Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_340/2017 KI-generiert

Insured's Claim for Retraining as Communication Planner Rejected Due to Medical Incompatibility with High-Stress Workload

Geschäftsnummer 9C_340/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, after initially being considered fully capable of work, sought benefits from the disability insurance due to a worsening condition. She applied for a retraining program to become a communication planner after previously withdrawing her request for benefits. However, the relevant authority denied her application, stating that the proposed training did not align with her medical capacity. The decision was upheld by the social security court, leading the woman to challenge the ruling before the Swiss Federal Tribunal, arguing for her right to undergo the training based on her situation and the recommendations of her treating psychiatrist.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Insured's Claim for Retraining as Communication Planner Rejected Due to Medical Incompatibility with High-Stress Workload: She applied for a retraining program to become a communication planner after previously withdrawing her request for benefits. However, the relevant authority denied her application, stating that the proposed training did not align with her medical capacity. The decision was upheld by the social security court, leading the woman to challenge the ruling before the Swiss Federal Tribunal, arguing for her right to undergo the training based on her situation and the recommendations of her treating psychiatrist.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherteneigenschaft berufliche Rehabilitation Versicherungsausweis gesundheitliche Beeinträchtigung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's application of facts established by the lower court (not in the dispositive).

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's power to correct facts (not in the dispositive).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the insufficient justification of the appeal regarding freedom of choice of profession, although this provision itself is not in the dispositive; however, the final conclusion rests on the finding that the appeal is unfounded, which relates to the core legal analysis.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding potential violation of federal law, which forms the basis for reviewing the substantive claim (dismissal of the appeal).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the review standard for factual findings (not in the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_340/2017

Urteil vom 9. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2017 (IV.2016.01393).

Sachverhalt:

A. Die 1980 geborene A.________, gelernte Schrift- und Reklamegestalterin, meldete sich im August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 12. September 2012 schloss die IV-Stelle des Kantons Zürich die zuvor gewährte Arbeitsvermittlung ab; auf eine Rentenprüfung verzichtete sie, weil die Versicherte nach Angaben ihres Arztes wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Im März 2014 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 ersuchte sie darum, das "laufende Rentenabklärungsverfahren" einstweilen zu sistieren und das Eingliederungsverfahren im Hinblick auf eine Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidg. Fachausweis (FA) wieder aufzunehmen. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2016 einen Anspruch auf Umschulung zur Kommunikationsplanerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die angestrebte Tätigkeit entspreche nicht dem (medizinisch) zumutbaren Belastbarkeitsprofil; gleichzeitig kündigte sie die Prüfung weiterer Eingliederungsmassnahmen an.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. März 2017 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 7. März 2017 sei ihr eine Umschulung zur Kommunikationsplanerin FA zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Vorab ist auf die Rüge formeller Natur einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend: Mangels Bestimmbarkeit eines Streitwertes wäre für die vorinstanzliche Beurteilung nicht eine Einzelrichterin gemäss § 11 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; ZH-Lex 212.81), sondern das Kollegialgericht (§ 9 Abs. 1 GSVGer) zuständig gewesen.

Entgegen ihrer Darstellung geht aus der Verfügung vom 14. November 2016 unmissverständlich hervor, dass die IV-Stelle damit einzig den mit dem "Zusatzgesuch" vom 26. Mai 2016 konkret beantragten Anspruch auf Umschulung zur Kommunikationsplanerin beurteilte. Inwiefern unter diesen Umständen von einer falschen Besetzung des Spruchkörpers gesprochen werden kann, ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt.

3. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Art. 17 Abs. 1 IVG ). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist ( BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; Urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus ( BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; 124 V 108 E. 3 S. 111; Urteil 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, eine Kommunikationsplanerin beschäftige sich vor allem mit der Organisation, der Planung, der Koordination und der planerischen und fachlichen Abwicklung von Werbeaufträgen. Die interessierende Ausbildung vermittle kommunikationsspezifische Kompetenzen, die in Kommunikations- und Werbeagenturen, Mediaagenturen und auf Auftraggeberseite verlangt werden. Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. B.________ und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden darin übereinstimmen, dass die Versicherte an einer bipolaren Störung und an mittelgradigen kognitiven Einschränkungen leide und deshalb einer ruhigen regelmässigen Tätigkeit bedürfe. Der behandelnde Psychiater habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit in der Werbewirtschaft aufgrund der Hektik kaum vorstellbar sei. Die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin werde dem von den Ärzten formulierten Belastungsprofil nicht gerecht. Folglich hat das kantonale Gericht die umstrittene Umschulung als (hinsichtlich der Eingliederung; E. 3) ungeeignet betrachtet und einen entsprechenden Anspruch verneint.

4.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin rügt einzig eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ); sie leitet aus dem Umstand, dass der behandelnde Psychiater die umstrittene Ausbildung unterstützte, weiteren Abklärungsbedarf ab. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass das Schreiben des Prof. Dr. B.________ vom 2. September 2016 keine Angaben zu einem veränderten Belastungsprofil enthalte. Eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustandes bringt denn auch die Beschwerdeführerin selber nicht vor. Mangels konkreter Anhaltspunkte erfolgte der Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierender Beweiswürdigung, was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen demnach auch nicht auf einer Rechtsverletzung; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

4.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Berufs- resp. Berufswahlfreiheit ( Art. 27 BV ; Art. 8 EMRK ) beruft, kann sie nichts für sich ableiten: Einerseits genügt die Beschwerde diesbezüglich den qualifizierten Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53) nicht; anderseits lässt sich aus den angerufenen Grundrechten grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ableiten (vgl. SVR 2015 IV Nr. 2 S. 3, 8C_803/2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.5). Dass der angefochtene Entscheid in anderer Weise gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht dargelegt. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann