Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_308/2013 KI-generiert

Pension Recipient Challenges Full Invalidity Pension Termination Based on 6th IVG Amendment Revision

Geschäftsnummer 9C_308/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves an individual who had been receiving a full disability pension since 2002 due to a 100% disability rating. In June 2010, the relevant authority initiated a review of her case, resulting in a decision in September 2012 to terminate her disability benefits, citing a lack of ongoing qualifying medical conditions. The individual contested this decision, leading to a ruling by the cantonal social insurance court in February 2013 that upheld the termination of benefits. The individual then appealed the decision to a higher court, claiming that her medical situation warranted the continuation of her disability pension. The legal proceedings centered on the evaluation of her medical conditions and their alignment with the statutory criteria for disability benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Pension Recipient Challenges Full Invalidity Pension Termination Based on 6th IVG Amendment Revision: In June 2010, the relevant authority initiated a review of her case, resulting in a decision in September 2012 to terminate her disability benefits, citing a lack of ongoing qualifying medical conditions. The individual contested this decision, leading to a ruling by the cantonal social insurance court in February 2013 that upheld the termination of benefits. The individual then appealed the decision to a higher court, claiming that her medical situation warranted the continuation of her disability pension. The legal proceedings centered on the evaluation of her medical conditions and their alignment with the statutory criteria for disability benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Vorsorgeausgleich Einstellung von Leistungen Sozialversicherungsstreitigkeit Revisionsgründe Übergangsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the losing party (IV-Stelle) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the losing party to pay the successful party's compensation for the federal court proceedings.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the general basis for challenging the violation of federal law, which underpins the successful appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

The court implicitly confirmed that the conditions for revision under this article were not met, leading to the main decision based on the special provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 140 V 197
Disability Pension Review: Application of Transitional Provisions to Mixed Psychiatric and Organic Impairments
«…BGE 140 V 197 S. 199 Beschwerden zu zählenden psychischen Problematik beruht. Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 sei lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG daher nicht anwendbar. Nach dieser Betrachtungsweise soll lit. a Ab…»
A/3108/2018 (2019-07-09) · ge
Claimant v. Insurer: Reinstatement of Full Disability Pension Based on Mixed Psychiatric and Organic Impairments
«…ière indépendante à l'incapacité de travail significative, respectivement a donné droit à la rente (cf. également arrêt 9C_308/2013 du 26 août 2013 E. 5.1 et 5.2). Si elle ne fait que renforcer les effets des symptômes peu clairs, un réexamen intégral…»
C-1851/2017 (2018-10-03)
Invalidity Pension Upheld Despite Unclear Medical Conditions
«…st. IVG nicht zugänglich ist (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Rentenaufhebung in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 (…»
608 2017 220 (2018-09-28) · fr
Appeal on Discontinuation of Disability Pension Based on Improved Psychosomatic Condition
«…Bst. a SchlBest IVG danach, ob die „erklärbaren“ Beschwerden das unklare Beschwerdebild bloss verstärkten (Urteil BGer 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1). Somit ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Abs. 1 SchlBest IVG ausschliesslich aus der…»
C-1356/2016 (2018-06-28)
Disability Pension Cancellation Overturned Due to Insufficient Reassessment of Chronic Pain and Work Capacity
«…ktivierbaren somatischen Befund, mithin um ein Krankheitsbild mit klar fassbarer organischer Grundlage (Urteil des BGer 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1). Zwar wurde das Be- schwerdebild auch als unspezifisch bezeichnet (Vorakten 3/2), von nicht…»
C-33/2014 (2016-04-20)
Disability Pension Revocation Overturned Due to Flawed Assessment and Mixed Disability Factors
«…st. IVG nicht zugänglich ist (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1). 6.6 Anzufügen ist, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf das polydiszip- linäre Gutachte…»
9C_354/2015 (2016-02-29)
Federal Supreme Court Ruling on Invalidity Pension for Somatoform Pain Disorder
«…hwerden bei der Rentenzusprechung war (Urteile 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1), attestierten die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.________ im Bericht vom 5. April 2001 d…»
9C_121/2014 (2014-09-03)
Federal Supreme Court Upholds Annulment of Invalidity Pension Due to Insufficient Initial Medical Investigation and Current 90% Work Capacity
«…verursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat (vgl. auch Urteil 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1 und 5.2). Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt e…»
9C_330/2014 (2014-07-23)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Withdrawal of Invalidity Pension Based on Somatoform Pain Disorder Review
«…e Einschränkungen zur erstmaligen Rentenzusprache geführt hatten, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1 (betreffend ein Impingement-Syndrom an der Schulter links) vorbringt. So hielt der Rheumatol…»
8C_74/2014 (2014-05-16)
Pension Discontinuance Based on Transitional Provision for Unclear Psychiatric Impairment
«…f der zu den unklaren Beschwerden zu zählenden psychischen Problematik beruht. Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 sei lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG daher nicht anwendbar. Nach dieser Betrachtungsweise soll lit. a Ab…»
PVG 2013 11 (2013-12-31) · gr
Pension Revision Eligibility for Multiple Unclarified Syndromes
«…en Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden können (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1). Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B. vom 23. Oktober 2001 war der Beschwerdeführe…»
C-4479/2012 (2013-11-19)
Disability Pension Reduction Not Justified
«…rendita operata dall'UAIE deve rispettare le condizioni di cui all'art. 17 cpv. 1 LPGA (sentenza del Tribunale federale 9C_308/2013 del 26 aprile 2013). 7. Il giudice delle assicurazioni sociali fonda la sua decisione, salvo disposizioni di legge con…»
S 2013 27 (2013-09-05) · gr
Disability Pension Termination Overturned Due to Incorrect Review Classification
«…werdebild ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E.5.1). Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._____ vom 23. Oktober…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_308/2013

Urteil vom 26. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene F.________ bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente. Im Juni 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, wobei sie einen Bericht der Internistin Frau Dr. med. T.________ vom 13. August 2010 einholte und eine Expertise des medizinischen Begutachtungszentrums X.________ veranlasste (Gutachten vom 27. Januar 2011). Mit Verfügung vom 3. September 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende Oktober 2012 auf.

B. F.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2012 sei ihr über den 31. Oktober 2012 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Es steht fest, dass die seit Juni 2002 laufende Invalidenrente der Beschwerdeführerin weder auf dem Wege der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse noch nach Massgabe der Bestimmungen zur prozessualen Revision oder zur Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ) aufgehoben werden kann, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

4. Unter Berufung auf diese Schlussbestimmung hat die Vorinstanz die von der Verwaltung verfügte Aufhebung der Invalidenrente bestätigt. Zur Begründung führte sie aus, die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hatte, sei einem Fibromyalgiesyndrom mit einer Schmerzkonzentration im Bereich der linken oberen Extremität und des linken Hemithorax sowie im rechten Bein zuzuschreiben. Bei der Fibromyalgie handle es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne organische Grundlage. Unter Wiedergabe der zahlreichen aktuellen Befunde gemäss Bericht der Frau Dr. med. T.________ vom 13. August 2010 und der Diagnosen im Gutachten des medizinischen Begutachtungszentrums X.________ vom 27. Januar 2011 sowie der Folgerungen der Experten betreffend Arbeitsunfähigkeit stellte das kantonale Gericht fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nunmehr im Wesentlichen durch eine somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung verursacht werde. Die depressive Symptomatik sei indessen psychosozial begründet und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Mangels psychischer Komorbidität und infolge Nichterfüllung der rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien habe die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar zu gelten. Es sei daher von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, wobei Schwerst- und Überkopfarbeiten ausser Betracht fielen.

5.

5.1. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der zitierten Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision vom 18. März 2011 nicht erfüllt. Die ursprüngliche Rentenzusprechung (Verfügung vom 23. Januar 2004) beruhte in medizinischer Hinsicht nicht auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Soweit die Vorinstanz Gegenteiliges ausführt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt aktenwidrig, d.h. offensichtlich unrichtig, festgestellt, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist (E. 1 hievor). Bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuhanden der Versicherungskasse Y.________ mit Konsultationen am 27. Dezember 2001 sowie 4. Januar und 6. Februar 2002 stellte Frau Dr. med. B.________ fest, die Versicherte leide an einem Fibromyalgiesyndrom mit einer Schmerzkonzentration im Bereich der linken oberen Extremität und des linken Hemithorax sowie im Bereich des rechten Beines. Das Beschwerdebild weise eine deutlich depressive Symptomatik auf, und an eine Wiederaufnahme der Arbeit sei derzeit nicht zu denken (Bericht vom 11. April 2002). Frau Dr. med. T.________ erhob bei der Untersuchung am 19. November 2002 zahlreiche Befunde und diagnostizierte - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - nebst einem Fibromyalgiesyndrom eine Adipositas permagna (166 cm, 114 kg), ein Impingementsyndrom an der linken Schulter sowie eine unklare Handflexion links. Daneben erhob sie weitere, nicht invalidisierende Befunde. Am 3. Februar und 2. Oktober 2003 berichtete die Ärztin, die Beschwerden hätten sich zwischenzeitlich verschlechtert. Mit Blick auf die ärztlichen Angaben wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung am 23. Januar 2004 an einer Vielzahl verschiedener Beschwerden gelitten hat, die nicht samt und sonders einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden können. Sowohl bei der Adipositas permagna als auch dem Impingementsyndrom an der linken Schulter handelt es sich um objektivierbare somatische Befunde, somit um Krankheitsbilder mit klar fassbarer organischer Grundlage.

5.2. Insoweit ist bis zum Erlass der seitens des kantonalen Gerichts bestätigten Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 3. September 2012 keine erhebliche Änderung eingetreten, weshalb denn auch die Vorinstanz, wie vorstehend bemerkt, zu Recht von einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG abgesehen hat. Wie sich aus dem Administrativgutachten des medizinischen Begutachtungszentrums X.________ vom 27. Januar 2011 ergibt, liegt nach wie vor eine Vielzahl von somatischen und psychischen Befunden vor. Das Beschwerdebild der multimorbiden Versicherten ist weiterhin zu einem wesentlichen Teil auf organisch erkennbare und erklärbare Grundlagen zurückzuführen, und daneben liegt gemäss fachärztlichen Erkenntnissen eine eigenständige depressive Symptomatik vor.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. September 2012 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer