Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_321/2018 KI-generiert

Claimant Entitled to Full Invalidity Pension Due to Unexploitable Remaining Work Capacity

Geschäftsnummer 9C_321/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young woman who, since the age of three, has received disability benefits due to congenital health issues that affect her cognitive and motor functions. Initially, she received medical and educational support, and later sought vocational reintegration services. After completing training for a protected job, she was granted a partial disability pension. However, she contested the amount, arguing that her health prohibits her from viable employment in the open job market, and sought a full pension instead. The lower court partially upheld her claim, increasing her pension based on a reassessment of her disability degree, but she continued to challenge the adequacy of the decision, citing procedural issues and the extent of her disability in regard to labor market integration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Claimant Entitled to Full Invalidity Pension Due to Unexploitable Remaining Work Capacity: Initially, she received medical and educational support, and later sought vocational reintegration services. After completing training for a protected job, she was granted a partial disability pension. However, she contested the amount, arguing that her health prohibits her from viable employment in the open job market, and sought a full pension instead. The lower court partially upheld her claim, increasing her pension based on a reassessment of her disability degree, but she continued to challenge the adequacy of the decision, citing procedural issues and the extent of her disability in regard to labor market integration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilarbeitsfähigkeit Erwerbstätigkeit im Rentenalter Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen halbe Rente kognitive Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning (E. 4.1) in relation to the protection of the right to be heard, relevant to the procedural review leading up to the judgment.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1 and E. 5) regarding the power of the Court to correct factual findings if manifestly incorrect or based on a legal violation.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the binding nature of the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) stating that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.2) regarding the requirement for motivated complaints, relevant to assessing the admissibility of substantive arguments.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 6.3) regarding the necessity of a formal request for the reimbursement of court deposits, which is relevant to the disposition.

Art. 64 LTF

Article concerning the granting of legal aid, which is often cited in the dispositive regarding costs, though not explicitly present in the final orders 2-4.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive (Order 2) as the basis for imposing court costs on the respondent (Beschwerdegegnerin).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive (Order 3) as the basis for ordering the respondent to pay compensation to the appellant for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning preceding the dispositive (but outside the numbered orders) regarding the effect of the judgment on the costs of the lower court proceedings.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) as the basis for appealing a decision based on the violation of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) concerning the conditions under which the Federal Tribunal can correct the facts established by the lower court.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning section (E. 3) regarding the determination of the income of the able-bodied person, which is part of the basis for the final decision on the disability pension level.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.2) concerning the duty to investigate, which was addressed before the final ruling.

Art. 26 Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning, but is mentioned as the basis for the cantonal court's calculation method, which is then corrected by the Federal Tribunal's final ruling, suggesting its application or reference point for the change in outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_321/2018

Urteil vom 16. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 26. Februar 2018 (VBE.2017.428).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1993 geborene A.________ bezog aufgrund von Geburtsgebrechen ab 1996 Leistungen der Invalidenversicherung in Form von medizinischen Massnahmen und heilpädagogischer Früherziehung (Leiden gemäss Ziffern 404 [hier: angeborenes psychoorganisches Syndrom mit mindestens leichter kognitiver Minderleistung, Störung der exekutiven Funktionen, der Aufmerksamkeit und der Konzentration sowie mit leichter zentralmotorischer Störung der Koordination] und 425 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV, SR 831.232.21]).

A.b. Im März 2011 beantragte die Versicherte Massnahmen für die berufliche Eingliederung von Minderjährigen; im Oktober 2011 meldete sie sich zwecks beruflicher Integration und Rentenprüfung zum Leistungsbezug für Erwachsene an. Die IV-Stelle erteilte am 1. November 2011 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin (von August 2011 bis August 2013 in geschütztem Rahmen beim Regionalen Arbeitszentrum [fortan: RAZ]). Diese schloss A.________ mit dem eidgenössischen Berufsattest erfolgreich ab. Seit dem 22. Oktober 2013 ist sie über die Stiftung B.________ im Restaurant C.________ an einem geschützten Arbeitsplatz in einem Pensum von 100 % angestellt. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) schloss aufgrund dessen die Eingliederung vorerst ab. Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs holte sie u.a. einen neuropsychologischen Bericht von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Bericht vom 10. Februar 2015), sowie ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (fortan: MEDAS, Expertise vom 6. Oktober 2016 in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Innere Medizin und Ophthalmologie) ein. Mit Verfügung vom 6. April 2017 gewährte sie rückwirkend ab 1. August 2013 eine ausserordentliche halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 teilweise gut. Es änderte die Verfügung vom 6. April 2017 dahingehend ab, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Invaliditätsgrade von 61 % ab August 2013, 63 % ab Januar 2015 und 68 % ab März 2015). Zudem verpflichtete es die IV-Stelle, A.________ eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 2'200.- zu bezahlen.

C. Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens bzw. Erstellung eines Obergutachtens sowie zu neuer Festlegung der Verfahrens- und Parteikosten.

Die Vorinstanz äussert sich zu der von ihr durchgeführten Verhandlung vom 26. Februar 2018. Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 abschliessend Stellung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuften Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 353). Korrekt wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgeblich ist ( BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; vgl. auch Urteil 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, dem MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2016 komme Beweiswert zu. Die Experten hätten die bestehenden Geburtsgebrechen und gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, in ihren jeweiligen Fachdisziplinen die Fähigkeitsprofile präzise umschrieben und gestützt darauf Arbeitsfähigkeit und Belastungsprofil der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit hinreichend genau festlegen können. Das Belastungsprofil gemäss Gutachten habe auch dem während eines Praktikums Gezeigten entsprochen. Weitere Abklärungen - insbesondere eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - seien demnach nicht angezeigt gewesen. Ebenso habe sich - bei organisch bedingter Gesundheitsschädigung - die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt. Die Versicherte sei bei 100%iger Präsenzzeit zu 50 % arbeitsfähig; im Rahmen des Einkommensvergleichs sei das Valideneinkommen entsprechend Art. 26 Abs. 1 IVV ("Frühinvalide") zu bemessen und das Invalideneinkommen nach den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE), da eine Anstellung in der freien Wirtschaft medizinisch-theoretisch zumutbar sei. Nach Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % aufgrund der qualitativen Einschränkungen (enge Überwachung, Nachkontrolle) resultiere ab August 2013 der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf ein faires (insbesondere: öffentliches) Verfahren ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ). Konkret habe das Versicherungsgericht die von ihr anbegehrte öffentliche Verhandlung "einzig auf die Möglichkeit der Äusserung der Beschwerdeführerin selbst und auf das Vortragsrecht der Vertreter" beschränkt; eine Parteibefragung habe es in antizipierter Beweiswürdigung als entbehrlich erachtet. Zudem habe es "weder die Äusserungen der Beschwerdeführerin, noch die Darlegungen des Parteivertreters, noch die eingereichten Dokumente" gewürdigt.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht zum vorneherein keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung primär im Hinblick auf eine Beweisabnahme (vgl. statt vieler Urteil 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen), wie sie eine Parteibefragung darstellt (vgl. etwa Urteil 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.5; zum Ganzen vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.2 i.f. S. 148). In casu führte die Vorinstanz unbestritten am 26. Februar 2018 eine öffentliche Verhandlung durch; inwiefern ihr Verzicht auf eine Parteibefragung - in antizipierter Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 - willkürlich sein soll, ist weder in der Beschwerde näher substanziiert noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Einwände der Beschwerdeführerin gehört und dazu einlässlich Stellung genommen (vgl. etwa vorinstanzliche E. 5.2). Sie hat insbesondere auch die Überlegungen genannt, die zum Schluss führten, die Versicherte sei nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen (E. 6.1 der angefochtenen Erkenntnis) und daraufhin - logisch folgerichtig - für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das effektiv am geschützten Arbeitsplatz erzielte, sondern auf das am ersten Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Einkommen abgestellt ( Art. 16 ATSG ; E. 6.2.3 des vorinstanzlichen Entscheids). Bei dieser Würdigung musste sie auf die von der Versicherten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen nicht ausdrücklich Bezug nehmen (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht etwa BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Das Versicherungsgericht hat nach dem Gesagten dem Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) Genüge getan.

4.2. Die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführerin weiter - ausserdem den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) missachtet und die Beweise willkürlich gewürdigt. Bereits eine frühere testpsychologische Einschätzung des lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychologie FSP (Abklärungsbericht vom 6. Juli 2011) halte fest, ein Bestehen in der freien Wirtschaft sei nicht realisierbar. Aus dem Abschlussbericht Integration der IV (Bericht vom 9. Dezember 2013) ergebe sich, dass die Versicherte am geschützten Arbeitsplatz im Restaurant C.________ optimal eingegliedert sei. Das (eingeschränkte) Leistungsvermögen im zweiten Arbeitsmarkt werde auch in der Anamnese gemäss neurologischem Fachgutachten der MEDAS vom 6. Oktober 2016 eindrücklich festgehalten. Ob ein Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei oder nicht, hätte nach einer Beobachtungsdauer überprüft werden müssen; bei allfälligem Vorliegen von widersprüchlichen Schlussfolgerungen wäre ein Obergutachten einzuholen gewesen.

Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie - in antizipierter Beweiswürdigung - auf weitere medizinisch-erwerbliche Abklärungen verzichtete. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (E. 5.2 der angefochtenen Erkenntnis) wird verwiesen. Inwiefern diese willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit sie materiell mit der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt argumentiert, ist darauf sogleich näher einzugehen.

5. Die Versicherte ist der Ansicht, es stünden ihr aufgrund der starken gesundheitlichen Einschränkungen im ersten Arbeitsmarkt auch keine Nischenarbeitsplätze offen. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit könne realistischerweise bei einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht umgesetzt werden. Damit stellt sie die von der Vorinstanz festgestellte Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in Frage.

Gemäss - nicht offensichtlich unrichtiger, und für das Bundesgericht deshalb verbindlicher (E. 1 hiervor) - Feststellung des kantonalen Gerichts benötigt die Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Einschätzung bei ihren Tätigkeiten "überdurchschnittliche Anleitungen, eine strukturierte Führung, konstante Hilfestellung sowie Nachkontrollen". Die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage - bei entsprechender Anleitung und Begleitung - 50 %. Offensichtlich unrichtig ist dagegen die Feststellung des Versicherungsgerichts, diesem Betreuungsbedarf der Versicherten sei bereits in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen worden: Aus der MEDAS-Expertise ergibt sich deutlich, dass die Angabe einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Präsenz auf der (quantitativen) Leistungsminderung, insbesondere durch eine verlangsamte Arbeitsgeschwindigkeit, basiert. Die notwendige arbeitsplatzbezogene Begleitung wird nicht unter dem Titel der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt, sondern bei den Vorschlägen zur Integration. Die insoweit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - die im Übrigen auch deren E. 6.3.2, wonach den qualitativen Einschränkungen erst im Rahmen des Tabellenlohnabzugs Rechnung zu tragen sei (oben E. 3 i.f.), widerspricht - ist zu korrigieren (vorne E. 1). Was der gutachterlich festgehaltene Betreuungsbedarf für eine Arbeitgeberin an zusätzlichem Aufwand bedeutet, ist anhand der Akten zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Aus dem Bericht der Ausbildungsstätte RAZ vom 23. Mai 2013 erhellt, dass eine Betreuungsperson drei bis vier Personen mit ähnlichen Behinderungen betreuen kann. Zur Umsetzung des 50%igen Leistungspotenzials der Beschwerdeführerin müsste mithin eine Arbeitgeberin einen Betreuungsaufwand im Umfang von ca. 25 bis 30 Stellenprozenten betreiben. Ein solches Entgegenkommen ist wohl nicht vollkommen ausgeschlossen, kann aber realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden (vgl. ähnlich Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3). Fehlt es demnach an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt (vgl. zitiertes Urteil 9C_277/2016 E. 4.3 i.f. mit Hinweis).

6. Die Versicherte macht schliesslich sinngemäss geltend, das kantonale Gericht habe bei der Überprüfung, ob die pauschalisierte Parteientschädigung die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen in angemessener Weise abgelte, rechtsfehlerhaft einen Stundenansatz von Fr. 180.- statt Fr. 220.- zugrunde gelegt. Nicht nachvollziehbar sei überdies, warum die Differenz von 1.43 Stunden zwischen aufgewendeter Zeit gemäss Honorarnote und entschädigter Zeit (bei einem Ansatz von Fr. 180.-/h) marginal sein solle. Entgegen der Vorinstanz sei für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote (Fr. 3'420.40) zuzusprechen. Im Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Dispositiv halte nicht fest, dass die Beschwerdegegnerin ihr den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten habe.

6.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht ( Art. 9 BV ; Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (zitiertes Urteil 9C_787/2014 E. 5.2 mit Hinweis; Urteil 8C_11/2016 E. 3 mit Hinweisen).

6.2. Vorliegend gewährte das kantonale Gericht gestützt auf das Aargauische Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) sowie die im Schreiben des Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2011 an den Präsidenten des Aargauischen Anwaltsverbands konkretisierte Praxis bezüglich der strittigen Fälle beim Versicherungsgericht (wortwörtliche Wiedergabe z.B. in SVR 2014 EL Nr. 8 S. 21, 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Zusprache einer solchen ist grundsätzlich statthaft, sofern sie im Einzelfall die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen in angemessener Weise abgilt (Urteil 8C_98/2017 vom 27.

Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz zwecks Überprüfung der Angemessenheit im konkreten Fall auf einen Mindestansatz von Fr. 180.- abstellte (E. 7.4 der angefochtenen Erkenntnis), verstösst nicht gegen Bundesrecht, kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten doch rechtsprechungsgemäss willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis 320.- in der Stunde festgelegt werden (zitiertes Urteil 9C_787/2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Aus der Umlegung der reinen Stundenentschädigung von Fr. 1'968.75 (gemäss vorinstanzlicher E. 7.6) auf die 12.33 Stunden gemäss Honorarnote resultiert ein Stundenansatz von lediglich Fr. 160.-, was deutlich unter dem vom kantonalen Gericht zugrunde gelegten Stundenansatz von Fr. 180.- liegt.

Bei diesem Ansatz bleibt ein Aufwand von 1.39 Stunden ungedeckt (12.33./. [Fr. 1'968.75 : Fr. 180.-]). Damit bestand aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise (vgl. zitiertes Urteil 8C_98/2017 E. 5.2). Die Vorinstanz erläuterte denn auch, welche der frankenmässig bezifferten einzelnen Aufwandpositionen gemäss Honorarnote sie für übersetzt erachtete, weshalb damit kein Mehraufwand gegenüber dem für solche Verfahren üblicherweise notwendigen, im Pauschaltarif abgebildeten Aufwand dargetan werde, sondern vielmehr der durch die zugesprochene Pauschalentschädigung effektiv entschädigte Zeitaufwand von 10.94 Stunden als ausreichend für die notwendige Prozessvertretung betrachtet wurde (E. 7.6 der angefochtenen Erkenntnis).

Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. oben E. 6.1 i.f.) wird weder substanziiert dargelegt noch ist es ersichtlich. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung.

6.3. Was schliesslich die Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses angeht, so fehlt diesbezüglich bereits ein Antrag, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Zudem teilte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass ihr praxisgemäss der geleistete Gerichtskostenvorschuss automatisch nach Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Entscheids rückerstattet werde.

7. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Der Ausgang des Verfahrens hat keine Auswirkungen auf die Verlegung von Kosten und Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2018 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald