Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_326/2012 KI-generiert

Disability Pension Supplement Denial Based on Imputed Income from Unemployed Spouse's Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 9C_326/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual receiving full disability benefits and seeking supplementary benefits for their spouse after relocating to a new city. Initially, the individual was awarded supplementary benefits based on a declared income for their spouse. However, after moving, the local authorities determined that the spouse had an income surplus, leading to a denial of benefits. The decision was based on the spouse's hypothetical income, which was recalculated after taking into consideration their efforts to find employment and other factors affecting employability. The individual's appeal against this decision was rejected by a social security court, prompting them to escalate the matter to a higher court for review of the income calculation and their spouse's eligibility for employment.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 9 Abs. 2 ELG, Art. 163 ZGB; Disability Pension Supplement Denial Based on Imputed Income from Unemployed Spouse's Insufficient Job Search: Initially, the individual was awarded supplementary benefits based on a declared income for their spouse. However, after moving, the local authorities determined that the spouse had an income surplus, leading to a denial of benefits. The decision was based on the spouse's hypothetical income, which was recalculated after taking into consideration their efforts to find employment and other factors affecting employability. The individual's appeal against this decision was rejected by a social security court, prompting them to escalate the matter to a higher court for review of the income calculation and their spouse's eligibility for employment.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Invalidenrente hypothetisches Einkommen Verlust des Arbeitsplatzes Lohnzuschlag Ehegatte Zusatzrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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EL v. Social Security Authority (Hypothetical Spousal Income Assessment)
«…atzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner…»
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«…enommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Ju- ni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei de…»
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«…enommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer he…»
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«…enommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Ju- ni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei…»
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«…dmise que si elle est établie avec une vraisemblance prépondérante (ATF 138 V 218 consid. 6 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_326/2012 du 2 juillet 2012 consid. 2.2). 2.2 En l’espèce, il sied d’admettre, à l’instar de l’intimée, que le recourant n’a pas…»
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«…mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 7 3. 3.1 Zu pr…»
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«…mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der 1968 geborenen D.________ verheiratet (AB 1 S. 1 Ziff. 2),…»
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«…mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung vom 16. September 2022 (AB 29 S…»
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«…iduelle ne peut être admise que si elle est établie avec une vraisemblance prépondérante (ATF 138 V 218 c. 6 p. 221; TF 9C_326/2012 du 2 juillet 2012 c. 2.2). 3. En l'espèce, est tout d'abord litigieux le point de savoir si c'est à juste titre qu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_326/2012

Urteil vom 2. Juli 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dietikon,

Durchführungsstelle für, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012.

Sachverhalt:

A. E.________ bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau sprach ihr ab 1. Juli 2009 Ergänzungsleistungen zu (Verfügung vom 2. Juli 2009) und teilte ihr mit, dass sie dem 1973 geborenen Ehemann von E.________ ab 1. Februar 2010 ein hypothetisches Einkommen anrechnen werde (Schreiben vom 1. Juli 2009 und 14. Januar 2010). Nachdem das Ehepaar seinen Wohnsitz nach Dietikon verlegt hatte, verneinte die Stadt Dietikon mit Verfügung vom 24. August 2010 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2010 infolge eines Einkommensüberschusses, wobei sie für den Ehemann ein jährliches Einkommen von Fr. 39'600.- berücksichtigte. Mit der Begründung, dass der Ehemann erst seit November 2009 über eine Arbeitsbewilligung verfüge, entschied sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 2010, bis Ende April 2010 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Für die anschliessende Zeit hielt sie an ihrer Auffassung fest.

B. Die Beschwerde der E.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2012 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ beantragen, der Entscheid vom 8. März 2012 sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes ab 1. Mai 2010 zu verzichten und lediglich das von ihm erzielte effektive Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen; eventualiter sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab 1. Februar 2011 und in Höhe von Fr. 30'000.- vorzusehen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht sowie in Bezug auf den Zeitpunkt und die Höhe.

2.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG ), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet ( BGE 117 V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB ) zu berücksichtigen ( BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; 117 V 287 E. 3a S. 290; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1; je mit weiteren Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009 E. 2.2; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).

Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV (SR 831.301) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) feststeht (vgl. Urteile 9C_723/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5; 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG ) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).

2.3 Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.3). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 2.3).

3. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Monate März bis August 2010 Arbeitsbemühungen belegt habe - vornehmlich für im Internet ausgeschriebene Stellen als Gebäudereiniger oder Lagerist, zumeist mehrmals beim gleichen Arbeitgeber und auch für Stellen, bei denen ihm aufgrund fehlender Qualifikation von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Von November 2009 bis Anfang März 2010 und ab 12. August 2010 bis zum Einspracheentscheid vom 8. November 2010 seien keine Stellenbewerbungen aktenkundig. Ausserdem sei er offensichtlich körperlich gesund und seit 2004 in der Schweiz, womit er über Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und mit den hiesigen Gepflogenheiten umgehen könne. Trotz schwieriger Arbeitssuche wäre es daher mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwillen möglich gewesen, eine Stelle zu finden. Er habe sich aber weder im Gastgewerbe (Beispiel Küchenhilfe) noch für Kontroll- und Überwachungs-, Montage-, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (z.B. Detailhandel) beworben. Zudem sei die Arbeitssuche auch in den Nachbarkantonen grundsätzlich zumutbar. In Würdigung dieser Umstände sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Ehemann unmöglich gewesen sei, eine passende Anstellung zu finden. In der Folge hat die Vorinstanz die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes von Fr. 39'600.- ab Mai 2010 bestätigt.

4.

4.1

4.1.1 Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes insbesondere dessen Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung und früheren Status als Asylbewerber berücksichtigt. Dass weitere massgebliche Aspekte (E. 2.2) nicht beachtet worden sein sollen, wird zu Recht nicht geltend gemacht.

4.1.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sind nicht offensichtlich unrichtig. Daran ändert nichts, dass für April und Juni 2010 die von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau geforderte Anzahl von erfolglosen Stellenbemühungen (E. 4.3) belegt ist, zumal für Mai 2010 lediglich deren fünf nachgewiesen sind und für März, Juli und August 2010 jeweils nur gerade eine einzige. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Stellenbewerbungen von November 2009 bis März 2010 sowie ab August 2010 geltend macht, sind solche nicht aktenkundig, und Gründe, weshalb dies nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte eingebracht werden können, sind nicht ersichtlich.

4.1.3 Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) darin, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht in Bezug auf jede im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung vorgängig zur Stellungnahme aufforderte. Mit der Frage, ob die Bewerbungen nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht genügen, musste sie rechnen; die Thematik der zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten sprach sie denn auch bereits in der vorinstanzlichen Beschwerde an. Desgleichen äusserte sie sich darin auch zu angeblichen Stellenbemühungen seit November 2009, woraus sich schliessen lässt, dass sie selber davon ausging, dass für den Nachweis der fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitskraft nicht lediglich der Zeitraum von März bis August 2009 relevant ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde ihr Ehemann auch nicht dazu verhalten, Stellen im Gastgewerbe zu suchen, sondern u.a. auf diese Branche als Beispiel für ein mögliches Betätigungs- und Bewerbungsfeld verwiesen. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht nicht die Dokumentation mündlicher Bewerbungen verlangt, in Betracht gefallen wären aber nebst Internetbewerbungen auch solche in schriftlicher Form - allenfalls mit Unterstützung durch die Sozialhilfe (vgl. Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4; § 11 ff. des Zürcherischen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [ZH-Lex 851.1]).

4.1.4 Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG geltend macht, kann sie nichts für sich ableiten: Diese Bestimmung bezieht sich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteingliederung ( BGE 133 V 511 E. 4.2 S. 512; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 67 zu Art. 21 ATSG ). Die Anrechnung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beschlägt indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern ist ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungsbemessung, welche Leistungen ihrerseits die Deckung des Existenzbedarfs bezwecken ( Art. 2 Abs. 1 ELG ; Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011). Der geforderten Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen fehlt somit ein sachlicher Zusammenhang (Urteil 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3).

4.3 Weiter gelten die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen - namentlich Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - grundsätzlich auch dann, wenn die zuständige Behörde die Leistungsansprecherin in Bezug auf die Stellenbemühungen nicht im voraus über ihre Beweiswürdigungspraxis informiert, zumal nicht ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde, dass diesbezüglich bei der zuständigen Behörde überhaupt eine Anfrage erfolgte. Aber auch die Information der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, wonach von einem Einkommensverzicht abgesehen werden könne, wenn der Ehemann "jeden Monat nachweisen kann (anhand von 6-8 schriftlichen Stellenbemühungen und Schreiben der jeweiligen Arbeitgeber), dass er keine zumutbare Arbeit finden kann", bildet keine verbindliche Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636): Die Angabe ist allgemeiner Natur und bezieht sich nicht auf konkret dargelegte Bemühungen und Beweismittel. Im Übrigen bildet nicht das Verhalten der Verwaltungsbehörden, sondern einzig der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts - das in der Beweiswürdigung frei ist ( Art. 61 lit. c ATSG ) - Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).

4.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei der Leistungsansprecherin. Es ist denn auch im konkreten Fall nicht nachvollziehbar, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit erst nach Erlass der Verfügung resp. einer daran anschliessenden Übergangsfrist eintreten sollten: Die Beschwerdeführerin war seit Juli 2009 über die Grundsätze betreffend die fragliche Anrechnung informiert, und ihr Ehemann verfügte seit November 2009 über eine Arbeitsbewilligung. Dass die ab diesem Zeitpunkt zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse gewährte Übergangsfrist (Urteil 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3 mit Hinweisen) von sechs Monaten zu kurz sein soll, wurde zu Recht nicht vorgebracht.

4.5 Schliesslich hält auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach höchstens der in der Reinigungsbranche erzielbare Mindestlohn anrechenbar sei, nicht stand. Diesbezüglich hat die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt, der Ehemann könne grundsätzlich in allen Arbeitstätigkeiten eingesetzt werden. Dementsprechend hat sie zu Recht den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4) herangezogen (zur rechtlichen Natur der Frage nach der Anwendbarkeit von Tabellenlöhnen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Lohnentwicklung bis 2010 einberechnet. Im Vergleich zur daraus resultierenden Ausgangsgrösse von Fr. 61'728.- hat sie den angerechneten Betrag von Fr. 39'600.- in Anbetracht der konkreten "Konkurrenznachteile" des Ehemannes und unter Verweis auf das hohe Lohnniveau in dessen Wohnkanton für "sehr vorteilhaft" gehalten. Dem ist beizupflichten: Weshalb die durch die Vorinstanz bestätigte Reduktion des Tabellenwerts um 36 % angesichts der konkreten Verhältnisse zu gering sein resp. eine rechtsfehlerhafte (missbräuchliche, willkürliche oder sonstwie unhaltbare Ermessensausübung (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399) darstellen sollte, ist nicht ersichtlich.

4.6 Die übrigen Faktoren der Anspruchsberechnung werden nicht beanstandet. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht Bundesrecht verletzt, indem sie ab 1. Mai 2010 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes in Höhe von Fr. 39'600.- bestätigt und folglich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann