Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_332/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Dismissed Due to Insufficient Medical Evidence

Geschäftsnummer 9C_332/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension from the relevant social insurance authority, which was denied on the grounds that their degree of invalidity was assessed at less than the necessary threshold of 10%. The individual challenged this decision in the cantonal court, which upheld the denial. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, requesting that the previous ruling be overturned and that at least a three-quarters pension be awarded, or alternatively, that the matter be referred back to the administration for further assessment of their work capacity in a rehabilitation setting. The primary contention was the adequacy of the medical evaluations underpinning the decision regarding their health status and work capability.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Invalidity Pension Claim Dismissed Due to Insufficient Medical Evidence: The individual challenged this decision in the cantonal court, which upheld the denial. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, requesting that the previous ruling be overturned and that at least a three-quarters pension be awarded, or alternatively, that the matter be referred back to the administration for further assessment of their work capacity in a rehabilitation setting. The primary contention was the adequacy of the medical evaluations underpinning the decision regarding their health status and work capability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Fahrunfähigkeit widersprüchliche medizinische Einschätzungen medizinische Beweismittel psychische Beeinträchtigung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure because it had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

33550 (2023-11-03) · nw
Appeal of Disability Benefits Denial Based on New Medical Evidence
«…le des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. 13 │ 14 August 2010 E. 3.4.2; 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4; 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4). Die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit…»
IV.2022.70 (2023-01-04) · sg
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Despite Musculoskeletal Impairment
«…he Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3; je mit Hinweisen; vgl. ferner act. G 7 S. 3) und nicht das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers. Es ist ge…»
IV.2022.70 (2023-01-04) · sg
Insured Person v. Disability Insurance Authority on Eligibility After Reintegration Measures
«…he Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3; je mit Hinweisen; vgl. ferner act. G 7 S. 3) und nicht das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers. Es ist ge…»
IV.2021.185 (2022-10-17) · sg
Disability Benefits Appeal Partial Upholding on Fluctuating Incapacity
«…higkeit abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3). 3.5. 3.5.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass kein rheumatologisches Teilgutachten eingeholt worde…»
IV.2021.185 (2022-10-17) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal: Retroactive Pension Calculation Based on Fluctuating Work Capacity
«…higkeit abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3). 3.5. 3.5.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass kein rheumatologisches Teilgutachten eingeholt worde…»
IV.2020.205 (2021-12-02) · sg
Claimant v. Denial of Disability Benefits (Recurrent Depression)
«…he Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3; je mit Hinweisen; vgl. ferner act. G 7 S. 3), sofern diese sozialpraktisch verwertbar ist (vgl. dazu E. 3.6). 3…»
IV.2020.205 (2021-12-02) · sg
Claimant v. Pension Authority: Appeal of Disability Pension Denial Based on Psychiatric Assessment
«…he Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3; je mit Hinweisen; vgl. ferner act. G 7 S. 3), sofern diese sozialpraktisch verwertbar ist (vgl. dazu E. 3.6). 3…»
IV.2019.302 (2021-06-03) · sg
Disability Benefits Denial Upheld Despite Treating Physician Reports
«…einem Arbeitsplatz gezeigte Leistung sei hierfür nach der Rechtsprechung (gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009) nicht relevant. Denn es sei nicht möglich, den Anteil allfälliger Motivationsmängel von einem willentlich nicht steuer…»
IV.2019.302 (2021-06-03) · sg
Claimant Appeals Disability Denial Based on Conflicting Medical Opinions
«…einem Arbeitsplatz gezeigte Leistung sei hierfür nach der Rechtsprechung (gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009) nicht relevant. Denn es sei nicht möglich, den Anteil allfälliger Motivationsmängel von einem willentlich nicht steuer…»
IV.2019.217 (2021-05-12) · sg
Appeal of Denial of Disability Insurance Benefits Regarding Residual Earning Capacity
«…isch-theoretische Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4 mit Hinweis). Diese haben die Gutachter in schlüssiger Weise seit September 2017 auf 70 % festgesetzt (vgl. IV-…»
IV.2019.217 (2021-05-12) · sg
Disability Pension Claim Rejection Upheld Based on Objective Earning Capacity Assessment
«…isch-theoretische Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4 mit Hinweis). Diese haben die Gutachter in schlüssiger Weise seit September 2017 auf 70 % festgesetzt (vgl. IV-…»
IV.2018.343 (2020-10-28) · sg
Appeal Dismissed: Insufficient Degree of Invalidity Found Despite Claimant's Limitations
«…Arbeitsfähigkeit in erster Linie medizinisch-theoretisch zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4 mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin seitens des IV- © Kanton St.Gallen…»
IV.2018.343 (2020-10-28) · sg
Appeal Dismissed: Disability Benefit Denial Affirmed Based on Expert Opinion
«…Arbeitsfähigkeit in erster Linie medizinisch-theoretisch zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4 mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin seitens des IV- © Kanton St.Gallen…»
IV.2018.314 (2020-10-22) · sg
Claimant Fails to Establish Disability Pension Eligibility Due to Conflicting Work Capacity Evidence
«…istungsfähigkeit in erster Linie medizinisch-theoretisch zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4 mit Hinweis). Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemac…»
IV.2018.314 (2020-10-22) · sg
Appeal Dismissal for Conflicting Evidence in Disability Pension Claim
«…istungsfähigkeit in erster Linie medizinisch-theoretisch zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4 mit Hinweis). Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemac…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_332/2009

Urteil vom 28. Mai 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

S.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2009.

Sachverhalt:

Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Gesuch der 1962 geborenen S.________, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten, ab; der Invaliditätsgrad betrage nicht leistungsbegründende 10 Prozent (Verfügung vom 7. August 2008).

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Februar 2009).

S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache - zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte - an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ]).

2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Strittig ist, ob dem angefochtenen Entscheid eine bundesrechtskonforme Feststellung des Gesundheitsschadens ( Art. 4 Abs. 1 IVG ) zugrunde liegt.

3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands massgebend auf ein Gutachten des Instituts X.________ vom 4. Februar 2008 abgestellt. Dessen Sachverständige kommen zum Schluss, es bestehe keine psychiatrische Erkrankung, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könnte. Bezüglich des organischen Befundes basiert der angefochtene Entscheid zur Hauptsache auf einem rheumatologischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Mittelland vom 28. März 2006, wonach die aus dem Gesundheitsschaden (unter anderem chronisches Panvertebralsyndrom) resultierende Symptomatik mit einer leidensangepassten Tätigkeit (bei einem Pensum von 100 Prozent) vereinbar ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr gesundheitlicher Zustand sei durch die begutachtenden Mediziner des Instituts X.________ nicht richtig gewürdigt, vielmehr "bagatellisiert" worden. Jedenfalls unterschieden sich die einzelnen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen erheblich voneinander. Die Versicherte lässt eine Reihe behandelnder Ärzte zitieren, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses attestierten. Unter diesen Umständen sei die tatsächliche Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte zu ermitteln.

3.3 Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Administrativgutachten hält vor anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte stand, zumal beweisrechtlich zwischen ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag ein bedeutsamer Unterschied besteht (statt vieler: Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen und umfassenden Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das Gutachten des Instituts X.________ als massgebliche Entscheidungsgrundlage eingestuft hat.

Im Übrigen ist bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass dabei von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende invalidenversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Beruht die Abweichung auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vor. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebene und offenkundig erheblich zur Beeinträchtigung beitragende psychosoziale Belastungssituation (vgl. den Bericht der Frau Dr. A.________, vom 13. Dezember 2006) mag zwar in einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz finden. Indes entspricht sie nicht dem invaliditätsrechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens (SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117 E. 5.2, I 738/05; Urteil I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1.1).

3.4 Die verschiedenen versicherungsmedizinisch ausgerichteten Stellungnahmen ergeben ein konsistentes Bild. Die beschwerdeweise verlangte Erprobung der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit durch eine berufliche Abklärung ist nicht angezeigt. Die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist in erster Linie Sache des begutachtenden Arztes. Angesichts der rechtsprechungsgemäss engen, sich gegenseitig ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Berufsberatung (der Invalidenversicherung) können die Ergebnisse einer konkreten leistungsorientierten beruflichen Abklärung zwar durchaus bedeutsam sein (vgl. Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3). Das heisst aber nicht, dass bei klarer medizinischer Sachlage immer auch der Bericht einer beruflichen Abklärungsstelle eingeholt werden müsste. Ausserdem ist eine praktische berufliche Abklärung überhaupt nur sinnvoll, wenn die versicherte Person eine kooperative Haltung einnimmt. Hier indessen wurde wiederholt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine zumindest bewusstseinsnah entstandene Ausweitung ihrer Beschwerden und eine entsprechende Selbstlimitierung zeigt (vgl. Gutachten des Instituts X.________; psychiatrisches Konsilium zuhanden des RAD vom 10. März 2006).

3.5 Vollständigkeit und Richtigkeit der umstrittenen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind nach dem Gesagten nicht in Zweifel zu ziehen, sowohl was die hauptsächlich bestrittene psychiatrische Ausgangslage, aber auch, was die körperlichen Einschränkungen und deren funktionelle Folgen anbelangt (zur Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2). Das nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 7. August 2008) ausgestellte Zeugnis des Orthopäden Dr. B.________ vom 8. Dezember 2008 kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

3.6 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ), ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub