Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_307/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Ineffective Termination of Mandatory Health Insurance Due to Lack of Subsequent Coverage and Outstanding Debts

Geschäftsnummer 9C_307/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding a health insurance matter involving a change of insurer and unpaid premiums. The appellant attempted to terminate her mandatory health insurance policy on September 13, 2019, but the court found this termination ineffective due to lack of proof of continuous coverage with another insurer and outstanding payments at the end of 2019 and 2020. Consequently, the court deemed the insurance switch impossible under the applicable legal provisions. The appellant’s complaint included allegations against the court and the insurance company, but ultimately she failed to meet the formal requirements for a valid appeal, resulting in dismissal without further examination of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Ineffective Termination of Mandatory Health Insurance Due to Lack of Subsequent Coverage and Outstanding Debts: The appellant attempted to terminate her mandatory health insurance policy on September 13, 2019, but the court found this termination ineffective due to lack of proof of continuous coverage with another insurer and outstanding payments at the end of 2019 and 2020. Consequently, the court deemed the insurance switch impossible under the applicable legal provisions. The appellant’s complaint included allegations against the court and the insurance company, but ultimately she failed to meet the formal requirements for a valid appeal, resulting in dismissal without further examination of her claims.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherer Gesundheitsbezogene Angaben Verfahrensabschreibung Sistierung der Versicherungsleistung materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because the submission did not meet the minimum requirements for a valid appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal assistance (provision for counsel) because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_307/2022

Urteil vom 27. Juni 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Avenir Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2022 (KV.2021.00019).

Nach Einsicht

in die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2022 (betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung [Versichererwechsel, Ausstände]) erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2022 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts eine qualifizierte Begründung erfordert ( BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweis) und es insbesondere nicht ausreicht, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten respektive die eigene Beweiswürdigung zu erläutern,

dass die Rüge und ihre qualifizierte Begründung ferner in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein müssen, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten somit nicht genügt (Urteil 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt ist, die durch die Beschwerdeführerin auf 13. September 2019 geltend gemachte Kündigung des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherungsverhältnisses habe keine Wirkung entfalten können, da zum einen der Nachweis einer nahtlosen Weiterversicherung bei einem anderen Krankenversicherer fehle und zum andern sowohl per Ende 2019 als auch per Ende 2020 Ausstände bestanden hätten, wodurch ein Versichererwechsel gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeschlossen sei,

dass sich - so die Vorinstanz im Weiteren - der dahingehend lautende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 folglich als rechtens erweise,

dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gegen das Urteil gerichteten Einwendungen integral auf ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verfassten Rechtsschriften (Beschwerde vom 16. März 2021 und Replik vom 29. Juli 2021) verweist, weshalb darauf nach dem Gesagten nicht näher einzugehen ist,

dass sie sich im Übrigen in nicht sachbezogener Art und Weise über das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin auslässt, was ebenfalls keiner Weiterungen bedarf,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein gültiges Rechtsmittel mithin insgesamt nicht genügt,

dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, daher gegenstandslos ist, wohingegen dem Antrag auf Beigebung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl