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9C_329/2018 KI-generiert

Mandatory Health Insurer v. Insured: Allocation of Payments in Debt Collection

Geschäftsnummer 9C_329/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman insured with a health insurance company in Lucerne faced legal action after failing to pay premiums from December 2013 to September 2016 despite receiving written reminders. The insurance company initiated several debt collection proceedings, including issuing a payment order for CHF 2,722.75 plus additional costs and interest for unpaid premiums up until January 2015. The insured contested these actions, but the insurance company upheld their decision after an objection process. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially upheld her complaint, reducing her liability to CHF 1,045.75. The insurance company then appealed this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking confirmation of the original objection decision and complete removal of the objection to the debt collection action.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 OR, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Mandatory Health Insurer v. Insured: Allocation of Payments in Debt Collection: The insurance company initiated several debt collection proceedings, including issuing a payment order for CHF 2,722.75 plus additional costs and interest for unpaid premiums up until January 2015. The insured contested these actions, but the insurance company upheld their decision after an objection process. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially upheld her complaint, reducing her liability to CHF 1,045.75. The insurance company then appealed this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking confirmation of the original objection decision and complete removal of the objection to the debt collection action.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Inkasso Krankenversicherer Prämienbezug Zahlungsauftrag Kostenverlegung Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny the prevailing party compensation for legal fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_329/2018

Urteil vom 5. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

Sanagate AG,

Abteilung Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2018 (KV.2017.00056).

Sachverhalt:

A. Die 1955 geborene A.________ ist bei der Sanagate AG, Luzern, obligatorisch krankenpflegeversichert. Diese stellte mehrere Betreibungsbegehren, nachdem die Prämien von Dezember 2013 bis September 2016 trotz schriftlicher Mahnungen unbezahlt geblieben waren. Die dagegen erhobenen Rechtsvorschläge hob die Sanagate AG auf, woran sie nach durchgeführten Einspracheverfahren festhielt. Insbesondere wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. August 2015 betreffend die Prämien von Dezember 2013 bis und mit Januar 2015 ab und erteilte in der Betreibung Nr......... (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'722.75 zuzüglich Fr. 150.- Mahnkosten und Verzugszins von 5 % seit 25. Juli 2014 (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die gegen die Einspracheentscheide angehobenen Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 22. März 2018 hiess es die Beschwerden der A.________, soweit es darauf eintrat, teilweise gut. In der Betreibung Nr......... verpflichtete das kantonale Gericht A.________, der Sanagate AG Fr. 1'045.75 zuzüglich Fr. 150.- Mahnkosten und Verzugszins von 5 % seit 25. Juli 2014 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf.

C. Die Sanagate AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben; der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 sei zu bestätigen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr......... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vollumfänglich zu beseitigen.

Während A.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat verbindlich (E. 1) festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe Belege zu zwei am 4. August 2015 erfolgten Zahlungen über Fr. 424.- und Fr. 1'253.- an die Sanagate AG vorgelegt. Die Summe von Fr. 1'677.-, deren Eingang beschwerdeweise nicht in Abrede gestellt wird, hat das kantonale Gericht von der Prämienforderung in der Betreibung Nr......... (Fr. 2'722.75) abgezogen und den Rechtsvorschlag der Versicherten bloss im Umfang von Fr. 1'045.75 (zuzüglich Fr. 150.- Mahnkosten und Verzugszins von 5 % seit 25. Juli 2014) beseitigt.

Streitgegenstand bildet in letzter Instanz einzig die Frage, ob dieses Vorgehen bundesrechtswidrig ist.

2.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres, welche Prämienausstände die Beschwerdegegnerin mit ihren Anzahlungen (teilweise) tilgen wollte (vgl. Art. 86 Abs. 1 OR ). Entscheidrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass sich in den Mitteilungszeilen der E-Banking-Aufträge der Versicherten vom 4. August 2015 die Ziffern PN 623-04-8336000004473 und PN 623-04-8336000003371 finden. Daraus ergeben sich die von der Sanagate AG für jede Betreibung separat angelegten Dossiernummern (nämlich: 6000004473 und 6000003371). Die Verfügung vom 14. August 2015 in der Betreibung Nr......... trägt jedoch die Nummer 6000009469. Diese war mit den Anzahlungen der Beschwerdegegnerin somit eindeutig nicht gemeint, was auch für die sonstigen Betreibungen gilt, mit welchen sich das kantonale Gericht auseinandergesetzt hat (Nr......... [6000015662],........ [6000013588],........ [6000012705],........ [6000016562],........ [6000010638] und........ [6000011319]). Lag folglich eine klare Zuordnung vor, so hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Überweisungen vom 4. August 2015 mit einer von der Beschwerdegegnerin nicht bezeichneten Forderung verrechnet hat. Die vorinstanzliche Auffassung, eine Anrechnung an frühere Prämienausstände entfalle, weil über die Prämien bis und mit November 2013 bereits gerichtlich entschieden worden sei, zielt demnach an der Sache vorbei, wovon selbst die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausgeht. Auf deren weitere Einwände, wonach die Sanagate AG insbesondere zu verpflichten sei, eine genaue Aufstellung über die Prämienausstände per Ende 2012 zu machen und ihr einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten, ist mit Blick auf das letztinstanzliche Prozessthema (vgl. E. 2.1) nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist begründet.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2018 wird insoweit abgeändert, als (auch) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr......... (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2015) vollumfänglich aufgehoben wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder