Company v. Federal Administrative Court (Corporate Levy Appeal Procedure)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal concerning a dispute over a business levy imposed for the 2022 tax period under Article 70 and following of the Swiss Radio and Television Act (RTVG). The company challenged an interim order issued by the Federal Administrative Court, which required them to clarify the validity of the signature on their appeal document and to pay a cost advance of CHF 500 by a set deadline, with the warning that failure to comply would result in the potential dismissal of their case. The company argued that it should not owe the levy due to its annual revenue being below CHF 500,000.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Company v. Federal Administrative Court (Corporate Levy Appeal Procedure): The company challenged an interim order issued by the Federal Administrative Court, which required them to clarify the validity of the signature on their appeal document and to pay a cost advance of CHF 500 by a set deadline, with the warning that failure to comply would result in the potential dismissal of their case. The company argued that it should not owe the levy due to its annual revenue being below CHF 500,000.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was manifestly unfounded.
This provision mandates the imposition of costs on the losing party.
The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant because they lost.
Applied to state that no compensation is granted to the Confederation (Federal Tax Administration) as it prevailed in its official capacity.
This provision was cited to explain the general rule for the admissibility of appeals against interlocutory decisions regarding security deposits, even though the current appeal was dismissed on other grounds.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_332/2023
Urteil vom 24. Mai 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG ,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2023 (A-2025/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ AG mit Sitz in U.________/BL gelangte in einer Angelegenheit betreffend die Unternehmensabgabe ( Art. 70 ff. RTVG ), Steuerperiode 2022, an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete das Verfahren A-2025/2023 und erliess am 18. April 2023 eine Zwischenverfügung. Dieser zufolge ist die A.________ AG aufgefordert, sich zur ordnungsmässigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift zu äussern, wozu ihr die Gelegenheit eingeräumt wird, weitere Beweismittel einzureichen, und darüber hinaus einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, dies alles bis zum 16. Mai 2023 und unter Androhung, dass andernfalls aufgrund der Akten entschieden bzw. auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde.
1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Poststempel: 11. Mai 2023) erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung beantragt sie sinngemäss, es sei festzustellen, dass sie keine Unternehmensabgabe schulde. Sie begründet dies damit, dass ihr Umsatz weniger als Fr. 500'000.- betrage.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird ( BGE 144 II 359 E. 4.3). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2.2. Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung war die Aufforderung, sich zur Ordnungsmässigkeit der Unterschrift zu äussern und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu erbringen. Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht steht offen, sofern die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein ( BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 4A_497/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 147 III 529 ).
2.3. Diesen Eintretensvoraussetzungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer knappen Eingabe darauf, in grundsätzlicher Weise darzutun, dass ihr Umsatz die Schwelle von Fr. 500'000.- nicht erreiche, ohne auch nur ansatzweise auf die konkreten Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts (bezüglich Unterschrift und Kostenvorschuss) einzugehen.
2.4. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ).
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Luzern, 24. Mai 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Kocher