Farmer v. Compensation Fund: Appeal on AHV/IV/EO Contribution Calculation and BVG Deductions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a self-employed farmer who contested a decision regarding his contribution obligations for social security insurance based on his reported income for the year 2010. Initially, the relevant authority issued a decision establishing his contributions based on an income of 148,940 CHF, which was subsequently revised to 156,700 CHF after a follow-up determination. The farmer appealed this decision, seeking a recalculation based on a lower income claim of 90,940 CHF. The cantonal court dismissed his appeal, leading him to escalate the matter to a higher tribunal, prompting a review of how his income should have been calculated considering deductions related to his contributions to occupational pension schemes. The primary dispute centered around the appropriate assessment of income after accounting for the farmer's declared expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Farmer v. Compensation Fund: Appeal on AHV/IV/EO Contribution Calculation and BVG Deductions: Initially, the relevant authority issued a decision establishing his contributions based on an income of 148,940 CHF, which was subsequently revised to 156,700 CHF after a follow-up determination. The farmer appealed this decision, seeking a recalculation based on a lower income claim of 90,940 CHF. The cantonal court dismissed his appeal, leading him to escalate the matter to a higher tribunal, prompting a review of how his income should have been calculated considering deductions related to his contributions to occupational pension schemes. The primary dispute centered around the appropriate assessment of income after accounting for the farmer's declared expenses.
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KI-generiertThe decision refers to Art. 110 BGG in the context of subsequent procedural rulings that might be needed after partial acceptance of the appeal, although it is not explicitly cited in points 1-5. *Self-Correction: I must strictly adhere to the text in the final orders (points 1-5). Neither Art. 110 BGG nor other preliminary articles are in the operative part.*
Used in the dispositive to rule on the allocation of court costs for the federal proceeding.
Used in the dispositive to order the respondent to pay a reduced party compensation to the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_346/2014
Urteil vom 26. August 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-R. Bossy,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg , Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg vom
21. März 2014.
Sachverhalt:
A. A.________ ist als selbstständiger Landwirt der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg angeschlossen. Am 9. Februar 2010 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung über die vom Versicherten für das Jahr 2010 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge. Am 15. Juli 2011 erliess sie gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 29. Juni 2011, die für das Jahr 2010 ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 148'940.- mitgeteilt hatte, für dieses Jahr eine Nachtragsverfügung. Aufgrund eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstägigkeit von Fr. 156'700.- setzte die Kasse die zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 15'258.- fest, was sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 bestätigte.
B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, in welcher er eine Neufestlegung der Beiträge auf der Grundlage eines tieferen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beantragt hatte, wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 21. März 2014).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2012 sei sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2010 auf Fr. 90'940.- festzusetzen und die Sache sei zu neuer Verfügung über die Beiträge für dieses Jahr an das kantonale Gericht oder die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die auf eine rechtskräftige Veranlagung gestützten Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV grundsätzlich verbindlich.
2. Vom rohen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können bei Selbstständigerwerbenden die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten sowie die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge abgezogen werden ( BGE 133 V 563 E. 2.4 S. 566). In BGE 136 V 16 E. 5 S. 19 wurde diese Rechtsprechung bestätigt und verdeutlicht. Das Bundesgericht erkannte, dass Selbstständigerwerbende, auch wenn sie für die Berufsvorsorge versicherte Arbeitnehmer beschäftigen, maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die zweite Säule (laufende Beiträge, Einkauf von Beitragsjahren) vom rohen Einkommen in Abzug bringen können.
3. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, wie der Einkauf von Fr. 44'000.- in die berufliche Vorsorge, den der Beschwerdeführer getätigt hat, und die laufenden Beiträge in die Pensionskasse (Arbeitnehmeranteil von Fr. 14'000.- im Jahr) bei der Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens zu berücksichtigen sind.
3.1. In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse ging die Vorinstanz für die Ermittlung der Höhe des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von der Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung aus, welche für 2010 einen Betrag von Fr. 148'940.- ermittelt hatte. In der Begründung hielt sie fest, dass die Steuerverwaltung die Einkaufssumme vollumfänglich berücksichtigt habe, obwohl diese nur zur Hälfte abgezogen werden darf. Dementsprechend sei die Hälfte des getätigten Einkaufs (Fr. 22'000.-) zum ermittelten Einkommen hinzuzuzählen. Damit resultiere ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 170'940.- und nach Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital von 2 % (Fr. 14'220.-) ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 156'700.-.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie habe verkannt, dass bei der Ermittlung des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens von Fr. 148'940.- der mit Code 4.140 bezeichnete Betrag von Fr. 58'000.- keinen Eingang in die Berechnung in der Meldung vom 29. Juni 2011 gefunden habe. Neben dem Code 4.140 befinde sich ein "!". Die mit einem "!" versehenen Posten in der tabellarischen Aufstellung würden von der Steuerverwaltung nicht in die Rechnung für das Total miteinbezogen. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse Fr. 36'000.- (Fr. 58'000.- / Fr. 22'000.-) von Fr. 148'940.- in Abzug bringen sollen, was zu einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 112'940.- geführt hätte. Mit dieser Berechnung hätte die Ausgleichskasse richtigerweise die Hälfte des Einkaufs wie auch des ordentlichen Betrags berücksichtigt.
3.3. Diesen Vorbringen ist beizupflichten. Der Steuermeldung vom 29. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass in der Zusammenstellung der Einkommen und Abzüge mit dem Code 4.140! ein Betrag von minus Fr. 58'000.- aufgeführt ist, der nicht vom Totalbetrag von Fr. 148'940.- in Abzug gebracht wurde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, hätte die Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 36'000.- (Fr. 58'000.- / Fr. 22'000.-) vom Total der Einkommenszusammenstellung von Fr. 148'940.- abziehen müssen, da Beiträge an und Einkäufe in die berufliche Vorsorge darin gar keine Berücksichtigung gefunden hatten. Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 112'940.- (Fr. 148'940.- - Fr. 36'000.-). Insofern hat das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es übersehen hat, dass der Betrag von minus Fr. 58'000.- nicht in die Berechnung Eingang gefunden hat. Das Bundesgericht ist daher nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung gebunden, welche zufolge klar ausgewiesenen Irrtums (vgl. BGE 110 V 369 ; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 20/02 vom 23. Januar 2003) auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 23 Abs. 4 AHVV keine Verbindlichkeit entfaltet. Zu folgen ist vielmehr der korrekten Einkommensermittlung des Beschwerdeführers.
3.4. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Einkommensberechnung sind, soweit nachvollziehbar, nicht geeignet, eine weiter gehende willkürliche Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu belegen. Die Berechnung des Beschwerdeführers, aus welcher ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 90'940.- resultiert, ist nicht verständlich. Sie berücksichtigt den Einkauf zunächst zur Hälfte unter dem Code 1.310 (Abzug von Fr. 22'000.- und ein zweites Mal mit einem Abzug von Fr. 36'000.- (davon 50 % Einkauf [Fr. 22'000.-] und 50 % der Beiträge [Fr. 14'000.-]). In diesem Punkt kann der Berechnung in der Beschwerde nicht gefolgt werden.
3.5. Der angefochtene Entscheid ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne von E. 3.2 und E. 3.3 zu korrigieren. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2010 ist von Fr. 156'700.- gemäss Nachtragsverfügung vom 15. Juli 2011 auf Fr. 112'940.- herabzusetzen. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird in diesem Sinne über die Beiträge für das Jahr 2010 neu verfügen.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. März 2014 und der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 Beiträge aufgrund eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 112'940.- zu entrichten hat. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie über die Beiträge für das Jahr 2010 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer