Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_311/2015 KI-generiert

Subsidiary Liability of Board Member for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_311/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former company director held liable for the unpaid social insurance contributions of the company he was associated with, which subsequently went bankrupt. The social security compensation fund had initially ordered the director to pay for damages amounting to a significant sum due to the company's failure to meet its financial obligations related to social insurance. After contesting this decision, a lower court reduced the damage amount, but the director continued to appeal for further reassessment of the facts and liability. The legal proceedings focus on the responsibilities of company directors in fulfilling their obligations to the social insurance system, particularly in cases of insolvency.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 52 AHVG; Subsidiary Liability of Board Member for Unpaid Social Security Contributions: The social security compensation fund had initially ordered the director to pay for damages amounting to a significant sum due to the company's failure to meet its financial obligations related to social insurance. After contesting this decision, a lower court reduced the damage amount, but the director continued to appeal for further reassessment of the facts and liability. The legal proceedings focus on the responsibilities of company directors in fulfilling their obligations to the social insurance system, particularly in cases of insolvency.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung subsidiäre Haftung Sozialbeitrag Beitragspflicht AHV-Beiträge Lohnrückstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal summarily in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

Art. 52 AHVG

The main ground for affirming the liability decision relied on the application of this article concerning supplementary liability of employers.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

S 2022 76 (2024-05-28) · zg
Individual Liability of Board Member for Unremitted Social Security Contributions
«…51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. BGer 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). 6.1.4 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktien…»
S 2021 124 (2024-05-27) · zg
Appeal on Subsidiary Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. BGer 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). 6.1.4 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Drit-…»
9C_333/2023 (2023-08-02)
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions Following Bankruptcy
«…für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral sind (Urteil 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). 4.2.3. Grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG handelt grundsätzlich, wer als Mitglied…»
S 2021 75 (2022-03-24) · gr
Social Security Contribution Liability of Company Director Upheld on Appeal
«…szahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E.8.2, 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E.4.1, 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E.3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher…»
S 2021 75 (2022-03-24) · gr
Former Board Member Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…szahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E.8.2, 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E.4.1, 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E.3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher…»
9C_312/2021 (2021-11-08)
Former Partner Liable for Unpaid Social Insurance Contributions Due to Gross Negligence
«…für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral sind (Urteil 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). 3.3. Im Konkurs eines Gläubigers werden gemäss Art. 219 Abs. 1 SchKG die pfandgesicherte…»
9C_313/2021 (2021-11-08)
Former Director Liable for Unpaid Social Security Contributions
«…für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral sind (Urteil 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). 3.3. Im Konkurs eines Gläubigers werden gemäss Art. 219 Abs. 1 SchKG die pfandgesicherte…»
2021.10.27.sv.2 (2021-10-27) · bl
Sole Shareholder Liable for Unpaid Company Social Security Contributions
«…en können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). 7.5 Nach dem Ausgeführten kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der ob- jektiven Umst…»
2021.05.17.sv.3 (2021-05-17) · bl
Sole Shareholder Liable for Unpaid Social Security Contributions
«…rden können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). Vorlie- gend hat die Beschwerdeführerin in den vorliegend strittigen Jahren 2016 und 2017 weiterhin Löhne a…»
608 2019 311 (2020-05-27) · fr
Manager Liable for Predecessor Company's Unpaid Social Security Contributions
«…ue les contributions dues seront versées dans un délai raisonnable (cf. arrêt TF 9C_436/2016 précité consid. 8.2; arrêt 9C_311/2015 précité consid. 4.2.2). 3. Est en l'espèce litigieuse la responsabilité personnelle du recourant pour le dommage caus…»
608 2019 24 (2020-04-03) · fr
Former Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld
«…e les contributions dues seront versées dans un délai raisonnable (cf. arrêts TF 9C_436/2016 précité consid. 8.2; arrêt 9C_311/2015 précité consid. 4.2.2). 3. Est en l'espèce litigieuse la question de la responsabilité personnelle et subsidiaire de l'…»
608 2019 25 (2020-04-03) · fr
Manager Held Liable for Unpaid Social Security Contributions Despite Company Insolvency
«…e les contributions dues seront versées dans un délai raisonnable (cf. arrêts TF 9C_436/2016 précité consid. 8.2; arrêt 9C_311/2015 précité consid. 4.2.2). 3. Est en l'espèce litigieuse la question de la responsabilité personnelle et subsidiaire de l'…»
OG O2V 17 17 (2018-04-24) · ar
Cooperative President Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…36 AHVV und somit mit Blick auf die Pflichten des Arbeitgebers klar als widerrechtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.1, m.w.H.). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Org…»
OG O2V 17 23 (2018-04-24) · ar
Cooperative Board Member Not Liable for Pre-Term Social Security Arrears Absent Gross Negligence
«…36 AHVV und somit mit Blick auf die Pflichten des Arbeitgebers klar als widerrechtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.1, m.w.H.). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Org…»
608 2016 132 (2018-03-22) · fr
Officer Personally Liable for Unremitted Social Security Contributions
«…e les contributions dues seront versées dans un délai raisonnable (cf. arrêts TF 9C_436/2016 précité consid. 8.2; arrêt 9C_311/2015 précité consid. 4.2.2). 3. Est en l'espèce litigieuse la question de la responsabilité personnelle et subsidiaire…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_311/2015

Urteil vom 9. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern,

Beschwerdegegnerin,

B.________.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. April 2015.

Sachverhalt:

A. Die C.________ AG war der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A.________ war als deren Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom xxx wurde der Gesellschaft ein Konkursaufschub bis xxx gewährt, worauf die Ausgleichskasse ihre bereits eingeleiteten Inkassomassnahmen sistierte. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 verpflichtete sie A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 92'978.-. Am xxx 2011 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse erliess am 30. Oktober 2012 eine neue Schadenersatzverfügung über Fr. 125'649.40. Die dagegen erhobene Einsprache des A.________ wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 ab.

B. In teilweiser Gutheissung der von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. April 2015 den Einspracheentscheid insoweit ab, als es den Schadenersatz, in Nachachtung einer entsprechenden Änderung des Rechtsbegehrens der Ausgleichskasse, auf Fr. 112'319.50 reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur (ergänzenden) Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. D ie Grundlagen der Arbeitgeberhaftung ( Art. 52 AHVG [in der hier relevanten, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers ( BGE 129 V 11 , 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), den Eintritt des Schadens mit Konkurseröffnung ( BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 126 V 443 E. 3c S. 445), die Widerrechtlichkeit ( BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 199 E. 3a S. 202 und seitherige Rechtsprechung) legte die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3. Nach den verbindlichen und im Übrigen unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift formelles Organ der C.________ AG. Ebenfalls steht fest, dass die nachmalig konkursite C.________ AG Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) nicht beglichen und die Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren eine Forderung von Fr. 112'319.50 angemeldet hatte. Dieser Betrag war im Kollokationsplan vom 28. April 2014 als Forderung zweiter Klasse aufgenommen und zugelassen worden. Auf den in der zweiten Klasse kollozierten Forderungen wird nach den weiterhin verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine Dividende entfallen. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht auf einen vollständigen Verlust und folglich eine - nicht substantiiert bestrittene - Schadenshöhe von Fr. 112'319.50 (zum Schadenseintritt vgl. den in E. 2 zitierten BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte in keiner Weise willkürlich, sondern korrekt und letztinstanzlich verbindlich fest, die Pflicht zur Abrechnung und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sei während Jahren nicht oder ungenügend erfüllt worden. Sie erwog, damit sei die Widerrechtlichkeit gegeben. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Werden - wie hier - während langer Zeit (mehr als ein Jahr) Beiträge nicht entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne bezahlt, gilt dies als Normverstoss (gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV ) und somit als widerrechtlich (z.B. Urteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1). Dass die C.________ AG seit dem Jahr 2001 wiederholt gemahnt und mehrfach betrieben werden musste und überdies Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin zur Reduktion der Zahlungsrückstände "nicht immer korrekt eingehalten" hatte, sondern die Ausstände weiter anwachsen liess, ist ausführlich dokumentiert (Schreiben der Ausgleichskasse vom 21. August 2009). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Widerrechtlichkeit nicht bereits dann entfällt, wenn die Meldepflicht erfüllt wird, sondern überdies erforderlich ist, dass auch der Beitragszahlungspflicht nachgekommen wird (z.B. Urteil 9D_1/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2).

4.2.

4.2.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschulden gleichgesetzt werden ( BGE 121 V 243 E. 5 S. 244; Urteile 9C_425/2010 vom 9. September 2010 E. 1 und 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.3). Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG ) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

4.2.2. Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich - insbesondere auch im Rahmen der Organhaftung nach Art. 754 OR - nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG , von welcher abzugehen kein Anlass besteht, ist es allerdings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (z.B. Urteil 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen ( BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2, in: SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11), sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (z.B. Urteil 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 50).

Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG ). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. So reicht etwa als Exkulpationsgrund nicht, dass die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral sind. Auch die vom Versicherten letztinstanzlich angeführten Entlastungsgründe (namentlich der Auftragseinbruch im Zuge der Wirtschaftskrise 2008, die Entlassung der Hälfte der Belegschaft, die von ihm der Gesellschaft gewährten Aktionärsdarlehen, sein Verzicht auf Lohnauszahlung sowie die Straffung der Produktepalette), so sie überhaupt zu berücksichtigen wären (was offen bleiben kann), vermöchten den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu entkräften (vgl. Urteile 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2 und 9C_204/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Gerade im Bewusstsein der schlechten finanziellen Lage der C.________ AG hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ in erster Linie rasch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere Lohnauszahlungen ein Ansteigen von Beitragsausständen zu verursachen. Die lange Dauer kann klar nicht mehr als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation zu bewirken vermöchte ( BGE 108 V 183 E. 2 S. 188, bestätigt in BGE 121 V 243 ). Das kantonale Gericht hat somit zu Recht auch das Verschulden bejaht.

4.3. Inwiefern die Vorinstanz schliesslich den adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 128 V 124 E. 4f S. 133) willkürlich bejaht haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Es liegt auf der Hand, dass der Gesamtschaden entsprechend tiefer ausgefallen wäre, hätte er pflichtgemäss nur so viel Lohn ausbezahlt, als die darauf unmittelbar entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären.

5. Der angefochtene, in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG ergangene Entscheid hält in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Für eine Praxisänderung besteht keinerlei Anlass (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361; 137 V 282 E. 4.2 S. 291; 134 V 72 E. 3.3 S. 76). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.

6. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle