Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_338/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension for Foreign Resident with Diabetes

Geschäftsnummer 9C_338/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual who sought the granting of an invalidity pension due to health issues, specifically insulin-dependent diabetes. The individual’s request was initially denied by the relevant authorities on the grounds of insufficient medical justification for the pension. An appeal to the Federal Administrative Court was rejected, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal. The complaint contended that the individual was unable to perform their previous construction work but could engage in lighter, adapted activities, which resulted in an invalidity level below the threshold for pension eligibility. The Federal Tribunal ultimately ruled against the individual, determining that the previous assessments were justified and the claim for an invalidity pension lacked sufficient merit.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension for Foreign Resident with Diabetes: The individual’s request was initially denied by the relevant authorities on the grounds of insufficient medical justification for the pension. An appeal to the Federal Administrative Court was rejected, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal. The complaint contended that the individual was unable to perform their previous construction work but could engage in lighter, adapted activities, which resulted in an invalidity level below the threshold for pension eligibility. The Federal Tribunal ultimately ruled against the individual, determining that the previous assessments were justified and the claim for an invalidity pension lacked sufficient merit.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad ausländische Wohnsitzperson Krankenversicherung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Erreichen des Schwellenwerts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

It is cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_338/2009

Urteil vom 23. Juni 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

N.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

3. März 2009.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 7. Februar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. November 2006, lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des N.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. März 2009 ab.

N.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen beantragen.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des N.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass dem Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im Wesentlichen der insulinpflichtige Diabetes mellitus) nur noch die Ausübung einer leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeit vollschichtig zumutbar ist, jedoch nicht mehr die Arbeit in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau. Damit könnte er ein Einkommen erzielen, das unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 15% zu einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% führt.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Ebensowenig ist eine Bundesrechtsverletzung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abgesehen hat. Schliesslich ist auch die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von weniger als 50% ( Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) bundesrechtskonform. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt nichts zu ändern.

3.

3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Mai 2009 abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer