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9C_338/2017 KI-generiert

Insured Denied Provisional Measures for Professional Integration Appeal Over Psychiatric Treatment Requirement

Geschäftsnummer 9C_338/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the disability insurance authority, which rejected their claim for benefits and required them to undergo intensive psychiatric treatment for a future reassessment of their eligibility for professional reintegration measures. The individual appealed to the social insurance court, which denied their request for provisional measures to facilitate their re-employment efforts. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court, seeking urgent employment reintegration measures and free legal assistance. However, the court determined it would not proceed with the appeal due to a lack of substantiated claims regarding constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Insured Denied Provisional Measures for Professional Integration Appeal Over Psychiatric Treatment Requirement: The individual appealed to the social insurance court, which denied their request for provisional measures to facilitate their re-employment efforts. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court, seeking urgent employment reintegration measures and free legal assistance. However, the court determined it would not proceed with the appeal due to a lack of substantiated claims regarding constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenleistungen des Versicherten Vorläufige Leistungen psychiatrische Behandlung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the requirements for review were not met.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid (provision of counsel) was dismissed because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_338/2017

Urteil vom 6. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. März 2017.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch von A.________ gegenüber der Invalidenversicherung verneinte und gleichzeitig als Bedingung für die künftige Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen festhielt, der Versicherte müsse sich einer fachgerechten, intensiven psychiatrischen Behandlung unterziehen,

dass A.________ gegen die Leistungsablehnung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob,

dass dieses mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 das Gesuch des Versicherten um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (berufliche Eingliederungsmassnahmen) abwies,

dass A.________ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien Eingliederungsvorkehren beruflicher Art (eventuell Arbeitsvermittlung) anzuordnen,

dass er überdies um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

dass gegen einen Zwischenentscheid Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,

dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,

dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG ),

dass in der Beschwerde zwar die Verbote von Willkür und des Handelns wider Treu und Glauben sowie verschiedene Verfahrensgarantien erwähnt werden, jedoch in keiner Weise dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung beruflicher Vorkehren als vorsorgliche Massnahmen diese verfassungsmässigen Rechte verletze,

dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

dass bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet ( Art. 64 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger