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9C_335/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation in Supplementary Benefits Calculation Dispute

Geschäftsnummer 9C_335/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, represented by their mother, appealed against a decision made by the Cantonal Court of Lucerne regarding the calculation and reclamation of supplementary benefits to the Old-Age and Survivors Insurance (AHV/IV) for the years 2020 and 2021. The appeal was directed at the Social Insurance Fund of Lucerne, which had confirmed the initial calculations and demands for repayment. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that it lacked sufficient legal arguments to demonstrate any violation of federal law or mistakes in the establishment of facts by the previous court decision. Consequently, they decided not to proceed with the case, and the request for free legal aid was also denied due to the apparent lack of prospects for the appeal's success.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation in Supplementary Benefits Calculation Dispute: The appeal was directed at the Social Insurance Fund of Lucerne, which had confirmed the initial calculations and demands for repayment. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that it lacked sufficient legal arguments to demonstrate any violation of federal law or mistakes in the establishment of facts by the previous court decision. Consequently, they decided not to proceed with the case, and the request for free legal aid was also denied due to the apparent lack of prospects for the appeal's success.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV verfassungsrechtliche Rüge Ergänzungsleistungsberechnung unentgeltliche Rechtspflege nachträgliche Eingabe gesetzlicher Anspruch anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be processed due to an obvious defect in the grounds for appeal (insufficient justification), applied in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to order that court costs are provisionally waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_335/2022

Urteil vom 26. Juli 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch seine Mutter,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2022 (5V 21 271).

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2022,

in die Eingabe von A.________ vom 25. Juni 2022, in welcher um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ersucht worden ist,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, worin darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, und weiter insbesondere auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin am 30. Juni und 1. Juli 2022 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung der Ergänzungsleistung für die Jahre 2020 und 2021 und einer damit zusammenhängenden Rückforderung bestätigt hat,

dass den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinen erwerblichen Verhältnissen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass es insbesondere nicht genügt, (Grund-) Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall hinsichtlich der Berechnung der Ergänzungsleistung für die Jahre 2020 und 2021 verletzt worden sein sollen,

dass weiter auch auf unzulässige rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) nicht einzugehen ist,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen,

dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer bei gleich bleibender Beschwerdeführung inskünftig indessen nicht mehr damit rechnen darf,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist