Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_305/2013 KI-generiert

Cantonal Court Overturns Pension Reduction; Federal Supreme Court Refuses Interim Appeal Regarding Remand for Further Assessment

Geschäftsnummer 9C_305/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning an individual's entitlement to an invalidity pension. Initially, the relevant authority granted a full pension starting in September 2008, which was later reduced to a half pension beginning in April 2009. Following an appeal, the social insurance court annulled the previous decisions and remitted the case for further examination to determine the proper entitlement. The individual subsequently filed a complaint seeking either a restoration of the full pension or a remand for more extensive investigations and continued payments of the half pension during the process. The court ultimately decided not to accept the complaint for review, indicating a procedural aspect of the appeals process without addressing the substantive claims regarding the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Cantonal Court Overturns Pension Reduction; Federal Supreme Court Refuses Interim Appeal Regarding Remand for Further Assessment: Initially, the relevant authority granted a full pension starting in September 2008, which was later reduced to a half pension beginning in April 2009. Following an appeal, the social insurance court annulled the previous decisions and remitted the case for further examination to determine the proper entitlement. The individual subsequently filed a complaint seeking either a restoration of the full pension or a remand for more extensive investigations and continued payments of the half pension during the process. The court ultimately decided not to accept the complaint for review, indicating a procedural aspect of the appeals process without addressing the substantive claims regarding the pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenkürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Streitgegenstand materielle Überprüfung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Aktengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was directed against an interlocutory decision and no immediate final decision would result from granting the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

Used to decide that court costs are waived due to the circumstances of the case.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the basis for denying entry into the merits because the appeal against the interlocutory decision did not demonstrate an irremediable disadvantage.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Used to deny entry into the merits because granting the appeal would not lead to an immediate final decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 140 V 282
Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Assisted Living Allowance Remand)
«…rens ( BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; Urteile 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3; 9C_305/2013 vom 2. August 2013 E. 3 und 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.3). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin wird durch den vorins…»
8C_122/2014 (2014-08-18)
Insurer's Denial of Disability Pension After Warning of *Reformatio In Peius* and Subsequent Appealability of Remand Decision
«…rfahrens ( BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; Urteile 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3; 9C_305/2013 vom 2. August 2013 E. 3 und 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.3). 3.3. Im zur Publikation bestimmten Urteil 8C_217/2…»
8C_215/2014 (2014-05-12)
Federal Supreme Court declines to review interlocutory ruling on remand for justification in disability insurance case.
«…rfahrens ( BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; Urteile 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3, 9C_305/2013 vom 2. August 2013 E. 3 und 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.3). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin wird durch den vorin…»
8C_217/2014 (2014-05-12)
Disability Insurance Office Appeal Regarding Assistance Contribution Remand Dismissed
«…rfahrens ( BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; Urteile 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3; 9C_305/2013 vom 2. August 2013 E. 3 und 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.3). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin wird durch den vorin…»
8C_512/2013 (2014-01-13)
Disability Insurance Dispute Over Expert Opinion Selection and Influence
«…-Stelle zurückzuweisen, sei daher beim Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ( BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103; Urteil 9C_305/2013 vom 2. August 2013 E. 3). Soweit sich die IV-Stelle gegen die vorinstanzliche Verpflichtung wendet, ein neues Gutachten…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_305/2013

Urteil vom 2. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013.

Sachverhalt:

Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach S.________ mit Wirkung ab September 2008 eine ganze, ab April 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 29. August 2011). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügungen aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach weiteren Abklärungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Entscheid vom 20. Februar 2013).

S.________ führt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen, dies unter Weiterausrichtung der laufenden halben Rente. Subeventualiter sei die Sache zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu gewähren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Akten insbesondere mit aktuellen medizinischen Verlaufsberichten vervollständige und hernach den Beschwerdeführer durch eine MEDAS im deutschsprachigen Raum polydisziplinär begutachten lasse. Zur Begründung dieses Vorgehens erwog das kantonale Gericht unter anderem, es bleibe einer Beschwerdeinstanz auch im Hinblick auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 unbenommen, auf eine Rückweisung an die Verwaltung zu erkennen, wenn ein Administrativgutachten den formellen Anforderungen nicht genüge oder wenn eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben sei. Strittig sei, ob die IV-Stelle die mit Wirkung ab September 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab April 2009 auf eine halbe herabgesetzt habe. Auf die entscheidwesentliche Frage nach einer entsprechenden Besserung des Gesundheitszustandes gehe das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der MEDAS vom 7. September 2010 nicht näher ein, obwohl die Expertise hinsichtlich dieser Frage ergänzt worden sei. Vielmehr sei eine Verbesserung im Verlauf bis Januar 2009 statuiert worden, ohne diese zu erklären (vgl. Gutachten S. 17). Auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Akten erweise sich der Sachverhalt als zu wenig abgeklärt.

2. Der angefochtene Entscheid gibt den Rahmen des Streitgegenstandes im folgenden Beschwerdeverfahren vor (vgl. BGE 125 V 413 ). Auf die Rechtsbegehren, welche sich auf einen materiellen Leistungsanspruch beziehen, ist daher nicht einzutreten.

3. Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, auf sein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid sei trotz BGE 139 V 99 einzutreten. Die Vorinstanz sei dazu zu verhalten, die Beweismassnahme selber zu veranlassen.

Nach BGE 139 V 99 begründet die nicht gerechtfertigte vorinstanzliche Rückweisung an die Verwaltung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Denn eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids unter diesem Titel stünde nur zur Diskussion, wenn ein effektiver Rechtsschutz nicht auf andere Weise gewährleistet werden könnte. Indessen wird das Bundesgericht im Fall eines Weiterzugs des Endentscheids prüfen, ob die Rückweisung an die Verwaltung gerechtfertigt war. Verneint es diese Frage, so kann es die Sache seinerseits an die erste Beschwerdeinstanz zurückweisen, damit diese ein Gerichtsgutachten einhole ( BGE 139 V 99 E. 2.3.1 S. 102). Dies wird geschehen, sobald der Beweiswert des nach einer ungerechtfertigten Rückweisung eingeholten Administrativgutachtens auch nur relativ geringfügig beeinträchtigt erscheint (BGE a.a.O. E. 2.3.2 S. 103).

Aufgrund dieser Rechtsprechung kann auf die Beschwerde nicht nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eingetreten werden. Hieran ändert die Anmerkung des Bundesgerichts in BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 nichts, wonach vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide allenfalls eine Ausnahme zu machen wäre, wenn sich inskünftig zeigen sollte, dass ein Gericht regelmässig entsprechend vorgeht. Darauf gestützt verlangt der Beschwerdeführer, es sei zwecks Prüfung der Eintretensfrage beim kantonalen Gericht eine Vernehmlassung einzuholen, mit welcher dieses angebe, in wievielen Urteilen es Rückweisungen vorgenommen resp. aufgrund der Praxisänderung gemäss BGE 137 V 210 Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben habe. Dieser Beweisantrag anhand eines einzelnen Falls ist jedenfalls verfrüht.

3.1. Da eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde (vgl. oben E. 2), ist auch die Eintretensalternative von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben. Somit ist auf die Beschwerde insgesamt nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Mit diesem Entscheid wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5. Die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub