Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_319/2017 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Challenging Bidisciplinary Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_319/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits after previously being denied. Initially, in 2010, the individual was informed of the denial of a pension claim despite suffering from health issues. After two car accidents in 2013 and 2014, the individual reapplied for benefits in 2015. However, the disability insurance authority again denied the claim based on a medical assessment indicating full work capability. The individual's appeal to the social insurance court for a full disability pension starting from December 2015 was rejected, leading to a complaint being filed with the Federal Tribunal challenging the court's decision and calling for a new comprehensive assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 44 ATSG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Invalidity Pension Appeal Challenging Bidisciplinary Medical Assessment: Initially, in 2010, the individual was informed of the denial of a pension claim despite suffering from health issues. After two car accidents in 2013 and 2014, the individual reapplied for benefits in 2015. However, the disability insurance authority again denied the claim based on a medical assessment indicating full work capability. The individual's appeal to the social insurance court for a full disability pension starting from December 2015 was rejected, leading to a complaint being filed with the Federal Tribunal challenging the court's decision and calling for a new comprehensive assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bemessung der Arbeitsunfähigkeit medizinisches Gutachten Beweisanforderungen Beweiswürdigung polydisziplinäre Begutachtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the summary reasoning by referring to the challenged decision's considerations.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_319/2017

Urteil vom 15. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2017 (IV.2016.00707).

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 15. Februar 2010 einen Rentenanspruch. Nach zwei Autounfällen am 12. Mai 2013 und 1. November 2014 meldete sich die Versicherte im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das im UV-Verfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) vom 15. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Leistungsanspruch.

B. Die Beschwerde der A.________ mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Berücksichtigung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychologie und Rheumatologie zu erstellen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht vernein te in Bestätigung der Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und stützte sich hierzu insbesondere auf das im UV-Verfahren erstellte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 15. Oktober 2015 ab, wonach sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin sowie für jedwede vergleichbare Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich in erster Linie gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (vgl. zum Beweiswert ärztlicher Berichte BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie sind nicht stichhaltig:

2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf eine Begutachtung nach Art. 44 ATSG kein Einigungsverfahren erforderlich (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.2.1 S. 511). Aus dem von ihr erwähnten, das UV-Verfahren betreffende BGE 138 V 318 ergibt sich nichts anderes.

2.2. Auf die Rüge der Befangenheit der PMEDA als Institution ist nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein, nicht hingegen die Behörde als solche ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Soweit sich die Rüge der Befangenheit gegen den Leiter der medizinischen Abklärungsstelle richtet, ist sie unbegründet. Es kann insoweit auf das Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 (in: SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208) verwiesen werden.

2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Konsensbesprechung vermag die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Sie überzeugen und das Bundesgericht hat ihnen nichts beizufügen. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit ihnen auseinandersetzt.

2.4. In Bezug auf die beiden ärztlichen Berichte des Zentrums B.________ vom 15. Januar 2016und v om 30. August 2016ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonachein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt, grundsätzlich nur dann Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben vermag, wenn wichtige Aspekte bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 9C_863/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Gutachten vom 15. Oktober 2015 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Die Unfälle vom 12. Mai 2013 und 1. November 2014, die Auslöser für eine Zunahme der psychischen Symptomatik sein sollen, fanden im Rahmen der Begutachtung hinreichende Berücksichtigung.

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, "die beiden monodisziplinären Gutachten" der PMEDA würden die Leitlinien des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 nicht erfüllen, übersieht sie, dass ein strukturiertes Beweisverfahren obsolet wird, wenn - wie vorliegend - eine lege artis erstellte medizinische Expertise eine Arbeitsunfähigkeit in begründeter nachvollziehbarer Weise verneint und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]). In Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten BGE 127 V 294 kann im Übrigen auf das Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2016 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger