Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_325/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court on Mandatory Sickness Insurance Contributions and Tax Assessment Finality

Geschäftsnummer 9C_325/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a self-employed individual who contested a decision by the compensation fund of a Swiss canton regarding the determination of personal contributions to the old-age and survivors' insurance for the year 2007. The fund calculated the individual's owed contributions based on a report from the municipal tax office, which stated that the invested capital in the business was zero. The individual argued that the capital should be assessed at market value, resulting in a much higher figure. Subsequent administrative processes and decisions upheld the fund's calculations, leading to a legal challenge focusing on the validity of tax assessments and grounds for deviation from established tax calculations in the context of social insurance contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court on Mandatory Sickness Insurance Contributions and Tax Assessment Finality: The fund calculated the individual's owed contributions based on a report from the municipal tax office, which stated that the invested capital in the business was zero. The individual argued that the capital should be assessed at market value, resulting in a much higher figure. Subsequent administrative processes and decisions upheld the fund's calculations, leading to a legal challenge focusing on the validity of tax assessments and grounds for deviation from established tax calculations in the context of social insurance contributions.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Einkommenssteuerveranlagung Steuerjustizbehörde Sozialversicherungsbeiträge Beitragsforderung Altersversicherung Beitragsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was disposed of using the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The procedural costs were imposed on the appellant because they lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

AHV.2022.6 (2023-12-06) · sg
Social Insurance Contributions Based on Appealable Tax Assessments
«…9C_819/2011, mit Hinweisen auf SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 [H 64/06] E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2011, 9C_325/2011). Der Grundsatz, wonach die versicherte Person ihre Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren hat, erfährt unter andere…»
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«…9C_819/2011, mit Hinweisen auf SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 [H 64/06] E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2011, 9C_325/2011). Der Grundsatz, wonach die versicherte Person ihre Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren hat, erfährt unter andere…»
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AHV.2020.3 (2021-02-15) · sg
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«…2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 [H 64/06] E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2011 vom 22. Juni 2011). 2. 2.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Steuermeldung vom 21. Oktober…»
9C_819/2011 (2012-01-19)
Federal Supreme Court Upholds Binding Effect of Tax Assessment on AHV Contributions
«…icherungsgerichten nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen sind (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3; Urteil 9C_325/2011 vom 22. Juni 2011). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn eine nachträgliche Abklärung ergibt und noch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_325/2011 {T 0/2}

Urteil vom 22. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 23. März 2011.

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 19. März 2010 die von V.________ (geboren 1963) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2007 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf die Meldung des Gemeindesteueramtes vom 10. November 2009, welches das im Betrieb investierte Eigenkapital mit Fr. 0.- beziffert hatte, auf Fr. 22'206.60, einschliesslich Verwaltungskosten, festsetzte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 festhielt,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von V.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2011 abwies,

dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen lässt mit dem Antrag, das von der Steuerverwaltung gemeldete investierte Eigenkapital sei nach Marktpreisen zu bewerten, womit sich für das Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 1'323'587.- ergebe,

dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals und die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital ( Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV ; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG ) zutreffend wiedergegeben hat,

dass jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche und die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind,

dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, weshalb es von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind,

dass die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die Selbstständigerwerbenden ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben ( BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370 f.; AHI 1997 S. 24),

dass die mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 und dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 bestätigte Beitragsverfügung vom 19. März 2010 auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht,

dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen das Sozialversicherungsgericht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen kann, nicht gegeben sind, insbesondere ein klar ausgewiesener Irrtum weder beschwerdeweise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer von der Steuerveranlagung abweichenden Berechnung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu führen, behauptet er doch weder eine Bundesrechtsverletzung ( Art. 95 lit. a BGG ) noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) seitens der Vorinstanz,

dass die Festsetzung des investierten Eigenkapitals infolge der erwähnten Verbindlichkeit der Steuertaxation für Sozialversicherungsgericht und Verwaltung einer Überprüfung grundsätzlich entzogen ist, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit dem vom Beschwerdeführer präsentierten Berechnungsmodell für die Ermittlung des Eigenkapitalabzugs befasst hat,

dass der Beschwerdeführer, der weiter geltend macht, es seien die Gewinnungskosten nicht berücksichtigt worden, sich entgegenhalten lassen muss, dass im Rahmen des Geschäftsvermögens nur spezifizierte sowie nachgewiesene Gewinnungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden (Rz. 1098 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN],

dass in der Beschwerde die behaupteten Gewinnungskosten weder spezifiziert noch nachgewiesen werden, sodass auch diesem Einwand nicht weiter nachzugehen ist,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer