Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_331/2017 KI-generiert

Appeal regarding Supplementary Benefits for AHV/IV Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_331/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding supplemental benefits to old-age and disability pensions. The complaint was initially filed on May 11, 2017, but did not meet the formal requirements outlined in the law, particularly failing to include a legally valid request and adequate justification for the appeal. A subsequent amended complaint was submitted on May 23, 2017, but the validity of its timely filing was not established as there were no sufficient proofs that it was submitted within the deadline. Consequently, the court ruled not to accept the appeal and decided to not impose court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 48 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal regarding Supplementary Benefits for AHV/IV Dismissed for Procedural Deficiencies: The complaint was initially filed on May 11, 2017, but did not meet the formal requirements outlined in the law, particularly failing to include a legally valid request and adequate justification for the appeal. A subsequent amended complaint was submitted on May 23, 2017, but the validity of its timely filing was not established as there were no sufficient proofs that it was submitted within the deadline. Consequently, the court ruled not to accept the appeal and decided to not impose court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Leistungsbezug Beweismängel verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as inadmissible under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_331/2017

Urteil vom 7. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 30. März 2017.

Nach Einsicht

in die vom 11. Mai 2017 datierende und am 12. Mai 2017 im Briefkasten des Bundesgerichts vorgefundene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von B.________ als von A.________ neu bezeichnetem Vertreter verfasste, vom 23. Mai 2017 datierende und am 24. Mai 2017 im gerichtseigenen Briefkasten vorgefundene Eingabe,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass die Rechtsschrift, wenn sie - wie hier - nicht der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung übergeben, sondern beim Bundesgericht eingereicht wird, entweder den Angestellten des Gerichts zu überbringen oder in den gerichtseigenen Briefkasten einzuwerfen ist,

dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, welche mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, durch die rechtsuchende Person zu beweisen ist ( BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 mit Hinweisen),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die (erste) Eingabe vom 11. Mai 2017 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Rechtzeitigkeit der zweiten Eingabe - d.h. deren Einreichung bis spätestens am 23. Mai 2017 (letzter Tag der Beschwerdefrist) - nicht rechtsgenüglich erstellt ist, weil der von der Versicherten bezeichnete Vertreter sich darauf beschränkte, auf dem Briefumschlag handschriftlich den Vermerk "Einwurf 23.05.17 20:25:35" und das Kurzzeichen "Bg" anzubringen, statt die Sendung in Anwesenheit von Zeugen einzuwerfen, die den fristgerechten Einwurf der Sendung belegen könnten, wie dies bei der Wahl dieser Einreichungsform beweisrechtlich geboten gewesen wäre (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 562 N. 9 zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf BGE 109 Ia 183 und Urteil 2C_142/2008 vom 21. Mai 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 142 V 389 E. 2 S. 392),

dass die verbesserte Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2017 deshalb unbeachtlich bleibt,

dass bei dieser Sachlage im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann