Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_320/2015 KI-generiert

Disability Pension Revocation Based on Increased Earning Capacity and Expert Medical Report

Geschäftsnummer 9C_320/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a claimant who had been receiving partial disability benefits since March 1999 due to a recognized disability. Following an observation initiated by the insuring authority, his benefits were suspended due to suspected fraudulent claims. After further investigations, the claimant's disability was reassessed, resulting in a determination that his disability level had decreased significantly, leading to the retroactive termination of his benefits as of November 2010. The claimant appealed this decision, but the court upheld the authority's findings, confirming the revised assessment and the discontinuation of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Disability Pension Revocation Based on Increased Earning Capacity and Expert Medical Report: Following an observation initiated by the insuring authority, his benefits were suspended due to suspected fraudulent claims. After further investigations, the claimant's disability was reassessed, resulting in a determination that his disability level had decreased significantly, leading to the retroactive termination of his benefits as of November 2010. The claimant appealed this decision, but the court upheld the authority's findings, confirming the revised assessment and the discontinuation of benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Rentenaufhebung Einstellung der Versicherungsleistungen Leistungsanspruch Erwerbsfähigkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to declare the appeal manifestly unfounded regarding the assessment of remaining earning capacity.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

C-1971/2021 (2023-06-09)
Disability Benefits Annulled for Further Neurological and Orthopedic Evaluation
«…di studio sia della reumatologia in quanto sotto-disciplina della medicina interna, che dell’ortopedia (sentenze del TF 9C_320/2015 del 25 agosto 2015 consid. 3.3.3; 9C_203/2010 del 21 settembre 2010 E. 4.1; 9C_270/2012 del 23 maggio 2012 consid. 4.2;…»
C-2251/2021 (2022-07-20)
«…2 C-2251/2021 wurde mit Urteil vom 25. August 2015 (9C_320/2015) abgewiesen (act. 82 S. 18 ff.). B. B.a Am 22. Juni 2020 (Eingang: 23. Juni 2020) meldete sich der Beschwer- deführer,…»
2021.06.10.sv.7 (2021-06-10) · bl
Disability Pension Claim Denied Due to Retained Earning Capacity
«…als auch der Orthopädie (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 3.4 und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3). Inwiefern Dr. D.____ fachlich nicht resp. ungenügend qualifiziert sein soll, dem Leiden des Versicherten in…»
C-4322/2019 (2020-10-07)
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«…studio sia della reumatologia – in quanto sotto-disciplina della medicina interna – che dell’ortopedia (sentenze del TF 9C_320/2015 del 25 agosto 2015 consid. 3.3.3; 9C_203/2010 del 21 settembre 2010 E. 4.1; 9C_270/2012 del 23 maggio 2012 consid. 4.2;…»
200 2019 592 (2020-04-22) · be
Insured Challenges Bidisiplinary Medical Assessment Ordering by IV Office
«…Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Entscheid des BGer vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3 [indirekt bestätigt mit Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 9C_657/2019, E. 3.3]). Dies trifft auch auf…»
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«…sicherten Rechnung zu tragen. Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und halten im Lichte des Urteils 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3 vor Bundesrecht stand. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Prof. Dr.…»
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Cantonal Insurance of Zurich v. Claimant (Disability Pension Entitlement)
«…ärz 2013, 9C_981/2012, E. 3.1 und E. 5.2 [betreffend Physikalische Medizin und Rehabilitation] und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3 [betreffend Orthopädie/Rheumatologie]). Auch wenn vorliegend diverse Operationen erfolgten, so ist weder erke…»
2018.10.25.sv.5 (2018-10-25) · bl
Disability Benefits Denied Due to Outdated Expert Opinion and Lack of Objective Findings
«…ch der Orthopädie seien (Urteile des Bun- desgerichts vom 4. Oktober 2017, 9C_474/2017, E. 4.2 und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin psychiatrisch und…»
8C_602/2017 (2018-03-01)
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«…parates bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4; 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es dem Gutachten des ABI…»
IV.2017.55.IV.2017 (2017-10-06) · sg
Denial of Disability Benefits Appeal Upheld; Fee Waiver for Pre-Decision Phase Denied.
«…logie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 3.4 und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3.). Schliesslich haben die Experten die (medizinischen) Vorakten berücksichtigt und ihre Ausführungen schlüssi…»
IV.2017.55.IV.2017.153 (2017-10-06) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed; Legal Aid Denied
«…logie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 3.4 und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3.). Schliesslich haben die Experten die (medizinischen) Vorakten berücksichtigt und ihre Ausführungen schlüssi…»
IV.2017.55.IV.2017 (2017-10-06) · sg
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«…logie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 3.4 und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3.). Schliesslich haben die Experten die (medizinischen) Vorakten berücksichtigt und ihre Ausführungen schlüssi…»
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«…er Expertise der SMAB AG vom 8. November 2013 kam bereits im Verfahren der Invalidenversicherung Beweiskraft zu (Urteil 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Die darin diagnostizierten Beschwerden in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung…»
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«…des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumato- logie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Da Dr. med. F._______ eine allumfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführ…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_320/2015

Urteil vom 25. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 11. März 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1957 geborene A.________ bezog ab 1. März 1999 eine ganze resp. ab 1. Mai 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 100 resp. 63 %). Infolge der 5. IV-Revision erhöhte sie die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad auf eine Dreiviertelsrente.

Nachdem die IV-Stelle eine Observation des Versicherten veranlasst hatte, sistierte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 30. Juni 2011 aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 31 % und hob die Rente mit Verfügung vom 7. Februar 2014 rückwirkend ab 1. November 2010 auf.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. März 2015 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 11. März 2015 seien ihm die entsprechenden Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei eine Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens durchzuführen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären Gutachten des medizinischen Zentrums B.________ vom 8. November 2013 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, der Versicherte sei spätestens seit der Observation im November 2010 in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Sodann bestätigte sie den von der Verwaltung errechneten Invaliditätsgrad von 31 %. Weil der Beschwerdeführer über die offensichtlich neu gewonnene Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht orientiert habe, bestätigte sie auch die rückwirkend vorgenommene Rentenaufhebung.

3.

3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in der hier interessierenden Causa kein abgeschlossenes Strafverfahren mit Auswirkungen zu seinen Ungunsten vorliege, zielt ins Leere: Ein solches ist für eine (rückwirkende) Rentenaufhebung nicht vorausgesetzt. Der angefochtene Entscheid beruht ausschliesslich auf sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen und besteht unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren.

Ebenso ist auf die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sei verletzt, weil ihm das Gutachten des medizinischen Zentrums B.________ nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, nicht weiter einzugehen: Sie nimmt nicht Bezug auf die entsprechenden Erwägungen 2.1 bis 2.3 im angefochtenen Entscheid und genügt auch sonst nicht den qualifizierten Anforderungen an die Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.2. Was die Einholung des Gutachtens des medizinischen Zentrums B.________ anbelangt, so macht der Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend, sie sei nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG erfolgt und die "verbindenden Grundsätze" von BGE 137 V 210 sowie die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie vom Februar 2012 seien nicht eingehalten. Auch in diesem Zusammenhang geht er mit keinem Wort auf die einschlägigen Erwägungen 3.7.1 und 3.7.2 des vorinstanzlichen Entscheids ein, was mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).

3.3.

3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.3.3. Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen die Beweiskraft des Gutachtens des medizinischen Zentrums B.________ vorbringt, hält nicht Stand: Die Expertise wurde bidisziplinär durch zwei Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie erstattet. Inwiefern sie fachlich nicht resp. ungenügend qualifiziert sein sollen, dem Leiden des Versicherten Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere ist eine orthopädische Untersuchung verzichtbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2; 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Experten nicht alle (medizinischen) Vorakten berücksichtigt haben sollen; namentlich ist ein Gutachten der Klinik C.________ vom 9. Oktober 2013, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, nicht aktenkundig. Auch im Übrigen genügt das Gutachten des medizinischen Zentrums B.________ den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.2.1).

Folglich ist der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen, namentlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5), in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung erfolgt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Damit erübrigt sich auch die beantragte Rückweisung. Die auf dem Gutachten des medizinischen Zentrums B.________ beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) bleiben verbindlich (E. 1).

3.4. Die Vorinstanz hat sich in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit befasst und sie zutreffend (vgl. BGE 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.), unter Verweis auf die verbleibende Aktivitätsdauer von neun Jahren, bejaht. Ebenso hat sie in E. 4.3 ihres Entscheids dargelegt, dass aufgrund des Alters bei der Invaliditätsbemessung kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327; vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305) angezeigt ist. Inwiefern die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Leistungsvermögen die Erwerbsfähigkeit über die vorinstanzlich festgestellte Einschränkung hinaus reduzieren sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann