Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_328/2020 KI-generiert

Disability Insurance: Calculation of Assistance Contribution and Synergy Deduction

Geschäftsnummer 9C_328/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1955 was initially granted a full pension and support allowance by the IV-Stelle of St. Gallen from April 2017. Subsequently, she was also granted an assistance allowance in 2018, which she contested. The Insurance Court of St. Gallen partially upheld her appeal, leading to further investigations and adjustments by the IV-Stelle. They revised her assistance allowance to higher amounts for the periods in question. However, the decision regarding the deduction of assistance for an "adult in the same household" was contested, leading the cantonal court to partly support the woman's argument that this deduction was inappropriate given her husband's frequent travels and minimal household involvement. The IV-Stelle appealed this judgment, seeking to confirm their earlier decision, but the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal did not adequately address the reasoning provided by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance: Calculation of Assistance Contribution and Synergy Deduction: Gallen from April 2017. Subsequently, she was also granted an assistance allowance in 2018, which she contested. The Insurance Court of St. Gallen partially upheld her appeal, leading to further investigations and adjustments by the IV-Stelle. They revised her assistance allowance to higher amounts for the periods in question. However, the decision regarding the deduction of assistance for an "adult in the same household" was contested, leading the cantonal court to partly support the woman's argument that this deduction was inappropriate given her husband's frequent travels and minimal household involvement. The IV-Stelle appealed this judgment, seeking to confirm their earlier decision, but the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal did not adequately address the reasoning provided by the lower court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Berechnung der Invalidenleistungen Versicherungsleistung Sozialversicherungsverfahren Beitrag Invaliditätsversicherung Reiseversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was explicitly cited in the dispositive section to order the appellant (IV-Stelle) to bear the court costs.

Art. 90 BGG

The context was established by discussing that the cantonal decision, despite being a remittance, constituted a final decision (Endentscheid) in the sense of this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_328/2020

Urteil vom 8. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, Viscione,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 5. Mai 2020 (IV 2019/194).

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborenen A.________ sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. April 2017 eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Verfügungen vom 7. August 2017 und 1. September 2017). Ferner gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2018 einen Assistenzbeitrag von durchschnittlich Fr. 2938.15 pro Monat bzw. von maximal Fr. 32'319.65 pro Jahr. Betreffend die Verfügung über den Assistenzbeitrag erhob die Versicherte Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise guthiess, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 9. November 2018). Nachdem die Verwaltung weitere Abklärungen durchgeführt hatte, sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag von Fr. 3790.25 pro Monat bzw. Fr. 45'483.- pro Jahr und ab 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 3824.80 bzw. von jährlich Fr. 45'897.60 zu (Verfügung vom 10. Juli 2019).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Mai 2020 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Assistenzbeitrages und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 10. Juli 2019 zu bestätigen.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2020 hat das kantonale Gericht die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2019 an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Assistenzbeitrag vom ermittelten Assistenzbedarf ohne Abzug wegen eines "Erwachsenen im gleichen Haushalt" berechne. Formell handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Da die Rückweisung aber nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der kantonalen Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 9C_736/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, ist zudem für jede einzelne Alternativbegründung darzutun, weshalb sie Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz hielt einerseits fest, streitig sei nur der von der IV-Stelle vom ermittelten Assistenzbedarf vorgenommene Abzug von 32 Minuten pro Tag wegen eines "Erwachsenen im selben Haushalt". Dieser Abzug sei zum Vornherein unzulässig gewesen, weil sie (die Vorinstanz) im (Rückweisungs-) Entscheid vom 9. Februar 2018 verbindlich angeordnet habe, dass ein Abzug wegen der Mithilfe des Ehemanns nicht berücksichtigt werden dürfe. Andererseits führte das kantonale Gericht "im Sinne eines obiter dictum" aus: Selbst wenn keine verbindliche gerichtliche Anordnung vorläge, wäre der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug als rechtswidrig zu qualifizieren, weil der Ehemann der Versicherten die meiste Zeit auf Reisen sei und deshalb, wenn überhaupt, nur in einem zu vernachlässigenden, kaum nachweisbaren Ausmass von Assistenzleistungen profitieren dürfte.

3.2. Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, dass der Rückweisungsentscheid vom 9. Februar 2018 betreffend den Abzug nicht verbindlich geworden sei. Sie führt weiter aus, beim Abzug wegen ein oder zwei erwachsenen Personen im gleichen Haushalt gemäss Rz. 4030 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Assistenzbeitrag (KSBA) gehe es nicht um die Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, sondern um Synergien im Sinne von "Fremdanteilen". Der Ehemann der Versicherten begründe einen nicht zu berücksichtigenden eigenen Aufwand bei der Haushaltsführung.

3.3. Entgegen der Bezeichnung handelt es sich bei der vorinstanzlichen "Schluss-Erwägung" (vgl. E. 3.1 in fine) betreffend den Assistenzbedarf, auch wenn sie teilweise im Konjunktiv verfasst wurde, nicht um ein "obiter dictum" ("nebenbei Gesagtes"). Vielmehr stellt sie eine Eventualbegründung dar, die im Fall, dass die Begründung mit Blick auf die formell-rechtlichen Ausführungen (Bindungswirkung des ersten Rückweisungsentscheids vom 9. Februar 2018) nicht überzeugt, zum Tragen kommt und damit zur "ratio decidendi" wird (Urteil 9C_556/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Mit dieser Eventualbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur (geschäftlichen) Auslandsabwesenheit des Ehemanns und dem für diesen zu vernachlässigenden Nutzen der Assistenzleistungen willkürlich sein sollen. Ihre generellen, vom Einzelfall losgelösten Vorbringen und die Behauptung, dass auch der Ehemann der Versicherten einen eigenen Aufwand bei der Haushaltsführung habe, sind appellatorischer Natur und genügen den Begründungsanforderungen nicht. Selbst wenn die Meinung der Beschwerdeführerin grundsätzlich zutrifft und mit dem streitigen Abzug Synergien eines Mehrpersonenhaushaltes berücksichtigt werden sollen, zeigen ihre Ausführungen nicht auf, ob und inwieweit

in concreto tatsächlich solche vorliegen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. E. 2). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die IV-Stelle an die Feststellungen im kantonalen Rückweisungsentscheid vom 9. Februar 2018 gebunden war.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli