Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_34/2021 KI-generiert

Partners v. Federal Social Insurance Office (COVID-19 Compensation Eligibility)

Geschäftsnummer 9C_34/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two self-employed partners in a partnership focused on marketing and communication sought compensation for loss of earnings due to COVID-19 measures in April 2020. The compensation was denied by the Zurich Cantonal Compensation Fund, as each reported an income over 90,000 CHF for 2019, exceeding the threshold for hardship cases. When the partners appealed, the Social Insurance Court of Zurich confirmed the fund's decision in November 2020. The Federal Office for Social Insurance subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the possibility of recalculating compensation based on newer tax assessments submitted after the specified deadline. The partners had declared lower incomes in their 2019 tax returns but submitted these after the cutoff date, leading to a dispute about the eligibility for compensation recalculation.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 42 EOV; Partners v. Federal Social Insurance Office (COVID-19 Compensation Eligibility): The compensation was denied by the Zurich Cantonal Compensation Fund, as each reported an income over 90,000 CHF for 2019, exceeding the threshold for hardship cases. When the partners appealed, the Social Insurance Court of Zurich confirmed the fund's decision in November 2020. The Federal Office for Social Insurance subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the possibility of recalculating compensation based on newer tax assessments submitted after the specified deadline. The partners had declared lower incomes in their 2019 tax returns but submitted these after the cutoff date, leading to a dispute about the eligibility for compensation recalculation.

Schlagwörter

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Gesellschafter sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Versicherungsentschädigung Einkommensermittlung Sozialpartner Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

No court fees shall be levied in this case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because the challenged decisions were interlocutory decisions only challengeable under the conditions of Art. 93 para. 1 LTF, which the appellant did not demonstrate.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

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«…si inoltrati erano stati giudicati inammissibili (sentenze 9C_752/2020 del 9 marzo 2021, 9C_130/2021 del 29 marzo 2021, 9C_34/2021 e 9C_ 35/2021 del 30 marzo 2021 e 9C_446/2021 del 6 ottobre 2021; cfr. in proposito DANIELE CATTANEO, Covid-19: les pre…»
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«…Erläuterung explizit auf die Erwägungen verweist (BGE 144 V 418, Erw. 4.2; 113 V 159, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2021, 9C_35/2021 vom 30. März 2021, Erw. 2.3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge kann mit der Beschwerde auch…»
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«…vom 14.3.2023 E. 3.2.2; BGE 121 V 1 E. 6; vgl. auch BGE 124 V 150 E. 7; Urteile BGer 9C_443/2017 vom 11.1.2018 E. 5.3; 9C_34/2021 vom 14.10.2021 E. 3.2.2). Auch ein Grenzfall steht einer abweichenden Würdigung indes nicht zwingend entgegen.…»
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II 2022 81 (2023-03-14) · sz
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«…- fahrensökonomie (BGE 121 V 1 Erw. 6; vgl. auch BGE 124 V 150 Erw. 7; Urteile BGer 9C_443/2017 vom 11.1.2018 Erw. 5.3; 9C_34/2021 vom 14.10.2021 Erw. 3.2.2). 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbs- tätigkeit im R…»
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«…si inoltrati erano stati giudicati inammissibili (sentenze 9C_752/2020 del 9 marzo 2021, 9C_130/2021 del 29 marzo 2021, 9C_34/2021 e 9C_35/2021 del 30 marzo 2021 e 9C_446/2021 del 6 ottobre 2021, cfr. in proposito DANIELE CATTANEO, Covid-19: les prem…»
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«…wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2021 und 9C_35/2021 vom 30. März 2021 E. 2.3.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3008/2015 vom 6. November 2015…»
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«…fechtbar ist nur dessen Dispositiv, zumal dieses nicht auf die Erwägungen verweist (vgl. BGE 144 V 418 E. 4.2; Urteil 9C_34/2021 und 9C_35/2021 vom 30. März 2021 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat auf der Grundlage der vorhandenen Akten dispositivmässig…»
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«…fechtbar ist nur dessen Dispositiv, zumal dieses nicht auf die Erwägungen verweist (vgl. BGE 144 V 418 E. 4.2; Urteil 9C_34/2021 und 9C_35/2021 vom 30. März 2021 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat auf der Grundlage der vorhandenen Akten dispositivmässig…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_34/2021, 9C_35/2021

Urteil vom 30. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3000 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

9C_34/2021

A.________,

Beschwerdegegner,

und

9C_35/2021

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.

Gegenstand

Erwerbsersatz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19),

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. November 2020 (EE.2020.00007 und EE.2020.00015).

Sachverhalt:

A. B.________ und A.________ sind die beiden einzigen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft X.________, die in den Bereichen Werbung und Kommunikation sowie Text und Grafik resp. Marketing, Kommunikation, Markenschöpfung und Markenführung tätig ist. Sie sind deshalb seit 2010 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Am 20. April 2020 meldeten sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Mit Verfügungen vom 24. April und 30. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch. Zur Begründung führte sie an, die Versicherten hätten für das Jahr 2019 jeweils mehr als Fr. 90'000.- Einkommen abgerechnet und damit den Schwellenwert für die Anwendung der entsprechenden Härtefallregelung überschritten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheiden vom 17. Juni 2020 und 24. Juli 2020 fest.

B. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden EE.2020.00007 (A.________) und EE.2020.00015 (B.________) vom 19. November 2020 im Sinne der jeweiligen Erwägung 3.4 ab.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) beantragt mit (separaten) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Entscheide vom 19. November 2020 seien aufzuheben, die Einspracheentscheide vom 17. Juni 2020 seien zu bestätigen, und es sei festzustellen, dass A.________ und B.________ "gestützt auf eine nach dem 16. September 2020 der Ausgleichskasse eingereichte aktuellere definitive Steuerveranlagung keinen Anspruch auf Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes" haben.

A.________ (Verfahren 9C_34/2021) und B.________ (Verfahren 9C_35/2021) verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht reicht in beiden Verfahren eine Stellungnahme ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse beantragt die Gutheissung der Beschwerden.

Erwägungen:

1. Da den beiden Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, und sie - ebenso wie die angefochtenen Entscheide - im Wesentlichen identisch sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C_34/2021 und 9C_35/2021 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen ( Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG ).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 1).

2.2. Das BSV ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG , Art. 42 EOV [SR 834.11] und Art. 201 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]; Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 2). Ob dem jeweiligen Feststellungsantrag eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 144 V 388 E. 1.2.2 S. 394 mit Hinweisen) und, gegebenenfalls, ob diesbezüglich ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Urteil 8C_438/2016 vom 16. November 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 V 577 , aber in: SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1), ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Im Fokus der Eintretensprüfung stehen in erster Linie die Anfechtungsobjekte (vgl. Art. 90 bis 93 BGG).

2.3.

2.3.1. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids. Soweit das Dispositiv eines Entscheids auf die Erwägungen verweist, sind diese insofern der Rechtskraft zugänglich (und damit grundsätzlich anfechtbar), als sie der Ergänzung oder Erläuterung des Dispositivs dienen ( BGE 144 V 418 E. 4.2 S. 425; vgl. auch BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; 113 V 159 ).

2.3.2. Die Vorinstanz hat in E. 3.4 der angefochtenen Entscheide (worauf im jeweiligen Dispositiv verwiesen wurde) im Wesentlichen Folgendes erwogen: Massgebend für den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz seien die Mitteilungen der Ausgleichskasse vom 14. Januar 2020, womit diese von den Versicherten Akonto-Beiträge für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von jeweils Fr. 110'600.- erhoben habe. Weil damit der Grenzwert von Fr. 90'000.- überschritten sei, habe die Ausgleichskasse aufgrund der vorliegenden Akten zu Recht einen Härtefall und damit einen Anspruch der Versicherten verneint.

Weil die Leistungsverweigerungen aber auf provisorischen Bemessungen der beitragspflichtigen Einkommen beruhten, stünden ihre Entscheide (EE.2020.00007 und EE.2020.00015) künftigen Neubeurteilungen infolge definitiv veranlagter Bemessungsgrundlagen nicht entgegen (vgl. BGE 133 V 431 E. 6.2.4 S. 439). In Abweichung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; "Stand 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020 [AS 2020 2223 und AS 2020 3705]) könne ein allfälliger Anspruch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die definitiven Steuerveranlagungen 2019 der Ausgleichskasse am 16. September 2020 bereits vorgelegen hätten oder nicht. Die Versicherten hätten ihre Steuererklärungen 2019, worin Einkommen von je Fr. 76'265.- deklariert worden seien, am 17. Februar 2020 eingereicht, und sie seien ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekommen. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne ein Recht nicht einzig davon abhängen, wie rasch eine andere Behörde entscheide. Daher würden die Versicherten nach Eingang der definitiven Steuerveranlagungen 2019 eine Neubeurteilung verlangen können, zumal sie die Korrektur bereits vor dem 16. September 2020 beantragt hätten.

2.4. Die Beschwerde des BSV richtet sich einzig gegen den zweiten Teil von E. 3.4 des angefochtenen Entscheids, mit dem das kantonale Gericht - in sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV - den Versicherten die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung des jeweils geltend gemachten Anspruchs durch die Ausgleichskasse auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagungen resp. Beitragserhebungen 2019 eröffnet hat. Ob dies über eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zu geschehen hat (vgl. den Rückweisungsentscheid der gleichen Vorinstanz, der dem Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 zugrunde liegt und die gleiche Problematik betrifft) oder über ein - allenfalls auf Gesuch hin - neu zu eröffnendes Verfahren zu erreichen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV ; BGE 133 V 431 E. 6.2.3-6.2.4 S. 438 f.), lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Im zweiten Fall stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht Aspekte von allfälligen künftigen Verfahren vorweggenommen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; 131 V 164 E. 2.1 S. 164; 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) und die Anfechtungsobjekte insoweit dahinfallen (vgl. Urteil 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.3). Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Auch wenn Anfechtungsobjekte bejaht werden, sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2.5. Es spielt keine Rolle, ob bei den vorinstanzlichen Anordnungen von Rückweisungen auszugehen ist und deshalb die Ausgleichskasse jeweils erneut eine "erstmalige" Entscheidung zu treffen hat, oder ob die erstmaligen Entscheidungen, mit denen Ansprüche "aufgrund der vorliegenden Akten" (mithin "provisorisch") verneint wurden, durch neue Verfügungen zu ersetzen sind. In beiden Fällen liegt im Zusammenhang mit den umstrittenen Neuüberprüfungen kein direkt anfechtbarer Endentscheid vor (vgl. Art. 90 f. BGG). Die vorinstanzlichen Entscheide regeln lediglich einen Teilaspekt auf dem Weg zu erst noch zu erlassenden Endentscheiden.

Demnach sind die angefochtenen Entscheide (unter Vorbehalt des in der vorangehenden E. 2.4 in fine Gesagten) Vor- oder Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind (Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2 und 3.3). Zu diesen äussert sich das BSV mit keinem Wort. Aus dem Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 3.5 ergibt sich indessen ohne Weiteres, dass sie nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 9C_34/2021 und 9C_35/2021 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann