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9C_323/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Insufficient Justification in AHV Contribution Dispute

Geschäftsnummer 9C_323/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case pertains to a complaint filed against a decision made by the Social Insurance Court regarding the old-age and survivors' insurance. The complainant contested the court's findings related to income and declared amounts in a tax return for the year 2012, including specific figures for gross income and contributions. However, the court found that the complaint did not meet the necessary legal criteria, particularly in clearly articulating how the previous court's factual and legal determinations were incorrect. This inadequacy in the complaint's justification led to a ruling that the court would not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 Abs. 4 AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Insufficient Justification in AHV Contribution Dispute: The complainant contested the court's findings related to income and declared amounts in a tax return for the year 2012, including specific figures for gross income and contributions. However, the court found that the complaint did not meet the necessary legal criteria, particularly in clearly articulating how the previous court's factual and legal determinations were incorrect. This inadequacy in the complaint's justification led to a ruling that the court would not proceed with the case.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge materielle Begründetheit Steuer vom Einkommen Ertrag Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_323/2017

Urteil vom 9. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. März 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 22. Mai 2017 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts betreffend die in der Steuererklärung 2012 vom Beschwerdeführer deklarierten Beträge (u.a. Bruttoeinkommen von Fr. 62'996.-, AHV-Beiträge von Fr. 2'044.-) sowie die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausgleichskassen an solcherlei Angaben der Steuerbehörde gebunden sind, und der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst in Kauf genommen habe, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmten, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet werde,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die eingereichte Erfolgsrechnung des Jahres 2012 offensichtlich nichts ändert,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner