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9C_344/2025 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Dispute over Full vs. Partial Disability Pension)

Geschäftsnummer 9C_344/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Dispute over Full vs. Partial Disability Pension) The claimant challenged a prior decision granting a half invalidity pension, limited until August 2022, seeking a full pension based on a claimed aggravation of a pre-existing health condition (pain syndrome and mild neuropsychological deficits following a whiplash injury in 2003). The Cantonal Social Insurance Court upheld the partial pension award, finding a revision in the claimant's condition warranting a 50% inability to work as of January 2022, but not a full inability. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the claimant failed to adequately substantiate their arguments by specifically addressing the cantonal court's reasoning and showing how it incorrectly applied federal law or wrongly assessed the facts, thus failing to meet the legal requirements for a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Dispute over Full vs. Partial Disability Pension): nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit halbe Invalidenrente Teilklage Rentenrevision Krankenversicherung Verschlimmerung eines Vorzustands

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural rule because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used in the final order to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_344/2025

Urteil vom 30. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2025 (IV.2023.00667).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. November 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ (geb. 1957) nach Durchführung eines Neuanmeldungsverfahrens mit Wirkung ab Januar 2022 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu; diese wurde bis Ende August 2022 befristet (Ablösung durch eine Altersrente). Zuvor hatte die IV-Stelle verschiedene Gesuche um Kostengutsprache für Hilfsmittel und um Hilflosenentschädigung abgelehnt.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 4. März 2025).

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4).

3.

3.1.

Das kantonale Gericht verwirft die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; die IV-Stelle habe sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. 3). Es frage sich, ob im Vergleich zum Sachverhalt, der einer früheren Anspruchsbeurteilung der Invalidenversicherung im Jahr 2007 zugrundelag, bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 2. November 2023 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands (Schmerzsyndrom und leichte neuropsychologische Defizite nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule 2003) eingetreten sei (dazu

Art. 17 ATSG

;

Art. 87 Abs. 3 IVV

;

BGE 141 V 9

E. 2.3;

133 V 108

E. 5.1). Nach einer eingehenden Auswertung des medizinischen Dossiers im Hinblick auf die frühere und die aktuelle gesundheitliche Situation (E. 4) bejaht die Vorinstanz - der Verwaltung folgend - einen Revisionsgrund im Sinn von

Art. 17 ATSG

, da nunmehr eine Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent vorliege. Allerdings sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen (E. 5). Schliesslich ermittelt die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent, der einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 50 Prozent einer ganzen Rente ab Januar 2022 begründe (E. 6).

3.2.

Der Beschwerdeführer schildert in seiner Eingabe an das Bundesgericht gesundheitliche Beschwerden und kognitive Beeinträchtigungen und übt pauschale Kritik an den von der Vorinstanz verwendeten medizinischen Entscheidungsgrundlagen. Er bezieht sich auf Vorfälle in den Jahren 2015, 2020 und 2022, die zu einer starken Ausweitung der vorbestehenden Schmerzen geführt hätten. Die kognitiven Defizite seien nicht sachgemäss abgeklärt worden. Ausserdem betont der Beschwerdeführer, sich stets an gesundheitsrelevante Verhaltensregeln gehalten und Therapien beansprucht zu haben. Trotzdem müsse er schmerzbedingt einen Grossteil des Tages im Bett verbringen.

3.3.

In seiner Eingabe beschreibt der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Situation abweichend von demjenigen Sachverhalt, auf den die Vorinstanz als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung abgestellt hat. Er setzt sich aber an keiner Stelle mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Vorinstanz gesetzliche Regeln falsch angewendet habe, noch dass sie den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe (vgl.

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (oben E. 2).

4. Auf das Rechtsmittel ist im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Traub