Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_322/2010 KI-generiert

Cantonal Compensation Fund v. Appellant (OASI Late Payment Fee)

Geschäftsnummer 9C_322/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a late payment fee imposed by a cantonal compensation fund associated with social insurance contributions. The appellant challenged the decision made by the cantonal administrative court, which upheld the fee for the delayed payment of a quarterly contribution. The appellant did not sufficiently address the legal findings of the lower court and additionally made a request for a retroactive adjustment of annual payments, which was deemed inadmissible. The appeal was thus not considered, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 34a AHVV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Cantonal Compensation Fund v. Appellant (OASI Late Payment Fee): The appellant challenged the decision made by the cantonal administrative court, which upheld the fee for the delayed payment of a quarterly contribution. The appellant did not sufficiently address the legal findings of the lower court and additionally made a request for a retroactive adjustment of annual payments, which was deemed inadmissible. The appeal was thus not considered, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Gebührenzahlung Ausgleichsfonds Altersversicherung Fondsreglement Kostenvorschuss sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure based on these articles.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_322/2010

Urteil vom 12. Mai 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 25. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 19. April und 4. Mai 2010) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Februar 2010 betreffend Mahngebühr,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, die kantonale Ausgleichskasse habe zu Recht eine Mahngebühr von Fr. 20.- wegen verspäteter Zahlung der dritten der vier vierteljährlich zu entrichtenden Beitragsraten erhoben ( Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 34a AHVV ),

dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht und nicht darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Antrag, es sei "rückwirkend die jährliche Zahlung nach Art. 34 Abs. 2" zu bewilligen, ohnehin offensichtlich unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer sich schon gegen die im März 2009 verfügte vierteljährliche Beitragsentrichtung hätte wehren müssen, Gegenstand des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides demgegenüber allein die Mahngebühr als solche ist,

dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, den gesamten für 2009 geschuldeten (Minimal-)Beitrag als Selbständigerwerbender bis 10. April 2009 zu bezahlen, um "die Umtriebe aller Beteiligten" zu minimieren,

dass die zudem offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler