Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_336/2008 KI-generiert

Municipal Authority v. Cantonal IV-Office (Invalidity Pension Appeal)

Geschäftsnummer 9C_336/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over a claim for disability insurance benefits. The relevant authority had rejected the application for a pension by an individual, represented by a municipality, following an examination process. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the rejection. The municipality then filed a complaint challenging the court's ruling, seeking further investigation and reconsideration of the case by the insurance authority. The court's focus included assessing the validity of the psychiatric evaluations that informed the original decision. Ultimately, the complaint was deemed unsubstantiated and was rejected.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Municipal Authority v. Cantonal IV-Office (Invalidity Pension Appeal): The relevant authority had rejected the application for a pension by an individual, represented by a municipality, following an examination process. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the rejection. The municipality then filed a complaint challenging the court's ruling, seeking further investigation and reconsideration of the case by the insurance authority. The court's focus included assessing the validity of the psychiatric evaluations that informed the original decision. Ultimately, the complaint was deemed unsubstantiated and was rejected.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Haftungsausschluss der Gemeinde Gemeindebehörden Feststellung der Erwerbsfähigkeit Beweiswürdigung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_336/2008

Urteil vom 21. Mai 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

Gemeinde X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

N.________, vertreten durch die Gemeinde X.________.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. November 2006 das Gesuch des N.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies,

dass N.________, vertreten durch die Gemeinde X.________, dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2008 abwies,

dass die Gemeinde X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,

dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durch das Zentrum Y.________ erstellte psychiatrische Konsiliargutachten des Dr. med. L.________ vom 12. September 2006 abzustellen ist und dessen Beweiswert auch durch den Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. J.________ vom 16. Februar 2005 nicht geschmälert wird,

dass eine fachärztliche psychiatrische Abklärung vorgenommen wurde und der Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung nicht das rechtliche Gehör verletzt ( BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann