Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_323/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Partial Invalidity Pension Denial Based on Income Comparison Methodology

Geschäftsnummer 9C_323/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the Swiss Federal Tribunal case 9C_323/2019, a woman born in 1963 applied for disability insurance benefits in July 2009. After assessments by the cantonal IV agency of Zurich, she was initially granted a partial disability pension based on a 50% disability until June 2011, but this was later adjusted to a non-pensionable 30% disability. In May 2013, she reapplied for benefits, leading to further evaluations, which initially resulted in the denial of her application in 2014. Upon appeal, the decision was overturned by the Zurich Social Insurance Court, which found grounds for a revision of her disability assessment. Consequently, in August 2018, the agency awarded her a quarter pension based on a 42% disability as of November 2013. The woman appealed this decision, seeking a pension based on at least a 50% disability and also contested the court costs from the previous ruling. The appeal to the federal court sought a revision arguing procedural and evaluative errors in the prior rulings regarding her income and disability grading.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Partial Invalidity Pension Denial Based on Income Comparison Methodology: After assessments by the cantonal IV agency of Zurich, she was initially granted a partial disability pension based on a 50% disability until June 2011, but this was later adjusted to a non-pensionable 30% disability. In May 2013, she reapplied for benefits, leading to further evaluations, which initially resulted in the denial of her application in 2014. Upon appeal, the decision was overturned by the Zurich Social Insurance Court, which found grounds for a revision of her disability assessment. Consequently, in August 2018, the agency awarded her a quarter pension based on a 42% disability as of November 2013. The woman appealed this decision, seeking a pension based on at least a 50% disability and also contested the court costs from the previous ruling. The appeal to the federal court sought a revision arguing procedural and evaluative errors in the prior rulings regarding her income and disability grading.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Einkommensvergleich) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Einkommensvergleich Teilrente Lohnrückbehalt üblicher Lohn Ermittlung des Invalideneinkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_323/2019

Urteil vom 2. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 1. April 2019 (IV.2018.00839).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1963 geborene A.________ meldete sich im Juli 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 befristete halbe Invalidenrente zu; ab diesem Zeitpunkt wurde eine rentenausschliessende Invalidität von 30 % ermittelt.

A.b. Nachdem A.________ Ende Mai 2013 erneut bei der IV-Behörde vorstellig geworden war, veranlasste diese u.a. gutachtliche Abklärungen im Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz (Expertise vom 14. April 2014, Ergänzung vom 14. Mai 2014). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde am 16. Dezember 2014 mangels erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Ablehnung des Leistungsersuchens verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass ein Revisionsgrund gegeben sei, zur Vornahme der Invaliditätsbemessung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 2. Juli 2015).

Vorbescheidweise kündigte die IV-Stelle in der Folge die Ausrichtung einer Viertelsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 42 % ab 1. November 2013 an. Daran hielt sie - auch nach Einwendungen von A.________ - mit Verfügung vom 27. August 2018 fest.

B. Die hierauf eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 1. April 2019).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die Aufhebung von Dispositif-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Gerichtskosten) und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der prozessuale Antrag ist nicht begründet, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die eine Viertelsrente zusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018 bestätigt hat.

Unstrittig ist dabei - gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 14. April 2014 (samt Ergänzung vom 14. Mai 2014) -, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. auch die sozialversicherungsgerichtlichen Entscheide vom 2. Juli 2015 und 21. April 2017). Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 25. Juli 2012, anlässlich welchem ab März 2011 von einer wieder im Umfang von 70 % bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war, ist somit ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse analog zu Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen. Nachfolgend zu beurteilen sind einzig noch die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung.

2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweis; 135 V 58 E. 3.1 S. 59) sowie zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgehaltenen Tabellenlöhnen ( BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; je mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen ( BGE 135 V 58 , 297; 134 V 322 E. 4 S. 325 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Erstinstanzlich wurde erwogen, das Einkommen der Beschwerdeführerin als Officemitarbeiterin habe sich 2009 gemäss Angaben der letzten Arbeitgeberin, der B.________ AG, vom 22. September 2009 auf Fr. 43'979.- belaufen. Hochgerechnet auf das relevante Referenzjahr 2013 ergäbe sich daraus ein Validenverdienst von rund Fr. 45'633.-. Diesen Wert hat das kantonale Gericht in einem nächsten Schritt - im Rahmen der Prüfung einer möglicherweise erforderlichen Parallelisierung der Vergleichseinkommen - mit dem Zentralwert (Median) des standardisierten Monatslohns der einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Wirtschaftszweig Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie verrichtender Frauen verglichen (Fr. 3'665.- [LSE 2012, TA1, Frauen, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1]). Wochenarbeitszeit- (42,4 Stunden) und nominallohnbereinigt wurde auf dieser Basis ein tabellarisches Jahreseinkommen 2013 von Fr. 46'938.- ermittelt. Da der derart bemessene branchenübliche Tabellenlohn nur 2,78 % über dem Validenverdienst liege - so das vorinstanzliche Gericht sinngemäss abschliessend -, werde die Erheblichkeitsschwelle von 5 % für eine Parallelisierung nicht erreicht, weshalb es bei diesem bleibe.

3.2.

3.2.1. In der Beschwerde wird dagegen zum einen vorgebracht, die Differenz des Validenlohns sei "nicht zum durchschnittlichen Lohn eines Arbeiters, sondern zum tiefst möglichen Median" gebildet worden; darüber hinaus habe das kantonale Gericht seinen Berechnungen nicht den Zentralwert, sondern den tiefer liegenden Wert für Frauen zugrunde gelegt.

Der Versicherten ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz zur Bemessung des statistischen Vergleichseinkommens sehr wohl den Zentralwert (Median) beigezogen hat, wenn auch - zu Recht - den für weibliche Arbeitskräfte in der betreffenden Branche geltenden. Es besteht kein sachlicher Grund, die tabellarische Referenzgrösse gestützt auf den für diesen Wirtschaftszweig bzw. den über alle Wirtschaftszweige hinweg ausgewiesenen Totalwert zu ermitteln. Vielmehr fusst die Grundüberlegung der Parallelisierung darauf, dass, wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen - in Gegenüberstellung zu vom Profil her vergleichbaren Arbeitnehmenden (hier: Frauen) im selben beruflichen Sektor - deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften die Erwirtschaftung eines Durchschnittslohns verunmöglichen, nicht anzunehmen ist, sie könnte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen ( BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, 297 E. 5.1 am Ende S. 301).

3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin das Erfordernis einer Erheblichkeitsschwelle bei der Parallelisierungsprüfung kritisiert, ist auf die in diesem Punkt wiederholt bestätigte ständige Rechtsprechung hinzuweisen. Danach kommt ein Abweichen vom Regelfall, dass das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohns zu bestimmen ist, erst dann in Frage, wenn unter anderem der tatsächlich erzielte Verdienst

deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (u.a. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 S. 302 mit Hinweisen). Dieser Erheblichkeitsgrenzwert wurde vom Bundesgericht auf 5 % festgesetzt ( BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f.). Es betonte im erwähnten Urteil erneut (E. 6.1.3 S. 304 f.), die Parallelisierung bezwecke praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen. Der - nur, aber immerhin - auf 5 % zu beziffernde Erheblichkeitsschwellenwert als Voraussetzung der Einkommensparallelisierung genüge dem Bedürfnis nach Ausgleichung eines aus invaliditätsfremden Gründen unfreiwillig deutlich unterdurchschnittlichen realisierten Einkommens in der angestammten Tätigkeit (E. 6.1.2 am Ende S. 303).

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Vorinstanz, indem sie das Valideneinkommen nach Massgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze ermittelt hat, Bundesrecht verletzt haben sollte. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass dadurch die von ihr angerufenen, u.a. das Rechtsgleichheitsgebot verankernden Bestimmungen, namentlich Art. 8 BV , Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK , Art. 9, 10 und 11 des UNO-Pakts I sowie Art. 26 des UNO-Pakts II, tangiert worden wären.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zur Festsetzung des Invalideneinkommens - grundsätzlich unbestritten - auf die Tabellen der LSE 2012 abgestellt. Herangezogen wurde der Zentralwert (Median) für Frauen über alle Wirtschaftszweige hinweg im Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'112.-; LSE 2012, TA1, Total). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung 2012/13 resultierte daraus ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51'793.-. Einen zusätzlichen sog. leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 ) gewährte die Vorinstanz nicht, da ein solcher weder auf Grund des Alters der Versicherten (55 Jahre) noch ihrer spärlichen Deutschkenntnisse gerechtfertigt sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzugs. Entgegen ihren Ausführungen kommt dieser auch bei Heranziehen der LSE nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78 und E. 5b/aa S. 80; bestätigt u.a. mit Urteil 9C_549/2018 vom 20.

Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Hier gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass einer allenfalls gesundheitlich bedingten Lohnminderung bereits mit den dem Kompetenzniveau 1 ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), anhand dessen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn bestimmt haben, inhärenten tieferen Ansätzen abgegolten wird. Auch rechtfertigt sich vorliegend keine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Verdienstes auf Grund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesem Tätigkeitsbereich jedenfalls nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil 9C_549/2018 vom 20.

Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich im Hinblick auf die der Versicherten im Bereich des Kompetenzniveaus 1 zumutbaren Verrichtungen ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten rechtfertigen (u.a. Urteil 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Der Umstand ferner, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Erwerbstätigkeit m Umfang von 50 % auszuüben vermag (vgl. E. 2.1 hiervor), fällt, wenn überhaupt, kaum lohnmindernd ins Gewicht (u.a. Urteil 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2 mit Hinweis;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 107 zu Art. 28a IVG ). Schliesslich ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie), die im Übrigen auch nicht explizit geltend gemacht werden, derart gravierend wären, dass die Versicherte deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Anzeichen, die eine Reduktion des anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommens nahe legten, bestehen somit nicht.

Es hat damit beim vorinstanzlichen Invaliditätsgrad von 43 % und dem sich daraus ergebenden Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente sein Bewenden. Die Beschwerde ist ungegründet.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl