Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_311/2014 KI-generiert

Invalidity Insurance Daily Allowances Termination Reinstatement and Reconsideration

Geschäftsnummer 9C_311/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was approved for disability insurance benefits during a vocational retraining program from December 2011 to September 2013. Initially receiving daily allowances, the individual faced a reduction due to part-time work that subsequently ended. The disability insurance authority later reinstated the full allowance but eventually ceased payments in April 2013, citing the individual's lack of employment. The individual appealed this decision, arguing that the payments should continue until September 2013 as originally stated; however, the social insurance court upheld the cessation of benefits due to the failure to meet the necessary conditions. Subsequently, the individual took the case to the Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the decision to stop benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 3 IVG, Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV, Art. 22 Abs. 6 IVG, Art. 9 BV, Art. 53 ATSG; Invalidity Insurance Daily Allowances Termination Reinstatement and Reconsideration: Initially receiving daily allowances, the individual faced a reduction due to part-time work that subsequently ended. The disability insurance authority later reinstated the full allowance but eventually ceased payments in April 2013, citing the individual's lack of employment. The individual appealed this decision, arguing that the payments should continue until September 2013 as originally stated; however, the social insurance court upheld the cessation of benefits due to the failure to meet the necessary conditions. Subsequently, the individual took the case to the Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the decision to stop benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Taggeld) Invalidenversicherung Einstellung der Versicherungsleistungen Wiedererwägung Taggeld Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dispositionsmaxime

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. 3 IVG
Umschulung; Art. 8 Abs. 3 IVG ) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind ( Art.
Art. 22 Abs. 1 IVG
3 IVG ) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind ( Art. 22 Abs. 1 IVG ).
Art. 17bis IVV
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat gemäss Art. 17bis IVV Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (lit.
Art. 22 Abs. 6 IVG
3 IVG ) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind ( Art. 22 Abs.
Art. 9 BV
Jedoch beruft er sich auf den Vertrauensschutz ( Art. 9 BV ), da keine der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügungen vom 11.
Art. 53 ATSG
Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Berufung auf BGE 137 I 69 , dass sich im Sozialversicherungsrecht die Verfügungsabänderung nicht nach der allgemein-verwaltungsrechtlichen Interessenabwägung richtet, sondern gesetzlich geregelt ist ( Art. 53 ATSG ).
Art. 53 Abs. 2 ATSG
April 2013 betrifft, zweifellos unrichtig wurden ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ), wobei auch ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung war.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Diesbezüglich genügt die Beschwerde Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 BGG

Cited in the reasoning to establish that the procedure before the Tribunal is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_311/2014

Urteil vom 11. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich teilte A.________ am 8. Dezember 2011 mit, dass sie eine berufsbegleitende Umschulung zum eidg. Technischen Kaufmann bei der B.________ AG vom 1. Dezember 2011 bis ca. 30. September 2013 (bzw. letzter Tag der eidg. Prüfungen) übernehme. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 sprach die IV-Stelle A.________ für die besagte Zeit Taggelder zu, welche sie von Fr. 194.40 auf Fr. 158.50 kürzte, weil er seit 1. November 2011 bei der C.________ AG in einem Pensum von 60 % als Autoverkäufer mit Garagenadministration arbeitete. Die C.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2012. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Kürzung der Taggelder auf und richtete für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. September 2013 Taggelder von Fr. 194.40 aus. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 und Verfügung vom 29. August 2013 stellte sie die Taggelder per 8. April 2013 ein, da der Versicherte im März 2013 und weiterhin keine Arbeitsstelle vorweisen konnte.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2014 ab, da die gesetzlichen und verordnungsmässigen Voraussetzungen für ein IV-Taggeld vom 8. April bis 30. September 2013 nicht mehr erfüllt seien.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Taggeldzahlungen gemäss Verfügung vom 22. Juni 2012 seien nicht ab dem 8. April 2013 einzustellen, sondern verfügungsgemäss bis 30. September 2013 fortzusetzen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Versicherte haben während der Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (u.a. Umschulung; Art. 8 Abs. 3 IVG ) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind ( Art. 22 Abs. 1 IVG ). Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat gemäss Art. 17bis IVV Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (lit. a) oder für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (lit. b). Eine Verhinderung liegt dabei nur vor, wenn sie sich auf den ganzen Arbeitstag bezieht. Die Verhinderung muss zudem an einem Arbeitstag bestehen, das heisst nicht an einem Samstag oder Sonntag, hat der Gesetzgeber in seiner Delegation an den Verordnungsgeber ( Art. 22 Abs. 6 IVG ) doch nicht die Gewährung von Taggeldern für Fälle vorgesehen, bei denen die Eingliederungsmassnahme ausserhalb der Arbeitsstunden stattfindet ( BGE 139 V 399 S. 406 f.). Taggelder der Invalidenversicherung sind akzessorisch zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen und keine Dauerleistungen. Sie können daher jederzeit, auch rückwirkend, veränderten Verhältnissen angepasst werden ( BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 f.).

2. Der Beschwerdeführer räumt unter Hinweis auf BGE 139 V 399 ein, dass er in der Zeit vom 8. April bis 30. September 2013 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 IVG und Art. 17bis IVV nicht erfüllte. Jedoch beruft er sich auf den Vertrauensschutz ( Art. 9 BV ), da keine der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügungen vom 11. Januar und 22. Juni 2012 nicht bereits bekannte Änderung der Verhältnisse vorliege. Diese habe im Wissen um die massgeblichen Verhältnisse das Ende des Taggeldanspruchs auf Ende September 2013 terminiert. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise damit rechnen müssen, dass ihm am 25. März 2013 mittels E-Mail beschieden würde, sein Taggeldanspruch falle per 8. April 2013 dahin. Er habe im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügungen mit Taggeldleistungen bis 30. September 2013 gerechnet, seine finanzielle Planung danach ausgerichtet und somit in finanzieller Hinsicht bereits Dispositionen getroffen.

3. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Berufung auf BGE 137 I 69 , dass sich im Sozialversicherungsrecht die Verfügungsabänderung nicht nach der allgemein-verwaltungsrechtlichen Interessenabwägung richtet, sondern gesetzlich geregelt ist ( Art. 53 ATSG ). Wenn er auf die Weitergeltung der ihm das Taggeld bis Ende der Umschulung bzw. bis zum Endtermin am 30. September 2013 zusprechenden Verfügungen vom 11. Januar und 22. Juni 2012 pocht, übersieht er, dass diese Verwaltungsakte, was ihre Geltung für die Zeitspanne ab 8. April 2013 betrifft, zweifellos unrichtig wurden ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ), wobei auch ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung war. Eine solche Wiedererwägung geht dem Vertrauensschutz grundsätzlich vor, auch wenn dieser im Bereich der Leistungskorrekturen seit langem nicht mehr prinzipiell ausgeschlossen ist ( BGE 116 V 289 , bestätigt z. B. durch BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f.). Aber eine vom Gesetz abweichende Behandlung setzt die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz ( Art. 9 BV ) voraus. Diesbezüglich genügt die Beschwerde Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es wird nicht substanziiert dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügungen Dispositionen getroffen hat, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Urteil 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Dass er seine Finanzplanung an den Taggeldleistungen bis 30. September 2013 ausrichtete, wie er vage schreibt, stellt offensichtlich keine solche Disposition dar. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Beschwerde nicht. Daher dringt die Verfassungsrüge nicht durch.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz