Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_317/2013 KI-generiert

Widow's Survivor Pension Claim Denied Under Non-Applicable Switzerland-Yugoslavia Social Security Agreement to Kosovo Nationals Post-2010

Geschäftsnummer 9C_317/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, originally from Kosovo, applied for survivor benefits following the death of her husband, a fellow Kosovo national, in 2010. The Swiss social security authority rejected her claim, citing the invalidation of the social security agreement between Switzerland and former Yugoslavia concerning Kosovo as of April 2010. She contested this decision, leading to a prior court ruling that overturned the initial rejection and required further examination of her entitlement under existing agreements. Subsequently, the social security authority appealed this ruling, asserting her claim lacked basis due to the current legal framework regarding foreign nationals residing outside Switzerland. The case centers on the eligibility of survivor benefits for individuals from Kosovo under Swiss law, following changes to international agreements.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 18 AHVG, Art. 13 ATSG; Widow's Survivor Pension Claim Denied Under Non-Applicable Switzerland-Yugoslavia Social Security Agreement to Kosovo Nationals Post-2010: The Swiss social security authority rejected her claim, citing the invalidation of the social security agreement between Switzerland and former Yugoslavia concerning Kosovo as of April 2010. She contested this decision, leading to a prior court ruling that overturned the initial rejection and required further examination of her entitlement under existing agreements. Subsequently, the social security authority appealed this ruling, asserting her claim lacked basis due to the current legal framework regarding foreign nationals residing outside Switzerland. The case centers on the eligibility of survivor benefits for individuals from Kosovo under Swiss law, following changes to international agreements.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Witwenrente Abkommen über soziale Sicherheit Versicherungsfall Beitragsforderung Staatsangehörigkeit Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to establish that the appeal was admissible because the challenged interlocutory decision could cause irreparable harm.

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«…ten, wobei der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verwirke (Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 beide vom 22. August 2013; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013; 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014). 4.3 Den Ausländern, die…»
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«…erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013) und dort auch dargelegt, dass nicht auf die Beitragszeit abgestellt werden kann, wie das die Besch…»
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«…Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263; 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf…»
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«…en gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf…»
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«…itive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch Urteile 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013 und 9C_278/2013 vom 3. September 2013). 3.3. Der Versicherte verstarb am 27. August 2010, mithin i…»
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«…tive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch Urteile 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013) und dort auch dargelegt, dass nicht auf die Beitragszeit abgestellt werden kann, wie das die Besch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_317/2013

Urteil vom 22. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Ausgleichskasse SAK , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 20. März 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1970 geborene M.________ ist kosovarische Staatsangehörige und wohnt in Kosovo. Nachdem ihr Ehemann B.________, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger und in Kosovo wohnhaft gewesen, am 14. Juli 2010 verstorben war, meldete sie sich am 11. November 2010 (Eingang 8. Dezember 2010) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Hinterlassenenrente für sich und die vier Kinder (geboren im September 1994 und 1995 sowie im Oktober 1996 und März 1998) an. Am 13. Dezember 2010 verneinte die SAK verfügungsweise einen entsprechenden Anspruch, da das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter angewendet werde. Daran hielt die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. November 2012 fest.

B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid der SAK vom 7. November 2012 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge (Entscheid vom 20. März 2013).

C. Die SAK erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2013 sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 7. November 2012 zu bestätigen.

M.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellt Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid. Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Lit. a dieser Bestimmung lässt die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheids zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung seitens der Beschwerdeführerin erfüllt, wenn sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483). Dies ist hier der Fall. Wie sich bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren ergibt, hat die Beschwerdegegnerin bei Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente und Waisenrenten, zu dessen Anfechtung die SAK mangels formeller Beschwer nicht mehr befugt wäre ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteil 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) - oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 18 AHVG , in der bis Ende 2011 gültigen Fassung haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG ) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Abs. 2). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).

Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend. Diese Regelung ist in Art. 18 Abs. 2

bis AHVG eingefügt worden, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (AS 2011 4745).

4. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Dem Urteil lag der Fall eines 1977 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Kosovo zu Grunde, dessen Gesuch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens abgewiesen hatte.

5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Anmeldung für eine Hinterlassenenrente auf die Frage nach den "Staatsangehörigkeit (en) " sowohl in Bezug auf sich selber als auch hinsichtlich des verstorbenen Ehemannes ausschliesslich "Kosovo" angegeben (in Bezug auf sich selber steht "Kosovo" eine Zeile höher unter der Rubrik "Scheidungsdatum"). Eine Doppelbürgerschaft wird - auch betreffend die Kinder - weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Abgesehen davon hat das Bundesgericht einen Automatismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovos auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, wie es im Entscheid C-4828/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 vertreten wird, verneint ( BGE 139 V 263 E. 12.2 S. 285).

Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, so hielt das BSV in seinen Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Januar 2010 fest, dass es auf bestehenden AHV-Leistungen einen Besitzstand gebe, während für die Zusprache von neuen AHV-Leistungen die Rechtsgrundlagen wie für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, gelten würden. Massgebend für die Zusprache einer Hinterlassenenrente sei der Eintritt des Versicherungsfalles, das heisst vorliegend der Zeitpunkt des Todesfalls. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2

bis AHVG (vgl. E. 3) eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt.

Demnach verfügt die Beschwerdegegnerin über keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Die Rückvergütung der Beiträge bleibt vorbehalten. Der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall (Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge; RV-AHV; SR 831.131.12), wobei es sich entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt (Urteil 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen bleibt die Möglichkeit, dass die Schweiz dereinst ein neues Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo abschliesst.

6. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde der SAK als begründet. Entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. November 2012 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein