Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_329/2011 KI-generiert

Federal Social Insurance Office v. Kosovo Resident (IV Pension Remittal Appeal)

Geschäftsnummer 9C_329/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Kosovo national, who previously worked in Switzerland and contributed to its social insurance system, applying for an invalidity pension due to declared mental illness. After initially being denied his claim in 2007, he submitted additional documentation, which led to a reevaluation by the authorities. In 2010, the agency handling his application clarified that no social security agreement existed between Switzerland and Kosovo as of that date, resulting in a second denial of his claim. The applicant contested this decision, asserting that the timing of his application should be the determining factor for his eligibility. The Federal Administrative Court later ruled in favor of the applicant, stating that the social security agreement should still apply to individuals with dual Kosovo-Serbian citizenship, thus directing the agency to reconsider the case based on past decisions. The matter was subsequently appealed by the Swiss Federal Office for Social Insurance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 46a VwVG, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Federal Social Insurance Office v. Kosovo Resident (IV Pension Remittal Appeal): After initially being denied his claim in 2007, he submitted additional documentation, which led to a reevaluation by the authorities. In 2010, the agency handling his application clarified that no social security agreement existed between Switzerland and Kosovo as of that date, resulting in a second denial of his claim. The applicant contested this decision, asserting that the timing of his application should be the determining factor for his eligibility. The Federal Administrative Court later ruled in favor of the applicant, stating that the social security agreement should still apply to individuals with dual Kosovo-Serbian citizenship, thus directing the agency to reconsider the case based on past decisions. The matter was subsequently appealed by the Swiss Federal Office for Social Insurance.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung soziale Sicherheit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beitragsforderung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Verwaltungsbehörde Vorsorgeausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the Federal Social Insurance Office to pay a party indemnity to the respondent.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible because the prerequisite for challenging an interlocutory decision (Art. 93 Abs. 1 BGG) was not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (80)

C-5888/2012 (2013-06-20)
Kosovo Pensioner's Entitlement to Swiss Old-Age Pension Reinstated Under Prior Social Insurance Agreement
«…2011 geäus- sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be- jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011); dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar is…»
BGE 139 V 42
Pension Fund Liability for Disability Benefits: Appeal Inadmissibility
«…ist, ob der Nachteil auch mit einem günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.2 in initio). Die Beschwerdeführerin hält einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für gegeben, da ihr Regressre…»
9C_788/2020 (2021-05-03)
Claimant v. Invalidity Insurance Office and Cantonal Court (Invalidity Pension and Helplessness Compensation)
«…es Urteil des Bundesgerichts ein kostspieliges und weitläufiges Verwaltungsverfahren vermieden werden (vgl. dazu Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97). Da nach dem Gesagten die Eintretensvorausse…»
9C_285/2020 (2021-03-25)
Invalidity Insurance Applicant v. Cantonal Court (Structural Adaptation Costs for Apartment)
«…sgerichts ein kostspieliges und weitläufiges Verwaltungsverfahren vermieden werden (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind,…»
9C_752/2020 (2021-03-09)
Cantonal Court Decision on COVID-19 Compensation Re-evaluation Upheld Against Federal Appeal on Grounds of Non-Appealable Interim Decision
«…19 vom 29. Januar 2020 E. 1.5.3 und 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.3.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.2). Daran ändert weder eine mögliche präjudizielle Auswirkung des angefochtenen Zwischenentscheides auf die Geschä…»
8C_95/2020 (2020-05-14)
Disability Pension Claim Upheld in Part; Insurance Insufficient Until May 2015
«…tsabklärung ist grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten (lit. b) verbunden (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3. Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Tei…»
8C_683/2019 (2019-11-25)
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (IV)
«…tsabklärung ist grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten (lit. b) verbunden (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3. Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Tei…»
9C_585/2018 (2019-02-11)
Federal Social Insurance Office v. Compensation for Civilian Service
«…tswidrigen Endentscheid anfechten und das falsche Ergebnis dannzumal korrigieren lassen kann (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.2). Die dagegen angeführten Argumente des BSV vermögen nicht zu überzeugen. Zwar beschränkt sich das BSV aus einle…»
9C_190/2018 (2018-03-07)
IV Office v. Insured Person: Appeal on Admissibility of Interlocutory Decision Regarding Urteilsfähigkeit
«…ür ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2; 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3), dass es sich nicht anders verhält hinsichtlich der vorinstanzlich angeordneten Abklärung der Urteilsfähigkeit,…»
9C_917/2017 (2018-01-23)
Cantonal IV Office v. Cantonal Court (Inadmissibility of Appeal against Interlocutory Order)
«…ür ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen; zitiertes Urteil 8C_364/2017), dass die IV-Stelle keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahm…»
8C_364/2017 (2017-06-08)
Social Insurance Office v. Cantonal Court (Appealability of Remand Order)
«…ür ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012), dass die IV-Stelle, welche sich ohne weitere Ausführungen einzig auf d…»
8C_74/2017 (2017-05-16)
Unemployment Benefits Calculation: Interim vs. Ancillary Earnings and Default Interest
«…sten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012). Daher ist hinsichtlich der Rückweisung zur Abklärung, welchem Jahr die…»
8C_16/2017 (2017-03-03)
Invalidity Insurance Agency v. Cantonal Court (Appeal on Interlocutory Judgment regarding Disability Pension Review)
«…ür ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012), dass die Vorinstanz der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung lediglich…»
8C_660/2016 (2016-12-29)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Denial Period)
«…tsabklärung ist grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten (lit. b) verbunden (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3. Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Tei…»
9C_366/2016 (2016-08-11)
Claimant challenges mandatory medical assessment and alleges denial/delay of justice regarding reintegration measures.
«…rerin vorgebrachte Rechtsverweigerung (fingiertes) Anfechtungsobjekt ( Art. 46a VwVG und Art. 56 Abs. 2 ATSG ; Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 2 mit Hinweis auf die Literatur, in: SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97). 2.2. Derjenige Teil des Ents…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_329/2011 {T 0/2}

Urteil vom 27. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

S.________,

vertreten durch O.________,

Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 7. März 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1951 geborene S.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt in Kosovo. In den Jahren 1977 bis 1981 hatte er in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Am 13. März 2005 (Eingang: 27. Dezember 2005) meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zum Rentenbezug an mit der Begründung, er sei psychisch krank und Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. In der Folge zog die IVSTA verschiedene Unterlagen bei und veranlasste unter anderem eine psychiatrische Begutachtung in Pristina.

Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2007 teilte die IVSTA S.________ mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse, da keine Invalidität gegeben sei. Darauf reichte S.________ weitere Unterlagen ein, was die IVSTA veranlasste, ihrerseits zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.

In einem zweiten Vorbescheid vom 12. Mai 2010 liess die IVSTA S.________ wissen, dass seit 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Sozialversicherung zwischen der Schweiz und Kosovo mehr bestehe. Da im vorliegenden Fall bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung ergangen sei, komme das Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien nicht mehr zur Anwendung. Am 10. Juni 2010 bestätigte die IVSTA ihre Auffassung verfügungsweise und lehnte das Leistungsbegehren ab.

B. Beschwerdeweise beantragte S.________ unter anderem, die Verfügung vom 10. Juni 2010 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Er plädierte dafür, dass in zeitlicher Hinsicht die Einreichung des Leistungsbegehrens massgebend sein solle. Das Abstellen auf das Vorliegen einer Verfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Zudem habe die IVSTA ihre Abklärungen über Gebühr verzögert, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Mit Entscheid vom 7. März 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010 auf (Dispositiv Ziff. 1). Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen darüber erneut entscheide (Dispositiv Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass in Bezug auf Angehörige des Kosovos von einer doppelten Staatsangehörigkeit Serbien und Kosovo auszugehen sei. Solche Doppelbürger, die in Kosovo wohnten, seien hinsichtlich der Anwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens nicht schlechter zu stellen als Personen serbischer Nationalität aus dem Staatsgebiet Serbiens (ohne Kosovo). Faktisch bleibe damit das Sozialversicherungsabkommen für kosovarisch-serbische Doppelbürger mit Wohnsitz in Kosovo weiter anwendbar und es seien deren Gesuche um eine schweizerische Invalidenrente ungeachtet des Erledigungszeitpunkts materiell zu prüfen. Auf der anderen Seite erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass der weitere Aufwand, der nach Erlass des ersten Vorbescheids vom 5. Juli 2007 zu erledigen gewesen wäre, nicht derart gross gewesen wäre, dass der Fall nicht innert angemessener Frist hätte erledigt werden können. Daher sei die Prüfung des Leistungsbegehrens nach dem Stand des ersten Vorbescheids vom 5. Juli 2007 fortzusetzen und darüber unverzüglich unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens verfügungsweise zu befinden.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 sei aufzuheben und die Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010 zu bestätigen.

S.________ trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Die IVSTA schliesst sich den Ausführungen des BSV an und stellt Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter sei darauf nicht einzutreten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 7. März 2011 über zwei verschiedene Aspekte geurteilt. Diesem liegen zwei voneinander losgelöste Anfechtungsobjekte zu Grunde. Zum einen ging es um die Verfügung vom 10. Juni 2010, die den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners als solchen zum Inhalt hat. Zum andern bildete die vom Beschwerdegegner sinngemäss vorgebrachte Rechtsverzögerung (fingiertes) Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 46a VwVG und Art. 56 Abs. 2 ATSG ; vgl. auch RENÉ RHINOW U.A., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, S. 206 Rz. 695). Mit anderen Worten enthielt die "Beschwerde gegen die Verfügung IV-Stelle vom 10. Juni 2010" zwei Beschwerden. Beide wurden gutgeheissen und beide Gutheissungen, gleichermassen in einem einzigen Entscheid vereinigt und beurteilt, führten in concreto zur Rückweisung an die IVSTA, was insbesondere im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde denn auch Grundsatz ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 80/04 12. Juli 2004 E. 5.2.2; RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 243, K 25/00 E. 2d; vgl. auch Urteil 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.4).

Der vorinstanzliche Entscheid-Teil, der von der geltend gemachten Rechtsverzögerung handelt (vorinstanzliche E. 7), besteht unabhängig von der - in der vorinstanzlichen Erwägung 5 erörterten - Frage nach der grundsätzlichen (Nicht-)Weiteranwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1). Daran ändert Ziffer 1 des Urteilsdispositivs, die in der Einzahl gehalten ist ("Die Beschwerde"), nichts, ist sie doch im Lichte der Erwägungen zu lesen (Urteil 1E.6/2005 vom 25. August 2005 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 131 II 581 ; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 280/95 vom 10. Juni 1997 E. 1c, nicht publ. in: BGE 123 V 106 , aber in: SVR 1998 AlV Nr. 5 S. 15; BGE 120 V 496 E. 1a S. 497; BGE 116 II 614 E. 5a S. 615). Das BSV ficht den vorinstanzlichen Entscheid nur an, soweit er die für den Rentenanspruch entscheidende Frage nach der Anwendbarkeit des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bejaht. Die gutgeheissene Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet nicht Gegenstand seiner Ausführungen. Ob und inwieweit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deswegen von vornherein jeglicher Rechtsschutz abzusprechen ist, kann offenbleiben. Wie die nachfolgende Erwägung 3 zeigt, ist sie in Bezug auf den angefochtenen Entscheid-Teil ohnehin nicht zulässig.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).

3.1 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach der Regelung des BGG kein Endentscheid, selbst wenn darin eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird. Er stellt somit einen Zwischenentscheid dar, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Erforderlich ist dabei alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Massgebend für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist, ob der Nachteil auch mit einem günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann. Recht-sprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechten kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen.

Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und muss nicht der Endentscheid abgewartet werden ( BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279 , aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392 ). Im Urteil 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 (E. 1.2) hat das Bundesgericht erwogen, dass dasselbe auch für das BSV gilt, das mit der Überwachung des bundesrechtskonformen Gesetzesvollzuges betraut und gegenüber den IV-Stellen weisungsbefugt ist, obwohl es nicht selber verfügt hat.

In casu ging es jedoch nicht um die grundsätzlich gegebene Anfechtungsmöglichkeit der später zu erlassenden Verwaltungsverfügung durch das BSV, sondern darum, dass eine ganze Rente weiter geflossen wäre, wenn es beim Entscheid der Vorinstanz geblieben wäre. Diese hatte im Dispositiv nebst der Rückweisung ausdrücklich deren Weiterausrichtung angeordnet. In dieser Konstellation ist die (direkte) behördliche Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids rechtsprechungsgemäss zu bejahen. Da hier aber keine solche Konstellation vorliegt, kann sich das BSV nicht gleich wie die Verwaltung den Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu Nutze machen, um sein Beschwerderecht gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid zu begründen.

Dies gilt umso mehr, als das BSV, obwohl vorliegend möglich ( Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 201 AHVV und Art. 89 IVV ), am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, womit es - anders als die verfügende Verwaltung - nicht seiner formellen Beschwer beraubt wurde ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484; Urteile 8C_1053/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1.1 und 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.1 und 4.2). Die Bundesämter beschränken sich aus einleuchtenden praktischen Gründen darauf, die kantonal letztinstanzlichen Entscheide und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen und allenfalls anzufechten ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 485).

Entsprechend kann das BSV den (allenfalls) rechtswidrigen Endentscheid, der auf dem (behaupteterweise) bundesrechtswidrigen Rückweisungsentscheid beruht, anfechten und das falsche Ergebnis dannzumal korrigieren lassen.

3.3 Das BSV vertritt die Auffassung, mit der bundesgerichtlichen Feststellung, dass das Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar sei, würde der angefochtene Entscheid aufgehoben und die rentenablehnende Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010 sofort rechtskräftig. Das Verfahren würde endgültig abgeschlossen. Indes substanziiert das BSV nicht einmal ansatzweise, inwieweit damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren entfiele. Zwar liegt infolge des Auslandbezugs und der nötigen Übersetzung sowohl in zeitlicher als auch kostenmässiger Hinsicht ein gewisser Aufwand auf der Hand.

Wie die Vorinstanz jedoch für das Bundesgericht, da nicht offensichtlich unrichtig, verbindlich festgestellt hat, wäre der weitere Aufwand, der im Zeitpunkt nach Erlass des ersten Vorbescheids am 5. Juli 2007 zu betreiben gewesen wäre, um den Fall innert angemessener Frist zu erledigen, nicht gross gewesen. Danach waren die medizinischen Abklärungen weitgehend fortgeschritten und es hätte lediglich noch ein aktualisierter Arztbericht des Dr. med. U.________ (zu seinem ursprünglichen Bericht vom 7. April 2007) für die abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingeholt werden müssen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die IVSTA angewiesen hat, die Prüfung des Leistungsbegehrens nach dem Stand des ersten Vorbescheides vom 5. Juli 2007 fortzusetzen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf weitere offene Tatfragen resp. auf ein weitläufige(re)s Beweisverfahren hinweisen, die einen erheblichen Zeit- oder Kostenaufwand nach sich zögen. Mithin hätte das BSV im Einzelnen dartun müssen, welche weitergehenden Beweise in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang zu erheben wären (Urteile 5A_175/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.3, 4A_92/2007 vom 8.

Juni 2007 E. 2 in fine). Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass durch die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem End-entscheid anfechten können (Urteile 8C_566/2011 vom 19.

August 2011 E. 2, 8C_121/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2, 8C_985/2010 vom 2. Mai 2011 E. 1, 8C_778/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 4, 8C_593/2008 vom 4. August 2008 E. 4, 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4, 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3, 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008 E. 3 und 8C_742/2007 vom 4. April 2008 E. 3, je mit Hinweisen).

3.4 Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Das BSV hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann