Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_305/2010 KI-generiert

Dismissal for Untimely Appeal Overturned Due to Incorrect Delivery Date Assessment

Geschäftsnummer 9C_305/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a self-employed individual who was required by the local compensation office to pay a arrears interest charge. The individual contested this decision, but their appeal was rejected by the administrative court due to a failure to meet the deadline for filing the appeal. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court, arguing that the administrative court should have accepted their appeal. The focal point of the dispute revolves around the validity of the notification of the decision, specifically the timing and manner of its delivery, which ultimately influenced the adherence to the appeal deadline. The federal court found issues with the administrative court's determination of the notification date and concluded that the appeal was timely filed.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 84 AHVG; Dismissal for Untimely Appeal Overturned Due to Incorrect Delivery Date Assessment: The individual contested this decision, but their appeal was rejected by the administrative court due to a failure to meet the deadline for filing the appeal. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court, arguing that the administrative court should have accepted their appeal. The focal point of the dispute revolves around the validity of the notification of the decision, specifically the timing and manner of its delivery, which ultimately influenced the adherence to the appeal deadline. The federal court found issues with the administrative court's determination of the notification date and concluded that the appeal was timely filed.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung administrative Entlassung Versäumung der gesetzlichen Frist verspätete Einreichung mangelhafte Postzustellung Eintritt der Rechtskraft Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal using the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's ability to correct factual findings.

Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was granted because it was clearly founded in the sense of this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning concerning the grounds for an appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the review of factual findings by the Federal Tribunal.

Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the commencement date of the formal appeal period.

Art. 38 Abs. 2bis ATSG

Cited in the reasoning to establish the date of deemed notification for the purpose of calculating the deadline, which determined the timeliness of the administrative appeal.

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a timely appeal submission.

Art. 40 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the non-extendability of the appeal deadline.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the initial appeal deadline to the cantonal court.

Art. 60 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a timely appeal submission.

Art. 84 AHVG

Cited along with Art. 60 Abs. 1 ATSG regarding the appeal deadline to the cantonal insurance court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_305/2010

Urteil vom 28. Mai 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2010.

Sachverhalt:

A. C.________ ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Verfügung vom 19. November 2009 verpflichtete die Kasse, handelnd durch die AHV-Zweigstelle Biel, C.________ zur Bezahlung einer Verzugszinsforderung von Fr. 97.65. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen (als "Einspracheantwort" bezeichneter Einspracheentscheid vom 18. Januar 2010).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2010 wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht ein.

C. C.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das kantonale Gericht habe auf die vorinstanzlich erhobene Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 84 AHVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einer kantonalen Ausgleichskasse beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG ). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist ungenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf ( BGE 134 V 49 E. 2 S. 51 mit Hinweis).

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

3. Mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 beschränkte die vorinstanzliche Instruktionsrichterin das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Beschwerdeerhebung. Gleichzeitig forderte sie die Ausgleichskasse auf, bei der Post die Nachforschung darüber in die Wege zu leiten, an welchem Datum der streitige Einspracheentscheid der Beitragspflichtigen zugestellt worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin die entsprechende Zustellinformation der Post ("Track & Trace") sowie den Ausdruck einer darauf Bezug nehmenden E-Mail-Mitteilung des Post-Kundendienstes vom 8. März 2010 ein. Laut Letzterer war die eingeschrieben versandte Briefpostsendung "am 20. Januar 2010 an die auf der Sendung vermerkte Adresse zugestellt" worden.

Gestützt darauf ging das kantonale Gericht von einer am 20. Januar 2010 erfolgten Zustellung des Einspracheentscheids aus und erwog, dass die am folgenden Tag beginnende Rechtsmittelfrist am 19. Februar 2010 ablief, weshalb die erst am 24. Februar 2010 der Post übergebene Beschwerde verspätet erhoben worden sei.

4. Angesichts der übrigen relevanten Unterlagen erweist sich die Angabe des Post-Kundendienstes in der erwähnten E-Mail-Mitteilung als klar aktenwidrig. Schon dem zugehörigen "Track & Trace"-Auszug lassen sich nicht etwa ein Vermerk "Zugestellt durch" oder "Zugestellt Schalter" entnehmen, sondern lediglich die Einträge "19.01.2010 Ankunft Abhol-/Zustellstelle", "19.01.2010 Zur Abholung gemeldet" und "20.01.2010 Ankunft Abhol-/Zustellstelle". Entscheidend ist aber, dass der den Einspracheentscheid enthaltende eingeschriebene Brief von der Post an die versendende AHV-Zweigstelle Biel zurückgesandt wurde. Auf dem Briefumschlag finden sich der handschriftliche Vermerk zum letzten Tag der Abholfrist ("Délai: 26.1.10") sowie ein Kleber der Post für eingeschriebene Sendungen, welche an den Absender zurückgesandt werden, weil sie entweder am Schalter nicht abgeholt wurden oder weil deren Annahme verweigert wurde. Die AHV-Zweigstelle sandte denn auch den streitigen Einspracheentscheid am 9. Februar 2010 (diesmal mit gewöhnlicher Briefpost) erneut an die Adresse der Beitragspflichtigen, wobei sie im zugehörigen Schreiben feststellte, dass sie die bereits am 18. Januar 2010 eingeschrieben versandte Briefsendung als "nicht abgeholt" zurückerhalten habe. Überdies hielt die Zweigstelle fest, dass die Frist für eine allfällige Beschwerde "mit dem Datum der spätmöglichsten Abholfrist, das heisst ab dem 26.01.2010 [...] zu laufen begann". Diese Briefsendung nahm die Beitragspflichtige offenkundig entgegen, hat sie doch in der Folge bei der Vorinstanz gegen den Einspracheentscheid Beschwerde geführt und das diesem beiliegende Schreiben der AHV-Zweigstelle vom 9. Februar 2010 zusammen mit der Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Zustellung des Einspracheentscheids am 20. Januar 2010 erfolgte, ist nach dem Gesagten offensichtlich unrichtig und deshalb für das Bundesgericht nicht verbindlich (E. 1 hievor). Weil keinerlei Hinweise vorliegen, dass die Beitragspflichtige die Entgegennahme des am 18. Januar 2010 ergangenen und noch gleichentags eingeschrieben versandten Einspracheentscheids verweigert hätte, bleibt aufgrund der geschilderten Aktenlage - in Übereinstimmung mit dem zitierten Schreiben der AHV-Zweigstelle Biel vom 9. Februar 2010 - einzig die Annahme, dass ein am 19. Januar 2010 von der Post unternommener Zustellungsversuch an die Adresse der Beschwerdeführerin erfolglos blieb. Der Einspracheentscheid wurde in der Folge an die AHV-Zweigstelle zurückgesandt, nachdem er innerhalb der bis zum 26. Januar 2010 dauernden Abholfrist von sieben Tagen auch nicht am Postschalter abgeholt worden war. Hat nach der Zustellungsfiktion des hievor (E. 2 am Ende) angeführten Art. 38 Abs. 2bis ATSG das letztgenannte Datum als Zustellungsdatum des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2010 zu gelten (d.h. der siebente Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 19. Januar 2010), begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. Januar 2010 zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG ) und endete am 25. Februar 2010. Die unbestrittenermassen bereits am 24. Februar 2010 der Post übergebene erstinstanzliche Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

5. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels gutzuheissen.

6. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2010 materiell entscheide.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger