Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_346/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Half Invalidity Pension Based on Revision and Improved Earning Capacity

Geschäftsnummer 9C_346/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision made by a social insurance authority regarding the cancellation of a half disability pension for a Swiss national. The authority had determined that the individual, born in 1966, was no longer entitled to the pension effective January 31, 2017, following an evaluation of her health and work capacity. The individual contested this decision, but the administrative court upheld the authority's ruling. As a result, she appealed to a higher court, seeking the reinstatement of her pension. The central legal question revolved around whether there had been a legitimate improvement in her health that justified the discontinuation of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Half Invalidity Pension Based on Revision and Improved Earning Capacity: The authority had determined that the individual, born in 1966, was no longer entitled to the pension effective January 31, 2017, following an evaluation of her health and work capacity. The individual contested this decision, but the administrative court upheld the authority's ruling. As a result, she appealed to a higher court, seeking the reinstatement of her pension. The central legal question revolved around whether there had been a legitimate improvement in her health that justified the discontinuation of benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenaufhebung halbe Invalidenrente medizinisches Gutachten Revisionsgründe Invalidenrentenansatz Besserung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant must bear the court costs as she lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_346/2018

Urteil vom 14. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. April 2018 (C-8059/2016).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente der 1966 geborenen, schweizerischen Staatsangehörigen A.________ per 31. Januar 2017 auf.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. April 2018 ab.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. April 2018 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGGerhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen bzw. eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, müssen sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 73 zu Art. 42 BGG ).

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte.

2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Sie äussert sich mit keinem Wort zu dem von der Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung dargelegten Revisionsgrund aus erwerblicher Sicht (vorinstanzliche Erwägung 8; vgl. zu den Revisionsgründen BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.), womit sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachkommt (E. 1). Mit der Vorinstanz ist daher von einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen.

2.2. Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem diese auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 21. April 2015 abstellte, wonach von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ärztin wie auch in der aktuell ausgeübten Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich auszugehen sei. Ist ein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 2.1), wird der künftige Rentenanspruch umfassend neu überprüft (zuletzt Urteil 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 4.1). Ebenso bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen die vorinstanzliche Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 vor.

2.3. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach langjährigem Rentenbezug (vgl. dazu Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV S. 73 Nr. 220) auseinander. Ihre Argumentation im Zusammenhang mit dem gesundheitsbedingten Verlauf ihrer Karriere richtet sich vielmehr gegen die ursprüngliche Rentenzusprache, welche jedoch ausser Diskussion steht.

2.4. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Aufhebung der Invalidenrente im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Stanger