Appeal Dismissed for Failure to State Grounds Regarding Social Security Contributions and Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the obligation to pay contributions to the old-age and survivors' insurance for the year 2012. The individual challenged a decision made by the Cantonal Court, requesting a review of the obligation to pay a specified amount, citing various issues including a misunderstanding of the facts related to prior correspondence from the social insurance office. The complaints made were deemed insufficient to demonstrate any violation of federal law, particularly concerning claims of wrongful assumptions made by the administration. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to its apparent inadmissibility and ruled that no court fees would be incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to State Grounds Regarding Social Security Contributions and Procedural Costs: The individual challenged a decision made by the Cantonal Court, requesting a review of the obligation to pay a specified amount, citing various issues including a misunderstanding of the facts related to prior correspondence from the social insurance office. The complaints made were deemed insufficient to demonstrate any violation of federal law, particularly concerning claims of wrongful assumptions made by the administration. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to its apparent inadmissibility and ruled that no court fees would be incurred.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_335/2016
Urteil vom 27. Mai 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, weshalb die Verpflichtung zur Bezahlung persönlicher AHV/IV/EO/FAK-Beiträge für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 521.80 bundesrechtswidrig sei,
dass er des Weiteren auch nicht zu begründen vermag, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen und infolge mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt hat, weil er mit der nicht substanziierten Behauptung, es seien seitens der Verwaltung unrichtige Annahmen getroffen worden, Beschwerde eingereicht hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Brief des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen vom 27. Juni 2014, der ihm offenbar während seiner Abwesenheit zugestellt, von ihm aber erst nach geraumer Zeit zur Kenntnis genommen werden konnte, weil das Schriftstück aufgrund unglücklicher Umstände hinter einem Schrank verschwunden sei, unbehelflich sind,
dass selbst wenn diese Sachverhaltsschilderung den Tatsachen entspricht, daraus nicht auf eine hinreichende Begründung der Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre, da sie sich mit den materiellen Aspekten des Rechtsstreits (Festsetzung der Beiträge als Selbstständiger in der Schweiz, mutwillige Prozessführung) nicht auseinandersetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, sodass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer