Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_33/2008 KI-generiert

Claimant appeals pension increase based on new medical facts; appeal dismissed.

Geschäftsnummer 9C_33/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich concerning the revision of a half disability pension. The complainant argued that the prior investigation into the medical circumstances was incomplete, primarily questioning the need for further psychiatric evaluations and criticizing the handling of a potential dependency on painkillers. The court examined various claims related to the assessment of working capacity, chronic pain management, and the invalidity income calculation but found that the arguments presented did not substantiate a higher disability claim than what had been awarded. Ultimately, the complaint was deemed obviously unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG; Claimant appeals pension increase based on new medical facts; appeal dismissed: The complainant argued that the prior investigation into the medical circumstances was incomplete, primarily questioning the need for further psychiatric evaluations and criticizing the handling of a potential dependency on painkillers. The court examined various claims related to the assessment of working capacity, chronic pain management, and the invalidity income calculation but found that the arguments presented did not substantiate a higher disability claim than what had been awarded. Ultimately, the complaint was deemed obviously unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Rentenerhöhung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente Abzug vom anrechenbaren Einkommen medizinische Beweismittel Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG

Used to declare the appeal obviously unfounded, insofar as it is admissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because she was the losing party.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited to confirm that the calculated degree of invalidity was insufficient for a higher than half pension.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_33/2008

Urteil vom 16. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2007.

In Erwägung,

dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2007 betreffend die revisionsweise Erhöhung der halben Rente Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,

dass das Gesuch der B.________ um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 17. März 2008),

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt,

dass die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung mit neuen Tatsachenbehauptungen (Neugier des psychiatrischen Gutachters betreffend das Sexualleben der Explorandin) begründet wird, was unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz zur behaupteten Morphiumabhängigkeit festgestellt hat, es seien keine Anhaltspunkte für Missbrauch bzw. starken Konsum von Schmerzmitteln zu finden, was nicht offensichtlich unrichtig ist,

dass mit Bezug auf einen «allfälligen Einfluss der Kontinenzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit» nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Begründung, weshalb von diesbezüglichen Abklärungen keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Befunde zu erwarten seien und darauf verzichtet werden könne, Bundesrecht verletzt,

dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung auch der linke Arm, Status nach dreimal operierter Ellenbogenfraktur 2000, klinisch untersucht, in der Expertise eine darauf zurückzuführende (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber weder festgehalten noch diesbezügliche Abklärungen empfohlen wurden,

dass die Vorbringen in der Beschwerde, die Chronifizierung der Schmerzen sei zu wenig berücksichtigt worden und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten nicht wirbelbelastenden Tätigkeit sei ein Verdienst von 50 % nicht möglich, eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellen (Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 mit Hinweis),

dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug (von 15 %) nach BGE 126 V 75 vorgenommen hat,

dass selbst bei einem (maximal zulässigen) Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von lediglich 57 % resultierte, was für den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente nicht genügt ( Art. 28 Abs. 1 IVG ),

dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler