Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_348/2017 KI-generiert

Invalidity Insurance Office vs. Cantonal Court (Expert Cost Allocation)

Geschäftsnummer 9C_348/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual applied for disability insurance benefits in March 2013, which was subsequently denied by the relevant authority based on a medical assessment. Following this denial, the individual appealed the decision, and the cantonal social security court mandated a further medical evaluation, which ultimately upheld the denial but required the authority to reimburse part of the costs associated with the medical expertise. The authority contested the court's decision regarding cost reimbursement, arguing it should not be liable for these expenses. The case thus revolves around the dispute over the allocation of costs for the required medical assessment during the disability benefit application process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 45 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. h ATSG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Office vs. Cantonal Court (Expert Cost Allocation): Following this denial, the individual appealed the decision, and the cantonal social security court mandated a further medical evaluation, which ultimately upheld the denial but required the authority to reimburse part of the costs associated with the medical expertise. The authority contested the court's decision regarding cost reimbursement, arguing it should not be liable for these expenses. The case thus revolves around the dispute over the allocation of costs for the required medical assessment during the disability benefit application process.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Kantonales Verfahren Gerichtsgutachten Invalidenversicherung Kostenverlegung Sachverständigenkosten Überversicherung Versicherungsleistung der Sozialversicherung medizinisches Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

Art. 93 BGG

This provision is implicitly cited as the appeal was judged on its merits, implying it was considered admissible under the Federal Supreme Court Act.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SV2 2023 60 (2025-09-22) · gr
Multiple Accident Medical Liability Apportionment
«…43 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1 und 139 V 496 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März 2025 E. 5.2, 9C_348/2017 vom 10. August 2017 E. 2, 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016 E. 2.2). Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Verwaltung…»
SV2 2023 69 (2025-09-05) · gr
Policyholder v. Insurer: Disability and Integrity Compensation Appeal Following Skiing Accident
«…V 496 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März 2025 E. 5.2, 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1, 9C_348/2017 vom 10. August 2017 E. 2). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen, akten…»
IV.2021.21 (2022-07-04) · sg
Disability Insurance Pension Appeal Rejection Upheld Despite Conflicting Medical Opinions
«…Situation notwendige Fragen offengelassen hat (vgl. BGE 137 V 210 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). 2. 2.1. Während die Beschwerdeführerin auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten vo…»
IV.2021.21 (2022-07-04) · sg
Invalidity Pension Claim Rejection Upheld Due to Evidentiary Weight of Insurer's Medical Assessment
«…Situation notwendige Fragen offengelassen hat (vgl. BGE 137 V 210 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). 2. 2.1. Während die Beschwerdeführerin auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten vo…»
8C_839/2019 (2020-05-12)
Scaffold Builder Disability Pension Appeal Upheld
«…chäden im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (vgl. Urteile 9C_348/2017 vom 10. August 2017 E. 3.2.1; 9C_699/2016 vom 17. März 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Vorliegend stellte der Gutachter in de…»
IV.2015.380 (2019-03-19) · sg
Appeal of Disability Pension Denial Based on Flawed Administrative Psychiatric Evaluation
«…tigt in BGE 143 V 277 E. 3.7 und E. 6.2.1; siehe auch anstatt vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). 6.2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten für eine nicht von ihm angeord…»
IV.2015.380 (2019-03-19) · sg
Disability Pension Appeal Dismissed Despite Flawed Administrative Assessment, Costs Awarded Against Insurer for Breach of Investigation Duty
«…tigt in BGE 143 V 277 E. 3.7 und E. 6.2.1; siehe auch anstatt vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). 6.2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten für eine nicht von ihm angeord…»
IV.2015.289 (2018-10-19) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal: Shoulder Injury, Opioid Dependency, and Abdominal Issues
«…e den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachter nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). Das Versicherungsgericht erachtete die Beurteilung des ZMB-Gutachtens vom 10. September 2013, auf welches sich…»
IV.2015.289 (2018-10-19) · sg
Partial Grant of Disability Pension Appeal for Skilled Trade Incapacity and Subsequent Full Incapacity
«…e den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachter nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). Das Versicherungsgericht erachtete die Beurteilung des ZMB-Gutachtens vom 10. September 2013, auf welches sich…»
IV.2016.177 (2018-09-06) · sg
Disability Benefits Cessation Appeal Following New Work Capacity Assessment
«…e den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). Das Versicherungsgericht erachtete die Beurteilung des Gutachtens des F.___, auf welches sich die Beschwerdegeg…»
IV.2016.177 (2018-09-06) · sg
Insurance Benefits Reinstatement Based on Residual Work Capacity Assessment
«…e den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). Das Versicherungsgericht erachtete die Beurteilung des Gutachtens des F.___, auf welches sich die Beschwerdegeg…»
8C_477/2017 (2017-11-21)
Claimant Pension Discontinuance Upheld; Expert Cost Liability Reversed
«…ie Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens nicht gerechtfertigt ( BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496 ; Urteil 9C_348/2017 vom 10. August 2017 E. 2). 7.2. 7.2.1. Die IV-Stelle macht vorerst geltend, die Einholung der Gerichtsexpertise sei ni…»
IV.2013.560 (2017-09-08) · sg
Appeal for Disability Benefits Granted Based on Independent Medical Assessment
«…e den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). Das Versicherungsgericht erachtete die Beurteilung des MEDAS-Gutachtens, auf welches sich die Beschwerdegegneri…»
IV.2013.560 (2017-09-08) · sg
Appeal of Disability Benefit Denial Based on Chronic Back Pain and Expert Assessment Discrepancies
«…e den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2017, 9C_348/2017, E. 2). Das Versicherungsgericht erachtete die Beurteilung des MEDAS-Gutachtens, auf welches sich die Beschwerdegegneri…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_348/2017

Urteil vom 10. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Kantonales Verfahren; Gerichtsgutachten; Kosten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. März 2017.

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich im März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. gestützt auf das Gutachten der polydisziplinären medizinischen Abklärungen der Klinik B.________ vom 20. Dezember 2013 den Anspruch auf eine Rente.

B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens (MEDAS Zentralschweiz vom 30. September 2016) mit Entscheid vom 28. März 2017 abwies (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es die IV-Stelle verpflichtete, von den Kosten der Expertise einen Anteil von Fr. 7'530.- zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle des Kantons Zürich, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 28. März 2017 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Kosten des Gerichtsgutachtens nicht durch sie zu tragen seien. Im Weitern sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat die Verpflichtung der Beschwerde führenden IV-Stelle, von den Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von Fr. 15'057.80 einen Anteil von Fr. 7'530.- zu erstatten, damit begründet, die medizinischen Akten hätten keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht erlaubt.

2. Erachtet das kantonale Versicherungsgericht eine fachärztliche Begutachtung als notwendig, entfällt indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle, können dieser die Kosten der Abklärungsmassnahme auferlegt werden ( Art. 45 Abs. 1 ATSG ; BGE 137 V 201 E. 4.4.2 S. 265; zur Höhe der Vergütung der Kosten von medizinischen Gerichtsgutachten Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 [zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt]). Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen, ohne dass die IV-Stelle diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht genügt. Hat hingegen die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt, ist die Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens nicht gerechtfertigt ( BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496 ; Urteil 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1).

3.

3.1. Die IV-Stelle rügt eine Verletzung der Begründungspflicht ( Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Das kantonale Sozialversicherungsgericht habe weder zu den Vorbringen in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2017 zur Auferlegung der Gutachtenskosten Stellung genommen noch Ausführungen zur diesbezüglich geltenden Rechtslage gemacht. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legte im Beschluss vom 14. Dezember 2015 die Gründe dar, weshalb es sich rechtfertige, ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten (orthopädisch und psychiatrisch) einzuholen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch - zu Recht - nicht geltend, sie habe die Überbindung eines Teils der Kosten dieser Abklärungsmassnahme nicht sachgerecht bestreiten können ( BGE 142 III 433 E. 4.3.2 i.f. S. 437).

3.2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bezeichnete in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2015 das Administrativgutachten vom 20. Dezember 2013 insofern nicht als beweiskräftig, als darin keine Befunde im Zusammenhang mit der Wirbelsäule genannt würden. Dies vermöge nicht zu überzeugen angesichts der übrigen medizinischen Berichte, wonach bei der Versicherten unter anderem eine Fehlform der Wirbelsäule sowie degenerative Veränderung der LWS (Osteochondrose, Spondylose, Diskusprotrusion) ausgewiesen seien. Verschiedene Ärzte attestierten ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine sitzende Tätigkeit sei teilweise nicht als geeignet erachtet worden.

3.2.1. Wie die IV-Stelle vorbringt, lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz im Beschluss vom 14. Dezember 2015 kein konkreter Grund entnehmen, weshalb die Feststellungen im Adminstrativgutachten nicht überzeugend sein sollten. Vorab werden die gemäss dem MRI vom 10. Januar 2014 (lediglich) alterstypischen spinalen Befunde (im Zusammenhang mit der Wirbelsäule) nicht in Frage gestellt. Sodann wird nicht gesagt, die klinische Untersuchung, welcher bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule zentrale Bedeutung zukommt (Urteil 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3 mit Hinweis), sei im Rahmen der Begutachtung nicht lege artis erfolgt, oder die Experten hätten sich nicht in genügender Weise mit den abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt. Abgesehen davon vermag eine unterschiedliche (selbst fach-) ärztliche Meinung allein nicht, die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend zu mindern (Urteil 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2.2. Ebenso lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, was gegen den Beweiswert des Administrativgutachtens spräche. Im Gegenteil hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, gemäss dem Gerichtsgutachten begründe sich die Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unter anderem durch die zwischenzeitlich eingetretene, kernspintomographisch bestätigte Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, die nun das atypische Mass überschreiten würden.

Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen für eine auch bloss teilweise Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens auf die IV-Stelle, welcher namentlich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann, nicht als gegeben erachtet werden. Die Beschwerde ist begründet.

4. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler