Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_304/2015 KI-generiert

Pension Termination Upheld Based on Medical Re-evaluation and Surveillance

Geschäftsnummer 9C_304/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who has been receiving a full invalidity pension due to a 78% disability since May 2009. Following reports of suspected fraud and unauthorized work, the authorities observed her over several days in 2012 and 2013, which led to the immediate suspension of her pension. A medical evaluation indicated that her health had improved, resulting in the pension being retroactively ceased effective June 2012, and the recovery of overpayments amounting to CHF 28,260 was demanded. The local insurance court merged her appeals against these decisions and partially upheld her claims, adjusting the cessation date of her pension and nullifying the recovery order. Subsequently, she filed a further appeal seeking reinstatement of her pension and opposition to the repayment demand.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Termination Upheld Based on Medical Re-evaluation and Surveillance: Following reports of suspected fraud and unauthorized work, the authorities observed her over several days in 2012 and 2013, which led to the immediate suspension of her pension. A medical evaluation indicated that her health had improved, resulting in the pension being retroactively ceased effective June 2012, and the recovery of overpayments amounting to CHF 28,260 was demanded. The local insurance court merged her appeals against these decisions and partially upheld her claims, adjusting the cessation date of her pension and nullifying the recovery order. Subsequently, she filed a further appeal seeking reinstatement of her pension and opposition to the repayment demand.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung der Rente medizinische Feststellungen Arbeitsfähigkeit Revision von Invalidenleistungen Teilentscheid begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_304/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 11. März 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene A.________ bezog seit Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. November 2010). Nach Eingang dreier Verdachtsmeldungen betreffend Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit liess die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ an mehreren Tagen im Zeitraum zwischen dem 23. Juni 2012 und dem 21. Februar 2013 observieren (Observationsbericht vom 15. März 2013) und sistierte die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. März 2013 per sofort. Gestützt auf eine zwischenzeitlich veranlasste Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht der fachärztlichen orthopädischen RAD-Untersuchung vom 3. Juli 2013) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2014 rückwirkend per Juni 2012 (Zeitpunkt des Observationsbeginns) ein. Am 18. März 2014 forderte sie zudem zu viel erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 28'260.- zurück.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die beiden dagegen erhobenen Beschwerden (Verfügung vom 11. Juni 2014) und hiess diese mit Entscheid vom 11. März 2015 teilweise gut. Das kantonale Gericht änderte die Verfügung vom 14. Februar 2014 dahingehend ab, dass die Renteneinstellung rückwirkend per 1. Oktober 2012 erfolge. Die Rückforderungsverfügung vom 18. März 2014 hob es auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der Invalidenrente sowie Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 18. März 2014; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat dem fachärztlichen orthopädischen Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2013 Beweiskraft beigemessen. Gestützt auf diesen Bericht sowie auf die Ergebnisse der Observation (Observationsbericht vom 15. März 2013) und der Laboruntersuchung im Spital B.________ (Bericht vom 5. September 2013) stellte das kantonale Gericht fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache in dem Sinne verbessert, dass überwiegend wahrscheinlich keine Medikamentenabhängigkeit mehr vorliege. Sie sei deshalb in der Lage, die Einnahme von Steroiden und Opiaten selbständig in einem Rahmen zu halten, der eine volle Erwerbstätigkeit ermögliche.

3.

3.1. Die dagegen erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, zielt ins Leere. So wendet sie zwar zu Recht ein, das Ergebnis einer Observation könne grundsätzlich nur zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sein (vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Gleichzeitig verkennt sie aber, dass eine solche ärztliche Beurteilung im vorliegenden Fall bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, FMH Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stattgefunden hat (Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013).

3.2. Was den Einwand anbelangt, die Feststellungen von Dr. med. C.________ seien fachfremd, hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die im Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums D.________ vom 31. August 2010 gestellten Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit von der Internistin Dr. med. E.________ gestellt wurden. Von einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung gingen die Gutachter demgegenüber nicht aus. Auch Dr. med. C.________ vermochte mit Ausnahme eines bereits durch den Nikotinabusus erklärbaren erhöhten unspezifischen Entzündungswertes keinerlei Anzeichen für eine rheumatische Erkrankung zu finden. Aufgrund dessen ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin im Rahmen des ihr dabei zustehenden Ermessens (vgl. Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen) auf die Durchführung zusätzlicher Abklärungen anderer Fachrichtungen - insbesondere rheumatologischer Untersuchungen - verzichtet hat. Offensichtlich nichts zu ändern vermag daran der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihre ursprüngliche Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei infolge rheumatologischer Beschwerden erfolgt und es hätten deswegen auch Behandlungen stattgefunden.

3.3. Anders als die Beschwerdeführerin einwendet, wurden die Argumente des RAD, wonach keine Medikamentenabhängigkeit mehr vorliege, im vorinstanzlichen Verfahren keineswegs widerlegt. Das kantonale Gericht hat nichts dergleichen erwogen und in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids lediglich festgehalten, dass mangels Relevanz offen bleiben könne, ob die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme gänzlich abgesetzt oder lediglich reduziert habe. Massgebend sei einzig, dass die ursprüngliche Rentenzusprache wegen einer Immunsuppression durch jahrelange Steroid/Immunsuppressiva-Behandlung mit rezidivierender lokaler und generalisierter Infektanfälligkeit, einer Steroidabhängigkeit sowie einem Fatigue-Syndrom bei Opiatabusus erfolgt sei und aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von einer Medikamentenabhängigkeit auszugehen sei. Diese Feststellungen gründen nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet - auf Spekulationen des kantonalen Gerichtes, sondern auf den Untersuchungsergebnissen des RAD, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr gezwungen ist, Cortison- oder Morphiumpräparate einzunehmen (Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2013 sowie Stellungnahme vom 7. Februar 2014). Inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1 hievor), ist weder ersichtlich noch geht dies aus der Beschwerdeschrift hervor.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Post, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner