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9C_315/2024 KI-generiert

Appellant's Failure to Substantiate Appeal Regarding Tax Cost Advance Dismissed

Geschäftsnummer 9C_315/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appellant's Failure to Substantiate Appeal Regarding Tax Cost Advance Dismissed The case concerns an appellant challenging a cantonal court's order to pay a CHF 1,200 cost advance for a tax appeal regarding the 2021 withholding tax, with the threat of non-admission if unpaid, because the appellant still owed costs from a previous, concluded withholding tax procedure for the 2019 tax period. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without engaging with the merits, reasoning that the appellant's submissions were unclear, did not sufficiently address the constitutional issues concerning the application of purely cantonal procedural law (specifically the local regulation allowing cost security when prior case costs are outstanding), and failed to demonstrate that the lower court's factual findings or legal application violated federal or international law, thereby violating the substantiation requirements for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant's Failure to Substantiate Appeal Regarding Tax Cost Advance Dismissed: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without engaging with the merits, reasoning that the appellant's submissions were unclear, did not sufficiently address the constitutional issues concerning the application of purely cantonal procedural law (specifically the local regulation allowing cost security when prior case costs are outstanding), and failed to demonstrate that the lower court's factual findings or legal application violated federal or international law, thereby violating the substantiation requirements for an appeal.

Schlagwörter

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Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021 Kostenvorschuss Quellensteuer Zahlungsbefehl Gemeindesteuer Steuerjustizverfahren verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter the merits of the appeal (non-entree en matière) under the simplified procedure because the appeal was obviously unfounded.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for declaring the appeal obviously unfounded (although this is a substantive reason for applying Art. 108, it is explicitly mentioned prior to the dispositive ruling on non-entry).

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the costs of the federal court proceedings on the appellant as the unsuccessful party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the Canton of Zurich, which succeeded in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_315/2024

Urteil vom 5. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021,

Beschwerde gegen die Verfügung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2024 (2 VS.2024.1).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ (geb. 1959; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte im Kanton Zürich die Steuererklärung zur

*Steuerperiode 2019*

, trotz Mahnung, nicht eingereicht, weshalb das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen geschritten war. Soweit hier interessierend, setzte die Veranlagungsbehörde den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der Verrechnungssteuer auf Fr. 0.- fest. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 24. August 2022). Der Steuerpflichtige gelangte mit Rekurs und Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rechtsmittel kostenfällig ab (Urteil 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 vom 27. Juni 2023). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, dies mangels hinreichender Begründung (Urteil 9C_485/2023 vom 30. Oktober 2023).

1.2.

Bezüglich der Verrechnungssteuer der

*Steuerperiode 2021*

erhob der Steuerpflichtige Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 22. April 2024 setzte dieses dem Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 13. Mai 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Begründung ging dahin, dass der Steuerpflichtige die im Verfahren 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 angefallenen Kosten noch nicht beglichen habe. Gemäss § 13 der Verordnung [des Kantons Zürich] vom 17. Dezember 1997 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (LS 634.2) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) gelte, dass eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulde.

1.3.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 beantragt der Steuerpflichtige dem Bundesgericht (wörtliches Zitat) : "Ahndung der in der Titelzeile erwähnte und dem Staat gut bekannten kriminellen Taten, Leistung des Schadenersatzes für die 13 Jahre währende Menschenjagd (viermal dem Kanton und den Gerichten vorgelegt und bisher nicht beantwortet); das kriminelle hochvernetzte Verfolgungs- und Bestrahlungssystem mit der staatlichen und halbstaatlichen Infrastruktur, heimlich aufgesetzt, muss abmontiert werden; die monströse Menschenjagd durch den ganzen öffentlichen Raum (erneute Anzeige) muss sofort eingestellt werden; Rückweisung der Verfügung; Eintreten".

2.

2.1.

Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (

BGE 144 II 359

E. 4.3).

2.2.

Die Vorinstanz hatte rein kantonales, nicht harmonisiertes (Verfahrens-) Recht anzuwenden. Die angebliche Verletzung solchen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (

Art. 95 lit. c und d BGG

), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft dieses Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (

Art. 95 lit. a und b BGG

;

BGE 148 II 465

E. 8.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (

Art. 8 Abs. 1 BV

) und des allgemeinen Willkürverbots (

Art. 9 BV

) im Vordergrund (

BGE 149 I 109

E. 2.1; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich

BGE 149 I 329

E. 5.1).

2.3.

Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung war die Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, was mit den bestehenden Ausständen aus dem Verfahren 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 begründet wurde. Der Steuerpflichtige bestreitet die Ausstände nicht bzw. in keiner Weise, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig darstellen könnte (

Art. 105 Abs. 2 und

Art. 97 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 II 337

E. 2.3). Er wendet im Wesentlichen nur ein, § 15 VRG/ZH beziehe sich auf ein Verwaltungs-, nicht hingegen auf ein gerichtliches Verfahren, zumal das frühere Verfahren vor dem Steuerrekursgericht noch nicht abgeschlossen sei, da die gestellte Frage unbeantwortet geblieben sei. Weitere Ausführungen beschlagen die fehlende Mitwirkungspflicht, auf welche das Bundesgericht im Verfahren 9C_485/2023 aufmerksam wurde. Soweit die Beanstandungen nicht von vornherein am Streitgegenstand vorbeizielen, fällt auf, dass sie rein appellatorischer Natur bleiben. Die unerlässliche Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden.

2.4.

Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), deren Anträge im Übrigen nur schwerlich nachzuvollziehen sind, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 65 und

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher