Verwaltungsgericht wohl einen materiellrechtlichen Entscheid in Bezug auf gewisse Teilaspekte des den Streitgegenstand bildenden Rechtsverhältnisses (d.h. Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung) gefällt (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2b S. 416), die Teilaspekte der Anspruchsentstehung und des Anspruchsbeginns aber offen gelassen und auf die künftige Festlegung des Rentenbeginns durch die Beschwerdegegnerin verwiesen. Es wurde damit nicht über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, so dass der angefochtene Entscheid, auch wenn er nicht im eigentlichen Sinne einen Rückweisungsentscheid darstellt, bedingt, dass die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch verfügt und dessen Beginn festlegt. Bei dieser Verfügung geht es also nicht nur um die Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, sondern auch um die Ermittlung und Festlegung eines Teilaspektes der Streitsache, die das kantonale Gericht offen gelassen hat (vgl. Urteil 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Demnach gilt der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (E. 2 hiervor).

3.3. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin kann gegen die Verfügung, welche die IV-Stelle als Folge des kantonalen Entscheids noch zu erstellen haben wird, Beschwerde erheben, so dass dieser für sie mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden ist. Auch steht ihr kein aufwändiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bevor. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber