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9C_311/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Representation in Invalidity Insurance Proceedings Admissibility

Geschäftsnummer 9C_311/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Solothurn, which dismissed an appeal concerning the refusal of free legal representation in an administrative procedure related to disability insurance. The appellant contended that the refusal caused an irreversible disadvantage. However, the court determined that the matter primarily pertained to an interim decision that could not be appealed until a final ruling was made. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and also rejected the request for free legal representation, asserting that the case lacked merit and would not incur court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Regarding Denial of Free Legal Representation in Invalidity Insurance Proceedings Admissibility: The appellant contended that the refusal caused an irreversible disadvantage. However, the court determined that the matter primarily pertained to an interim decision that could not be appealed until a final ruling was made. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and also rejected the request for free legal representation, asserting that the case lacked merit and would not incur court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung gesetzliche Vertretung Beschwerdelegitimation Leitverfahren Recht des Versicherers Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was manifestly inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid in the federal court proceedings because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs for the federal court proceedings due to the circumstances (umständehalber).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_311/2018

Urteil vom 29. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2018 (VSBES.2017.276).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. September 2017, mit welcher diese den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint hatte, mit Entscheid vom 14. März 2018 abwies,

dass es sich bei diesem Entscheid um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 139 V 600 ; 133 V 645 E. 1 S. 646), die nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie - alternativ - einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache ( BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.),

dass ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren zu verneinen ist ( BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.),

dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde aussichtslos ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber