Federal Court Dismisses Appeal Against Health Insurance Premium Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 18. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2024, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'257.35 für offene Prämienforderungen sowie ausgerichtete Prämienverbilligungen nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2023 und Umtriebskosten von Fr. 120.- zu bezahlen,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Art, Art. 64 Art. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Health Insurance Premium Collection: Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2024, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'257.35 für offene Prämienforderungen sowie ausgerichtete Prämienverbilligungen nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2023 und Umtriebskosten von Fr. 120.- zu bezahlen,
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KI-generiertLegal aid was denied because the claim was hopeless.
The appeal was dismissed by an order not to enter judgment because it failed to meet the minimum content requirements.
The President waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_31/2025
Urteil vom 11. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sanitas Grundversicherungen AG, Forderungsmanagement, 3000 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2024
(S 24 88).
Nach Einsicht
in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 18. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (
BGE 145 I 26
E. 1.3;
140 III 264
E. 2.3),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'257.35 für offene Prämienforderungen sowie ausgerichtete Prämienverbilligungen nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2023 und Umtriebskosten von Fr. 120.- zu bezahlen,
dass sie in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
dass sie dem Beschwerdeführer zudem die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 168.90 auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen,
dass er sich vielmehr auf unzulässige, rein appellatorische Kritik beschränkt, indem er pauschale Behauptungen etwa zu Prämienzahlungen macht,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher gegenstandslos wird,
dass die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ausscheidet (Art. 64
Art. 1 BGG
),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist