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9C_312/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Appeal Due to Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 9C_312/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding mandatory health insurance payments. The complainant argued against the high insurance premiums and claimed that his contractual relationship with the insurer was terminated in 2018, but the court found his arguments inadequate. The court maintained that the obligation to pay premiums is lawful and based on solidarity within the community. Additionally, the complainant failed to meet the required justification level to prove any violation of the European Convention on Human Rights or federal law. The court also considered the unpaid premiums and related debt proceedings as separate issues not handled in this decision. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Appeal Due to Insufficient Legal Justification: The complainant argued against the high insurance premiums and claimed that his contractual relationship with the insurer was terminated in 2018, but the court found his arguments inadequate. The court maintained that the obligation to pay premiums is lawful and based on solidarity within the community. Additionally, the complainant failed to meet the required justification level to prove any violation of the European Convention on Human Rights or federal law. The court also considered the unpaid premiums and related debt proceedings as separate issues not handled in this decision. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) Deckung der Krankenversicherung Versicherungspflicht stichhaltige Gründe Begründung in der Sache Kündigung eines Vertrags Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 1 KVG
dass das kantonale Gericht zunächst festhielt, der Beschwerdeführer unterstehe dem Versicherungsobligatorium nach Art. 3 Abs. 1 KVG , woran die von ihm als unzumutbar hoch bemängelten Prämien nichts änderten; die Dämpfung der Prämien erfolge auf Gesuch durch Prämienverbilligungen,
Art. 8 Abs. 2 EMRK
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass der Beschwerdeführer den kantonalen Entscheid und die gesetzliche Ordnung zwar kritisiert, seine Rüge einer Verletzung der EMRK jedoch den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs.
Art. 64a Abs. 6 KVG
dass der Beschwerdeführer zudem erneut geltend macht, er habe das Vertragsverhältnis 2018 gekündigt, er damit eine Verletzung von Bundesrecht aber nicht ansatzweise darlegt, nachdem die Vorinstanz erwog, eine Kündigung sei wegen Prämienausständen nicht möglich gewesen ( Art. 64a Abs. 6 KVG ),
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not adjudicated (no entry into proceedings) under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to decide on the waiver of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not adjudicated (no entry into proceedings) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_312/2020

Urteil vom 9. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis AG,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. März 2020 (KV.2020.00014).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass das kantonale Gericht zunächst festhielt, der Beschwerdeführer unterstehe dem Versicherungsobligatorium nach Art. 3 Abs. 1 KVG , woran die von ihm als unzumutbar hoch bemängelten Prämien nichts änderten; die Dämpfung der Prämien erfolge auf Gesuch durch Prämienverbilligungen,

dass die Vorinstanz weiter darlegte, die Pflicht zur Zahlung der Krankenkassenprämien beruhe auf einem Gesetz im formellen Sinne und an einer auf Solidarität der Wohnbevölkerung beruhenden Gesundheitsversorgung bestehe ein übergeordnetes Interesse, damit verletzte das Versicherungsobligatorium und die Pflicht zur Bezahlung der Prämien Art. 8 Abs. 2 EMRK , soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar sei, nicht,

dass der Beschwerdeführer den kantonalen Entscheid und die gesetzliche Ordnung zwar kritisiert, seine Rüge einer Verletzung der EMRK jedoch den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und er auch ansonsten nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis gegen Bundesrecht verstossen haben soll,

dass der Beschwerdeführer zudem erneut geltend macht, er habe das Vertragsverhältnis 2018 gekündigt, er damit eine Verletzung von Bundesrecht aber nicht ansatzweise darlegt, nachdem die Vorinstanz erwog, eine Kündigung sei wegen Prämienausständen nicht möglich gewesen ( Art. 64a Abs. 6 KVG ),

dass das kantonale Gericht ferner festhielt, das Quantitativ der unbezahlten Prämien sowie das damit zusammenhängende Betreibungsverfahren betreffe ein separates Verwaltungsverfahren, weshalb es auf die jenes Verfahren angehenden Anträge nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht den durch den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 bestimmten Anfechtungsgegenstand bundesrechtswidrig bestimmt hat ( BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14), womit aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Anträge zum Masslichen der Beitragsausstände und deren Eintreibung bundesrechtswidrig sein soll,

dass auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Ausführungen des Beschwerdeführers auch vor Bundesgericht nicht einzugehen ist,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen mit dem heutigen Urteil gegenstandslos werden,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli