Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_306/2017 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_306/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding disability insurance. The appellant contested the court's finding that, due to medical evidence indicating cardiac issues, they could not perform physically demanding work but were deemed fully capable of engaging in light sedentary tasks. The appellant's appeal was found inadequate, as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court or demonstrate where federal law had been violated. Consequently, the appeal was not entertained, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant contested the court's finding that, due to medical evidence indicating cardiac issues, they could not perform physically demanding work but were deemed fully capable of engaging in light sedentary tasks. The appellant's appeal was found inadequate, as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court or demonstrate where federal law had been violated. Consequently, the appeal was not entertained, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Sozialversicherungsverfahren Subrogation des Versicherers materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_306/2017

Urteil vom 15. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Aktenlage die angestammte sowie jede andere körperlich belastende Tätigkeit aufgrund kardialer Beschwerden nicht mehr zumutbar sei, er indessen für angepasste - d.h. für leichte sitzende Tätigkeiten ohne Wechselschichten - zu 100 % arbeitsfähig sei,

dass der neu eingereichte Bericht des Spitals B.________ vom 7. April 2017 - soweit es sich nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - an der unzureichenden Beschwerdebegründung nichts ändert,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner