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9C_319/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning in Pension Fund Dispute

Geschäftsnummer 9C_319/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff, A.________, brought a legal complaint against the Migros-Pensionskasse seeking a transitional benefit payment of CHF 78,806.95 plus 5% interest since January 1, 2003. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed the claim on April 23, 2024. In response, A.________ filed a public law complaint challenging this decision. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint lacking because it merely reiterated previous arguments without addressing specific errors or legal violations in the cantonal court's ruling, leading to the decision not to admit the complaint for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning in Pension Fund Dispute: The Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed the claim on April 23, 2024. In response, A.________ filed a public law complaint challenging this decision. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint lacking because it merely reiterated previous arguments without addressing specific errors or legal violations in the cantonal court's ruling, leading to the decision not to admit the complaint for consideration.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Ruhegehaltsansprüche sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Pensionsfonds Begründung in der Sache verfassungsmässige Anforderung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper substantiation, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_319/2024

Urteil vom 22. August 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migros-Pensionskasse,

Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. April 2024 (BV.2022.00082).

Erwägungen:

1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 23. April 2024 eine Klage von A.________ gegen die Migros-Pensionskasse ab, mit der er die Zahlung einer Austrittsleistung von Fr. 78'806.95 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2003 gefordert hatte. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, was er schon vor dem kantonalen Gericht vorgebracht hatte, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. April 2024 verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Bögli