Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_337/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Grounds to Overturn Invalidity Pension Denial Based on Conflicting Medical Reports

Geschäftsnummer 9C_337/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint challenging a decision made by the insurance court of a Swiss canton regarding their entitlement to disability insurance benefits. The complaint focuses on differing medical assessments of the individual's work capacity and argues that the existing evaluations were insufficient and contradictory, necessitating further clarification. The court found the arguments presented to be unsubstantiated and deemed the claims regarding the medical evaluations as inadequate, leading to the rejection of the complaint and the obligation for the complainant to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Grounds to Overturn Invalidity Pension Denial Based on Conflicting Medical Reports: The complaint focuses on differing medical assessments of the individual's work capacity and argues that the existing evaluations were insufficient and contradictory, necessitating further clarification. The court found the arguments presented to be unsubstantiated and deemed the claims regarding the medical evaluations as inadequate, leading to the rejection of the complaint and the obligation for the complainant to cover court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit widersprüchliche medizinische Einschätzungen medizinische Beweismittel Sachverständigengutachten Krankenversicherung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in summary proceedings because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_337/2009

Urteil vom 5. Juni 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2009.

In Erwägung,

dass M.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2009 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 4. Mai 2009),

dass der Beschwerdeführer vorbringt, die extrem unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit erforderten eine diesbezügliche Abklärung in einer Eingliederungsstätte,

dass der rechtserhebliche Sachverhalt etwa dann nicht als richtig und vollständig abgeklärt gelten kann, wie sinngemäss gerügt wird, wenn er unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird ( Art. 61 lit. c ATSG ; Urteil 9C_932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis),

dass von einem Gutachten, dem voller Beweiswert zukommt ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), abweichende ärztliche Berichte allein nicht Anlass für weitere Abklärungen geben, was insbesondere auch für Berichte behandelnder Ärzte gilt (SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.3 mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz bei der Prüfung der entscheidenden Frage einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 13. September 2006 in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten dargelegt hat, weshalb auf das Verlaufsgutachten der MEDAS vom 26. Juni 2008 abzustellen sei und die davon abweichenden Berichte am Beweiswert der Expertise nichts änderten ( BGE 122 V 157 E. 1c S. 160),

dass die Vorbringen in der Beschwerde sich in der Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche von der Beurteilung im Gutachten vom 26. Juni 2008 abweichen, erschöpfen, was eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis) und auch die als unvollständig gerügte Sachverhaltsabklärung darstellt,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler