Claimant v. Invalidity Insurance Office (Bipolar Disorder and Pension Entitlement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual regarding a decision made by the federal social insurance office concerning their claim for disability benefits. The individual, residing in France and suffering from a bipolar disorder, had initially been granted a disability pension at a quarter rate due to a 40% degree of invalidity. They challenged this decision, seeking a full pension instead. However, the federal administrative court upheld the original ruling, determining that the individual was capable of working 60% of the time in their previous job, which would allow them to earn an income exceeding half of what they could have earned without disability. The individual subsequently appealed this decision, but the higher court found the complaint to be unfounded, confirming the prior assessments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Bipolar Disorder and Pension Entitlement): The individual, residing in France and suffering from a bipolar disorder, had initially been granted a disability pension at a quarter rate due to a 40% degree of invalidity. They challenged this decision, seeking a full pension instead. However, the federal administrative court upheld the original ruling, determining that the individual was capable of working 60% of the time in their previous job, which would allow them to earn an income exceeding half of what they could have earned without disability. The individual subsequently appealed this decision, but the higher court found the complaint to be unfounded, confirming the prior assessments.
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KI-generiertThe appeal was rejected using the simplified procedure indicated by this article because it was obviously unfounded.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_336/2007
Urteil vom 18. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), 3000 Bern, vertreten durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1968 geborenen, in Frankreich wohnhaften französischen Staatsangehörigen S.________ mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ab 1. Februar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2006 festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte hatte beantragen lassen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, mit Entscheid vom 19. April 2007 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern lässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hier interessierenden staatsvertraglichen und innerstaatlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente, den Umfang des Rentenanspruchs und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere in einlässlicher Würdigung der Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. T.________, vom 26. November 2003 und des Gutachters Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Mai 2004 für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) festgestellt hat, die an einer bipolaren Störung mit schnell wechselnden manischen und depressiven Krankheitsphasen leidende Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf ihre psychische Krankheit in ihrem Beruf als Laborantin zu 60 Prozent arbeitsfähig,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen liesse,
dass das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Erwägungen in diesem Punkt verwiesen wird, richtig dargelegt hat, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fänden sich für Versicherte mit dem Krankheitsbild, an welchem die Beschwerdeführerin leidet, Arbeitsgelegenheiten, die einer Einsatzfähigkeit von 60 Prozent entsprechen, auch wenn die gesundheitsbedingten Absenzen nicht von vornherein feststünden,
dass es der Beschwerdeführerin nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz möglich und zumutbar wäre, in ihrem angestammten Beruf eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer um 40 Prozent reduzierten Arbeitsfähigkeit entspricht, und damit einen Lohn zu erzielen, der über der Hälfte des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität liegt, was den Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausschliesst, woran sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Pensionskasse Novartis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: