Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_315/2012 KI-generiert

Disability Pension Reduction Calculation Challenged

Geschäftsnummer 9C_315/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who applied for disability insurance benefits due to breast cancer and initially received a full pension based on a 100% disability rating from August 2008 to September 2010, followed by a reduced half pension starting October 2010. The administrative body and the cantonal court later maintained that her disability level had decreased to 55%, leading to her claim for a three-quarters pension being denied. The claimant contested the income assessment and the evaluation of her work capacity, arguing that her daily working ability was greater than noted, and sought acknowledgment of further deductions from her calculated income due to her health-related limitations. Subsequent reviews by the court upheld the previous findings regarding her working capacity and income determination, leading to further legal action.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG; Disability Pension Reduction Calculation Challenged: The administrative body and the cantonal court later maintained that her disability level had decreased to 55%, leading to her claim for a three-quarters pension being denied. The claimant contested the income assessment and the evaluation of her work capacity, arguing that her daily working ability was greater than noted, and sought acknowledgment of further deductions from her calculated income due to her health-related limitations. Subsequent reviews by the court upheld the previous findings regarding her working capacity and income determination, leading to further legal action.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Invalideneinkommen) Herabsetzung der Invalidenrente Rentenberechnung Invaliditätsgrad Minderung der Erwerbsfähigkeit Einkommensfestsetzung halbe Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

C-3253/2019 (2022-12-15)
Disability Benefits Claim Denied Due to Insufficient Impairment Rating
«…roportional zum jeweiligen Pensum nicht weniger verdienen als vollzeitlich erwerbstä- tige (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). 11.3.6 Weiter nimmt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in Be- zug auf die Besc…»
C-1859/2019 (2022-01-28)
Disability Pension for Swiss Insurance Holder Residing in Germany
«…C-1859/2019 des BGer 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2; 9C_315/2012 vom 8. September 2012 E. 3.2.3). Damit fällt ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % auch unter diesem Titel ausser…»
9C_551/2020 (2021-06-30)
Invalidity Pension Denial Upheld Based on Expert Assessment
«…im Zusammenhang mit weiteren - hier nicht zu ersehenden - Umständen Anlass für einen (höheren) Abzug (vgl. auch Urteil 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Nachdem die weiteren Elemente der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt des E…»
IV.2018.237 (2020-11-27) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Expert Medical Opinion Flaws
«…beitsfähigkeit bei Frauen keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 40% (100% - [67% Arbeitsfähigkeit x…»
IV.2018.237 (2020-11-27) · sg
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«…beitsfähigkeit bei Frauen keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 40% (100% - [67% Arbeitsfähigkeit x…»
C-507/2019 (2020-09-10)
Woman Awarded Quarter Disability Pension After Appeal
«…50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteile des BGer 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2; 9C_315/2012 vom 8. September 2012 E. 3.2.3). Entsprechendes gilt auch für die gestützt auf die LSE 2012 erstellte Tabelle zu den na…»
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IV.2014.348 (2016-10-12) · sg
Disability Pension Denial Upheld Due to Insufficient Impairment Rating
«…Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin 46 Jahre alt, womit auch unter dem Titel Al…»
IV.2014.348 (2016-10-12) · sg
Disability Pension Claim Rejection Upheld Due to Insufficient Invalidity Degree
«…Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin 46 Jahre alt, womit auch unter dem Titel Al…»
IV.2014.90 (2016-06-23) · sg
Claimant v. Insurer: Disability Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Invalidity Rating
«…ng getragen und entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3) ein lohnwirksamer Nachteil aufgrund Teilzeitarbeit zugestanden © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2014.90 (2016-06-23) · sg
Applicant's Claim for Disability Pension Denied Based on Insufficient Work Incapacity Assessment
«…ng getragen und entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3) ein lohnwirksamer Nachteil aufgrund Teilzeitarbeit zugestanden © Kanton St.Gallen 2025…»
IV.2013.411 (2016-02-01) · sg
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«…auen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Abzugsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Zwar steht der Beschwerdeführerin lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an Verweistätigkeiten offen (…»
IV.2013.411 (2016-02-01) · sg
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«…auen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Abzugsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Zwar steht der Beschwerdeführerin lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an Verweistätigkeiten offen (…»
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«…Ueli Kieser/Miriam Lendfers, JaSo 2012, S. 147 f.) hat es verworfen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Eine zu erwartende erhöhte krankheitsbedingte Absenz wird weder näher begründet noch findet sie in den Akte…»
IV.2013.201 (2015-06-09) · sg
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«…Ueli Kieser/Miriam Lendfers, JaSo 2012, S. 147 f.) hat es verworfen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3). Eine zu erwartende erhöhte krankheitsbedingte Absenz wird weder näher begründet noch findet sie in den Akte…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_315/2012

Urteil vom 18. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A. Die 1974 geborene S.________ meldete sich im November 2007 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem ihr Hilfsmittel zugesprochen worden waren, ersuchte sie im September 2009 um eine Rente. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle Bern bei einem Invaliditätsgrad von 100 resp. 55 % vom 1. August 2008 bis 30. September 2010 eine ganze und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 16. November 2011).

B. Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. März 2012 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 13. März 2012 und der Verfügung vom 16. November 2011 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2010 sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von August 2007 bis Juni 2010 und eine Einschränkung von 50 % ab Juli 2010 festgestellt. Für den auf das Jahr 2010 bezogenen Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) hat es das Valideneinkommen auf Fr. 78'000.- festgesetzt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 32'169.45 hat es den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Frauen, Anforderungsniveau 3) herangezogen und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit einberechnet, hingegen auf die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn ( BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) verzichtet. Bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 59 % hat es den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2008 und deren Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2010 bestätigt.

Die Versicherte beanstandet einzig die Festsetzung des Invalideneinkommens: Einerseits decke die Arbeitsfähigkeit täglich vier Stunden und nicht ein halbes durchschnittliches Arbeitspensum ab. Anderseits sei ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt.

3.

3.1 Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist die entsprechende vorinstanzliche Feststellung nicht offensichtlich unrichtig (E. 1); dies wird auch nicht geltend gemacht. Im - vom psychiatrischen Experten mitunterzeichneten - interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 9. November 2010 wurde denn auch angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei "um 50 % vermindert" und angepasste Tätigkeiten seien "4 - 5 Stunden pro Tag" zumutbar. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und nicht auf eine 40-Stunden-Woche bezogen hat, was der gängigen Praxis entspricht. Zudem macht die zeitliche Differenz zwischen der vorinstanzlichen Annahme und dem behaupteten Umfang der Leistungsfähigkeit täglich nur gerade 0,17 Stunden, d.h. rund zehn Minuten aus. Angesichts des Charakters einer Schätzung, wie sie die ärztliche Bezifferung der Arbeitsfähigkeit darstellt, könnte die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts auch dann nicht als unhaltbar (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteile 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2) bezeichnet werden, wenn die Experten explizit und ausschliesslich eine tägliche Arbeitsfähigkeit von vier Stunden angegeben hätten.

3.2

3.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297 ).

3.2.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, den behinderungsbedingten Einschränkungen sei bereits im Rahmen des medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofils umfassend Rechnung getragen worden. Hinzu komme, dass eine Tätigkeit im berücksichtigten Dienstleistungssektor keine unzumutbaren, körperlich schweren Arbeiten erfordere. Auch die übrigen persönlichen Umstände wie Alter, Dienstjahre oder Staatsangehörigkeit gäben keinen Anlass für die Annahme einer Lohnbenachteiligung.

3.2.3 Gemäss Beurteilung im MEDAS-Gutachten besteht aus somatischer Sicht keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern es sich um "leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten" handelt. Inwiefern darüber hinaus mit Blick auf Wechselpositionen besondere Anforderungen bestehen, die üblicherweise nicht erfüllt sein sollen bei einer Arbeitsstelle der Dienstleistungsbranche im Anforderungsniveau 3, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt ist denn auch nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 (vgl. a.a.O. E. 5.2.2) zugrunde lag: Dort wurde explizit auf die Bedingung der Wechselbelastung verwiesen und für entsprechende Arbeiten - im Vergleich zu schweren Tätigkeiten - eine um 5 % höhere Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem gab dieses Erfordernis nicht für sich allein, sondern zusammen mit weiteren Umständen Anlass für einen Abzug. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vermeidung von Stress und verantwortungsvollen Entscheidungen in der konkret berücksichtigten Validentätigkeit zusätzliche Lohneinbussen bewirken soll. Sodann bedarf die Beschwerdeführerin laut MEDAS-Gutachten zwar weiterhin intensiver psychiatrischer Behandlung, dies indessen in der Erwartung einer Verbesserung der Beeinträchtigungen. In Bezug auf das Mammakarzinom wird zwar ein "erhebliches Rezidivrisiko" konstatiert, ein konkreter Hinweis auf eine (erneute) Manifestation des Krebsleidens konnte aber nicht festgestellt werden. Diese konkreten Umstände weichen erheblich von jenen im Urteil 9C_68/2009 vom 9. Dezember 2009 (vgl. a.a.O. E. 3.3) ab, so dass sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin ableiten lässt. Schliesslich ist nicht erkennbar, dass die notwendigen medizinischen Massnahmen über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus Abwesenheiten vom Arbeitsplatz erfordern sollten. Diese Gegebenheiten lassen die (implizite) vorinstanzliche Feststellung, wonach die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine zusätzlichen Konkurrenznachteile in Kauf zu nehmen hat, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (E. 1).

Die Frage, ob eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in jedem Fall mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4 und 4.2; 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3), kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin war bis Ende Mai 2007 erwerbstätig. Im Rahmen der Ausbildung zur Hörgeräte-Akustikerin trat sie am 1. August 2007 erneut eine Arbeitsstelle an, die sie infolge der gegen Ende des gleichen Monats diagnostizierten Erkrankung aufgab. Im Juli 2010 konnte daher ohnehin noch nicht von einer dermassen langen Arbeitskarenz gesprochen werden, dass sich dieser Umstand lohnmindernd hätte auswirken können.

Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nur für solche Faktoren zu gewähren, die sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung lohnmindernd auswirken. Die Annahme, wonach die Teilzeitarbeit von Männern im Allgemeinen proportional geringer entlöhnt wird als Vollzeitbeschäftigung, ergibt sich nicht von vornherein aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur insofern, als die Resultate statistischer Erhebungen für einen solchen Zusammenhang sprechen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_399/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.2). Das Bundesgericht stützt sich dafür regelmässig auf die Tabelle T der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, die Auskunft gibt über den standardisierten monatlichen Bruttolohn "nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht". Indessen weist die Statistik 2010 wie in früheren Jahren bei Frauen im Anforderungsniveau 3 für Teilzeitarbeit durchwegs höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Auch wenn sich der Lohnunterschied nicht auf die nur teilzeitige Arbeitstätigkeit zurückführen lässt (vgl. PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 146 ff.), steht - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung - nicht fest, dass Frauen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades Lohneinbussen in Kauf zu nehmen haben. Ein Abzug vom Tabellenlohn lässt sich daher auch damit nicht begründen.

3.2.4 Andere Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann