Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_303/2024 KI-generiert

Taxpayers' Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Judicial Costs

Geschäftsnummer 9C_303/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A couple residing in the canton of Solothurn, Switzerland, challenged the assessment of their state, municipal, and federal taxes for the 2017 tax period by filing an appeal with the Solothurn Cantonal Tax Court. The court dismissed their appeal on March 18, 2024. Subsequently, the couple escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, they failed to pay the required court fee advance of CHF 3,000, even after being given an extended deadline to do so, leading to the Tribunal refusing to proceed with their case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 5 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG; Taxpayers' Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Judicial Costs: The court dismissed their appeal on March 18, 2024. Subsequently, the couple escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, they failed to pay the required court fee advance of CHF 3,000, even after being given an extended deadline to do so, leading to the Tribunal refusing to proceed with their case.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Normenkontrolle Gemeindesteuern Kündigungsfrist gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not proceeded upon because the required cost deposit was not paid, as stipulated in this procedural provision for simplified decisions.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the consequence that the court will not proceed if the cost deposit is not paid after the final notice.

Art. 65 BGG

Used together with Art. 66 BGG for the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Used to establish that the appellants bear the costs in equal parts and jointly and severally liable.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the costs of the federal court proceedings on the appellants.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to specify that the Canton of Solothurn shall not be awarded compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_303/2024

Urteil vom 18. Juli 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer,

Steueramt des Kantons Solothurn,

Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. März 2024 (SGSTA.2023.48, BST.2023.43).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________/SO. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, hatten sie Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn erhoben. Mit Urteil im Verfahren SGSTA.2023.48 / BST.2023.43 vom 18. März 2024 wies das Steuergericht die Rechtsmittel ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2024 gelangten die Steuerpflichtigen an das Bundesgericht, wobei sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchten.

1.3. Das Bundesgericht erliess am 31. Mai 2024 eine Verfügung, worin die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, bis spätestens zum 17. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisen. Die Steuerpflichtigen nahmen die Verfügung, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht, am 10. Juni 2024 in Empfang. Da die Leistung des Kostenvorschusses ausgeblieben war, setzte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 25. Juni 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 8. Juli 2024. Die Verfügung wurde den Steuerpflichtigen am 3. Juli 2024 zugestellt, wie wiederum aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" zu entnehmen ist. Die Steuerpflichtigen blieben untätig; der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt.

2.

2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] ). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

2.2. Beim rechtzeitigen Erbringen des Kostenvorschusses handelt es sich mithin um eine gesetzliche Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt eine Urteilsvoraussetzung, so ist auf die Sache nicht einzutreten, nachdem die Steuerpflichtigen den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht erbracht haben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Kanton Solothurn ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher