Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_307/2014 KI-generiert

Pension Appeal: Violation of Right to Be Heard on Legal Costs

Geschäftsnummer 9C_307/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the invalidity pension of an individual, who was initially granted a half pension due to a 55% disability rating in 2004. In 2013, following a revision of his condition, the pension was revoked after a determination of only a 30% disability. The individual contested this decision, and the cantonal court partially upheld his appeal in March 2014, reinstating the half pension. However, the court also awarded him a flat fee for legal costs, which the individual later challenged, seeking a reassessment of this compensation and claiming that he was denied the right to respond adequately to the arguments presented by the opposing party. The case was subsequently brought before the Federal Tribunal for review regarding these procedural concerns and the appropriateness of the compensation awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. g ATSG, Art. 113 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. h ATSG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Pension Appeal: Violation of Right to Be Heard on Legal Costs: In 2013, following a revision of his condition, the pension was revoked after a determination of only a 30% disability. The individual contested this decision, and the cantonal court partially upheld his appeal in March 2014, reinstating the half pension. However, the court also awarded him a flat fee for legal costs, which the individual later challenged, seeking a reassessment of this compensation and claiming that he was denied the right to respond adequately to the arguments presented by the opposing party. The case was subsequently brought before the Federal Tribunal for review regarding these procedural concerns and the appropriateness of the compensation awarded.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren) Ruhegehaltsansprüche Anspruch auf rechtliches Gehör Invalidenversicherung Versicherungsentschädigung Anwaltskosten Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the final order to establish that no court costs are to be imposed.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in the final order to establish the obligation of the Canton of Lucerne to compensate the appellant for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 3 BGG as the basis for compensating the appellant for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_307/2014

Urteil vom 15. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern ,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 6. März 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1958 geborenen A.________ eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2000 zu bei einem Invaliditätsgrad von 55 %. Im Juni 2009 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von nunmehr 30 % und hob die bisherige Invalidenrente auf Ende Juli 2013 auf. Weiter sprach sie A.________ mit Verfügung vom 19. Juni 2013 Eingliederungsmassnahmen ab 1. August 2013, unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente längstens bis 31. Juli 2015, zu.

B. Mit Entscheid vom 6. März 2014 hiess das Kantonsgericht Luzern die dagegen erhobene Beschwerde insofern gut, als es die Verfügung vom 12. Juni 2013 aufhob und dem Versicherten weiterhin eine halbe Invalidenrente zusprach (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Verfahren in Bezug auf die Verfügung vom 19. Juni 2013 als erledigt erklärte (Dispositiv-Ziff. 2). Sodann sprach es A.________ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu (Dispositiv-Ziff. 5).

C. A.________ lässt "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten / subsidiäre Verfassungsbeschwerde" führen mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 6. März 2014 aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu festzusetzen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Angefochten wird ein Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts in Bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. g ATSG [SR 830.1]). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ist damit unzulässig ( Art. 113 BGG e contrario).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Parteikostenentschädigung entsprechend dem Verfahrensausgang und pauschal auf Fr. 3'000.- festgelegt.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Die Duplik der IV-Stelle, mit welcher die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt wurde, habe es ihm mit Schreiben vom 4. März 2014 zugestellt. Bereits am 12. März 2014 habe er die Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen lassen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 6. März 2014 sei am 14. März 2014 versandt und ihm am 17. März 2014 zugestellt worden. Diese neuen Behauptungen sind durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten; sie sind zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) und treffen zu.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), weil das kantonale Gericht mit dem vorinstanzlichen Entscheid die Parteientschädigung festgesetzt habe, bevor er überhaupt von der (bei ihm erst am 7. März 2014 eingetroffenen) Duplik habe Kenntnis nehmen können; somit habe er keine Möglichkeit gehabt, die Kostennote vor Erlass des Entscheids vom 6. März 2014 einzureichen. Zudem hält er die Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- für unzureichend begründet ( Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. auch Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ) und willkürlich ( Art. 9 BV ).

3.

3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Über diese Regelung hinaus ist die Bemessung der Parteientschädigung eine Angelegenheit des kantonalen Rechts ( BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.; Urteil 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2).

3.2. Es besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung des kantonalen Versicherungsgerichts, für die Festsetzung der Parteientschädigung eine Kostennote des Rechtsvertreters einzuholen (Urteil 9C_693/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5). Davon unberührt bleibt indessen das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) abgeleitete Recht des Betroffenen, (rechtzeitig) eine Kostennote seines Rechtsvertreters einzureichen (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Tut er dies, ist das kantonale Gericht verpflichtet, eine allfällige Abweichung von der Kostennote zu begründen (Urteile 9C_721/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2; 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 5.1 und 5.2).

3.3. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er bis zum Zeitpunkt, da ihm das kantonale Gericht die (fristgerecht eingereichte) Duplik der IV-Stelle zustellte, nicht mit dem Abschluss des Verfahrens, sondern im Gegenteil sogar noch mit weiterem Aufwand rechnen musste: In Bezug auf die (erwartete) Duplik hätte sich etwa eine Stellungnahme als angezeigt erweisen können, weshalb vom Gericht auch stets die Möglichkeit zu gewähren ist, sich zu einer Eingabe der Verwaltung zu äussern ( BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4 S. 485 ff. ; 133 I 98 E. 2.1 S. 99; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Erst als die Duplik beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eintraf und zur Kenntnis genommen werden konnte, d.h. frühestens am 5. März 2014, musste er einerseits von der Spruchreife der Sache ausgehen und stand anderseits fest, dass keine weiteren Arbeiten mehr anfallen würden.

Schon am 12. März 2014, mithin innerhalb höchstens einer Woche, reichte der Rechtsanwalt der Vorinstanz seine Kostennote ein. Bei dieser Gegebenheit kann nicht gesagt werden, er habe nicht umgehend auf die Zustellung reagiert und somit auf weitere Eingaben verzichtet (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486 mit Hinweisen). Die Einreichung erfolgte jedenfalls innerhalb der 10-tägigen Frist, die die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in der Regel für freiwillige Bemerkungen nach Durchführung des Schriftenwechsels ansetzen (vgl. http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-echange-ecritures.htm). Demzufolge handelte der Rechtsvertreter rechtzeitig.

Mit der bereits am 6. März 2014 erfolgten Entscheidung über die Beschwerde hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Äusserungsrecht in Bezug auf die Parteientschädigung abgeschnitten. Hinzu kommt, dass die Kostennote dem kantonalen Gericht am 13. März 2014 und somit noch vor Versendung des angefochtenen Entscheids zuging. Dieser entfaltete - mangels Eröffnung (vgl. dazu § 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1992 über die Verwaltungsrechtspflege [SRL 40]) - bis dahin noch keinerlei Rechtswirkung gegenüber den Parteien, weshalb das Gericht ohne weiteres darauf hätte zurückkommen können. Das vorinstanzliche Vorgehen verletzt somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die darauf beruhende Festsetzung der Parteientschädigung ist folglich auch unzulänglich begründet und kann in dieser Verfahrenslage nicht bestätigt werden.

3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen sein soll, etwa weil sie zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 ; 133 I 201 E. 2.2 S. 204), ist nicht ersichtlich und wird vom kantonalen Gericht auch nicht dargelegt. Dieses wird unter Berücksichtigung der Kostennote vom 12. März 2014 (vgl. E. 3.2) erneut über die Parteientschädigung zu entscheiden haben.

4. Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG ). Dagegen sind ihm keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Festsetzung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann