Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_323/2013 KI-generiert

Claimant Denied Increased Invalidity Pension Despite Alleged Deterioration

Geschäftsnummer 9C_323/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who had previously applied for disability benefits but was denied twice due to a low disability degree of 33% and later 34%. Following his repeated claims, the local insurance office rejected his most recent application for vocational measures and a disability pension, citing no significant change in his health status. The claimant appealed this decision, arguing that his condition had worsened and requested a new evaluation and reimbursement for a private assessment he had commissioned. However, the higher court upheld the previous rulings, asserting that there was no substantial deterioration in the claimant's health that would affect his work capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Claimant Denied Increased Invalidity Pension Despite Alleged Deterioration: Following his repeated claims, the local insurance office rejected his most recent application for vocational measures and a disability pension, citing no significant change in his health status. The claimant appealed this decision, arguing that his condition had worsened and requested a new evaluation and reimbursement for a private assessment he had commissioned. However, the higher court upheld the previous rulings, asserting that there was no substantial deterioration in the claimant's health that would affect his work capacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad Verschlechterung des Gesundheitszustandes Einkommensfestsetzung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 198
Claimant v. Administration Regarding Reassessment of Invalidity Pension Application Following Worsening Condition
BGE 130 V 71
Disability Insurance: Temporal Basis for Change of Circumstance After Multiple Denials
BGE 105 V 158
und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung ( BGE 105 V 158 ; vgl.
BGE 125 V 256
Helplessness Allowance Calculation Based on Weighted Average During Waiting Period
9C_799/2012
Pension Revocation Upheld Due to Improved Work Capacity
BGE 115 V 63
Nach der Rechtsprechung sind einer vor dem Bundesgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, alle notwendigen Expertenkosten unter dem Titel Parteientschädigung zu ersetzen ( BGE 115 V 63 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to grant the request for legal aid because the legal requirements were met.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to inform the appellant that they must reimburse the court if they later become able to do so.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied as costs are imposed on the appellant (Art. 66 LTF governs court costs).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_323/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn ,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. März 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005, lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein erstes Gesuch des 1956 geborenen Z.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, weil der Invaliditätsgrad nur 33 % betrage. Mit Urteil vom 30. Mai 2007 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich diesen Entscheid.

Am 28. Dezember 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da sich der Invaliditätsgrad lediglich auf 34 % belaufe.

B. Die von Z.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. März 2013 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Z.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens sowie zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für das Privatgutachten des Dr. med. M.________ zurückzuerstatten. Schliesslich ersucht der Versicherte um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ), das Vorgehen im Fall einer Neuanmeldung analog zu einem Revisionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 117 V 198 E. 3a), die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung ( BGE 105 V 158 ; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 114 V 310 E. 3c S. 314) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf eine einlässliche Würdigung der Arztberichte, insbesondere der Expertise des Instituts X.________ vom 28. März 2011, des Privatgutachtens des Psychiaters Dr. med. M.________ und des lic. phil. J.________ (vom 23. November 2011) sowie der Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. K.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nicht in einer die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Weise beeinträchtigt sei, während er in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden, leichten bis mittelschweren depressiven Störung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Eine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zu den früheren Befunden liege nicht vor. Die Vorinstanz setzte sich des Weiteren eingehend mit dem Privatgutachten auseinander, dessen Beweistauglichkeit sie mit einleuchtender Begründung entkräftete. Zusammenfassend erkannte sie keine relevante gesundheitliche Verschlechterung, indem sie darlegte, dass der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Gipser schon 1995 nicht mehr habe verrichten können, während die Leistungseinbusse in einer anderen Tätigkeit nach wie vor bei 30 % liege. Mangels bedeutsamer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei das neue Leistungsgesuch ohne weiteres abzuweisen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen der Vorinstanz zum psychischen Gesundheitszustand, habe sich doch seit der Begutachtung durch Dr. med. U.________ vom 14. Februar 2005, als eine leichte depressive Episode nach Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Laut psychiatrischer Expertise des Dr. med. M.________ habe sich beim Versicherten über die Zeit eine relevante Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ entwickelt. Falls nicht auf das Privatgutachten abgestellt werde, müsste ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben werden. Auch in Anbetracht des Diabetes mellitus sei eine Verschlechterung festzustellen. Sodann hätte das kantonale Gericht die Auswirkungen der Neuropathie fachärztlich abklären lassen müssen, nachdem sich der Experte des Instituts X.________ dazu nicht habe äussern wollen.

4.

4.1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in weiten Teilen in einer appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und diesen zugrunde liegenden Arztberichten und Gutachten, insbesondere an der Verwaltungsexpertise des Instituts X.________. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Grund, am Beweiswert des Gutachtens zu zweifeln, woran auch die wenig qualifizierten Äusserungen zu den aus Sicht des Versicherten offenbar mangelhaften Kenntnissen und der fehlenden Praxis des begutachtenden Psychiaters Dr. med. G.________ nichts ändern. Was insbesondere den unterstellten mangelnden Bezug zur hierzulande gängigen medizinischen Behandlungspraxis anbelangt, kann auf das das Institut X.________ betreffende Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 (SZS 2013 S. 487) verwiesen werden, in dessen E. 2.5 gerade dieser Vorwurf ausführlich erörtert und zurückgewiesen wurde. Die Tatsache, dass der Psychiater des Instituts X.________ und Dr. med. M.________ zu divergierenden Folgerungen mit Bezug auf Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gelangt sind, ist nicht entscheidend: Die Vorinstanz hat unter Berufung auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 8. Februar 2012 hinreichend schlüssig begründet, weshalb sie auf die Beurteilung des Instituts X.________ abstellt. Auch hinsichtlich der somatischen Gesundheitsschäden vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige oder anderweitig bundesrechtswidrige Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz darzutun. Insbesondere hat sich das kantonale Gericht auch mit den verschiedenen, vom Versicherten geltend gemachten physischen Leiden (insbesondere Diabetes, Verdacht auf Polyneuropathie) auseinandergesetzt und insoweit eine wesentliche Verschlechterung mit Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum ausgeschlossen. Dass in diesem Punkt eine Bundesrechtsverletzung gegeben sei, vermag der Beschwerdeführer nicht ausreichend zu begründen.

4.2. Da sich gemäss angefochtenem Entscheid im massgeblichen Zeitraum im Gesundheitszustand und beim Grad der Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Änderung ergeben hat, erübrigt es sich, eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei voller Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf und gleich gebliebener Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten resultiert mangels relevanter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse nach wie vor kein Rentenanspruch, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erwerblichen Gesichtspunkten der Invaliditätsbemessung nicht einzugehen ist.

5. Die weiteren Rechtsbegehren sind ebenfalls unbegründet, befasst sich die Beschwerde doch einzig mit dem Invalidenrentenanspruch und im Zusammenhang damit äusserst einlässlich mit den medizinischen Fragen. Hingegen finden sich zu den Anträgen auf Gewährung beruflicher Massnahmen und Integrationsmassnahmen keine Ausführungen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz ist mit Blick auf die in somatischer und in psychischer Hinsicht umfassenden und vollständigen medizinischen Abklärungen ebenso wie der Hauptantrag abzuweisen.

6. Kein Erfolg beschieden sein kann schliesslich dem Antrag des Versicherten, die IV-Stelle zur Rückerstattung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. M.________ zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung sind einer vor dem Bundesgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, alle notwendigen Expertenkosten unter dem Titel Parteientschädigung zu ersetzen ( BGE 115 V 63 E. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b). Mangels Obsiegens des Versicherten entfällt eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Vergütung der Gutachterkosten; dies gilt umso mehr, als sich der medizinische Sachverhalt nicht erst aufgrund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig hat feststellen lassen (vgl. RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, 1994 Nr. U 182 S. 47).

7. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, als Rechtsbeistand beigegeben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer