Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_332/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Core Reasoning on Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 9C_332/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a health insurance provider regarding a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which refused to address their complaint due to non-payment of a required cost advance within the stipulated timeframe. The individual did not sufficiently contest the court's reasoning nor demonstrated how the court may have legally erred in its decision regarding the non-payment issue. The matter was complicated by previous insights from a related case where similar issues had been noted. Ultimately, the tribunal found that the complaint failed to meet the necessary procedural requirements, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Core Reasoning on Procedural Non-Compliance: The individual did not sufficiently contest the court's reasoning nor demonstrated how the court may have legally erred in its decision regarding the non-payment issue. The matter was complicated by previous insights from a related case where similar issues had been noted. Ultimately, the tribunal found that the complaint failed to meet the necessary procedural requirements, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Prozessvoraussetzung Begründung in der Sache Fristwahrung Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected as inadmissible under the simplified procedure because the requirements of Art. 42 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in connection with the decision not to raise court costs for this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_332/2013

Urteil vom 21. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,

Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 14. März 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Mai 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Einzelrichters des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2013 (KV.2013.00012), mit welchem dieser mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die Beschwerde gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält,

dass der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,

dass seine in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 5. Februar 2013 erhobenen Einwendungen unbehelflich sind, was dem Beschwerdeführer bereits früher im Urteil 9C_719/2012 vom 24. September 2012, einen gleich gelagerten Sachverhalt betreffend, gesagt worden ist,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten noch ein letztes Mal verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber inskünftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, worauf er bereits im Urteil 9C_719/2012 vom 24. September 2012 hingewiesen worden ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer