Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_334/2017 KI-generiert

Disability Insurance Revision Appeal Rejected for Procedural Defects

Geschäftsnummer 9C_334/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding invalidity insurance. The appellant, citing a cerebrovascular incident and subsequent mobility issues, claimed a revision basis for their case. However, the court found that the appellant failed to address the main reasoning behind the earlier ruling, which determined that no grounds for revision existed, despite the mentioned health condition. As a result, the complaint was not accepted, and a request for free legal assistance was denied due to the lack of legal prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 17 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Disability Insurance Revision Appeal Rejected for Procedural Defects: The appellant, citing a cerebrovascular incident and subsequent mobility issues, claimed a revision basis for their case. However, the court found that the appellant failed to address the main reasoning behind the earlier ruling, which determined that no grounds for revision existed, despite the mentioned health condition. As a result, the complaint was not accepted, and a request for free legal assistance was denied due to the lack of legal prospects.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) prozessuale Revision Invalidenrentenrevision unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Wiedererwägung durch den Versicherer Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings due to insufficiently substantiated grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide to waive the collection of court costs due to the circumstances (albeit the case was dismissed).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_334/2017

Urteil vom 26. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen (Hauptbegründung betreffend Revisionsgrund; Eventualbegründung betreffend invalidisierenden Gesundheitsschaden) beruhenden kantonalen Entscheid richtet, wobei die Begründungen je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, anhand jeder dieser Begründungen nach Massgabe der gesetzlichen Erfordernisse eine Rechtsverletzung darzutun ist ( BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund ( Art. 17 ATSG ) mit Verweis auf einen erlittenen cerebrovaskulären Insult und die "Rollstuhlpflichtigkeit" als "erstellt" postuliert,

dass er dabei mit keinem Wort auf die Hauptbegründung der Vorinstanz eingeht, wonach gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 17. Februar 2014 ein Revisionsgrund trotz der im Vordergrund stehenden, "nach Überzeugung des Versicherten" zwischenzeitlich eingetretenen weitgehenden Immobilisation und dem Schlaganfall mit weitgehend remittierten Folgen nicht vorliege, und er folglich nicht aufzeigt, inwiefern diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), indessen von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer