Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_339/2018 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal of Non-Final Interlocutory Judgment Deemed Vexatious

Geschäftsnummer 9C_339/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a health and accident insurance company following a previous administrative decision made in response to their appeal. The social insurance court had partially accepted the complaint, directing the insurance company to consider the appeal further. The individual subsequently appealed against this interim decision, arguing that it caused an irremediable disadvantage. However, the court determined that the individual did not sufficiently demonstrate how the decision would result in such a disadvantage or lead to significant savings in time or costs for a comprehensive evidence procedure. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, with the individual being held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Federal Court Declines Appeal of Non-Final Interlocutory Judgment Deemed Vexatious: The social insurance court had partially accepted the complaint, directing the insurance company to consider the appeal further. The individual subsequently appealed against this interim decision, arguing that it caused an irremediable disadvantage. However, the court determined that the individual did not sufficiently demonstrate how the decision would result in such a disadvantage or lead to significant savings in time or costs for a comprehensive evidence procedure. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, with the individual being held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Zwischenentscheid mutwillige Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege Einreichungszeitpunkt Versicherer Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11.
Art. 42 BGG
dass der Beschwerdeführer zudem zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch (wie bereits in den Verfahren 9C_588/2014 und 9C_92/2015 mit denselben Verfahrensbeteiligten) als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs.
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
Art. 61 lit. i ATSG
dass überdies ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands (Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde) Liegendes - namentlich auch die Revision nicht näher bezeichneter Entscheide des kantonalen Gerichts nach Massgabe von Art. 61 lit.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_339/2018

Urteil vom 14. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 (KV.2017.00043).

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 28. Februar 2018, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 6. März 2017 insoweit teilweise guthiess, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese auf die Einsprache eintrete,

in die dagegen eingereichte Beschwerde des A.________ vom 4. Mai 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass überdies ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands (Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde) Liegendes - namentlich auch die Revision nicht näher bezeichneter Entscheide des kantonalen Gerichts nach Massgabe von Art. 61 lit. i ATSG sowie weitere, kaum nachvollziehbaren Rügen betreffend Befangenheit, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc. - letztinstanzlich nicht thematisiert werden kann,

dass der Beschwerdeführer zudem zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch (wie bereits in den Verfahren 9C_588/2014 und 9C_92/2015 mit denselben Verfahrensbeteiligten) als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner